Betreff
Eintragung des Gebäudes Ellerstraße 12 in die Denkmalliste
Vorlage
WP 09-14 SV 60/064
Aktenzeichen
IV/60
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Ellerstraße 12 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Datum vom 22.04.2013 wurde von der Eigentümerseite aus der Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Ellerstraße 12 gestellt.

Durch die neuen Eigentümer ist eine Sanierung des Gebäudes im Sinne der Denkmalpflege unter weitgehendem Erhalt der Originalsubstanz geplant und teilweise schon durchgeführt.

Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 07.05.2013 eine Innen-und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland statt.

Die geplanten Sanierungsmaßnahmen wurden im Rahmen einer weiteren Innen-und Außenbesichtigung am 26.06.2013 abgestimmt.

Die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Sanierung wurde am 23.07.2013 erteilt.

 

Das Gebäude ist in der Auflistung der Gebäude enthalten deren Denkmalwert noch zu überprüfen ist (siehe SV 60/060, Mitteilungsvorlage zur Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude  Sachstandsbericht 2012, Anlage 3).

 

Darüber hinaus liegt das Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich Ellerstraße in der Stadt Hilden vom 19.12.1989. In § 2 Anlage 2 der Satzung ist das Gebäude in der fotografischen Darstellung der baulichen Anlagen enthalten, die sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend auswirken.

 

Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details aus der Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.

Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.

Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.

Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW ist, wurde das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 14.06.2013 hergestellt.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 27.06.2013 den Eigentümern zugestellt.

Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.

 

 

gez.

Horst Thiele