Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit
des Gebäudes Ellerstraße 12 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.
Erläuterungen
und Begründungen:
Mit Datum vom
22.04.2013 wurde von der Eigentümerseite aus der Antrag auf Unterschutzstellung
des Gebäudes Ellerstraße 12 gestellt.
Durch die neuen
Eigentümer ist eine Sanierung des Gebäudes im Sinne der Denkmalpflege unter
weitgehendem Erhalt der Originalsubstanz geplant und teilweise schon
durchgeführt.
Zur Feststellung
eines möglichen Denkmalwertes fand am 07.05.2013 eine Innen-und Außenbesichtigung
des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland statt.
Die geplanten
Sanierungsmaßnahmen wurden im Rahmen einer weiteren Innen-und Außenbesichtigung
am 26.06.2013 abgestimmt.
Die
denkmalrechtliche Erlaubnis zur Sanierung wurde am 23.07.2013 erteilt.
Das Gebäude ist in
der Auflistung der Gebäude enthalten deren Denkmalwert noch zu überprüfen ist
(siehe SV 60/060, Mitteilungsvorlage zur Unterschutzstellung denkmalwürdiger
Gebäude Sachstandsbericht 2012, Anlage
3).
Darüber hinaus
liegt das Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich
Ellerstraße in der Stadt Hilden vom 19.12.1989. In § 2 Anlage 2 der Satzung ist
das Gebäude in der fotografischen Darstellung der baulichen Anlagen enthalten,
die sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend auswirken.
Â
Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der
zahlreichen Details aus der Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde
die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.
Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.
Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass
das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass das
Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.
Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung
der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW ist, wurde
das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom
14.06.2013 hergestellt.
Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2
DSchG NRW mit Datum vom 27.06.2013 den Eigentümern zugestellt.
Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht
innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die
Denkmalliste eingeleitet wird.
Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist
dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.
gez.
Horst Thiele