Betreff
Hoffeldstraße, Beschwerde
Vorlage
WP 09-14 SV 66/149
Aktenzeichen
66.1 Hoffeldstraße
Art
Mitteilungsvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Beschwerde des Anliegers der Hoffeldstraße zur Kenntnis.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Ein Anlieger der Hoffeldstraße hat sich mit einer Beschwerde an den Landrat des Kreises Mettmann gewandt. Von dort aus wurde sie zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Stadt Hilden weitergeleitet. Hierzu wird auf den Schriftverkehr in der Anlage verwiesen.

 

Inhaltlich behandelt die Beschwerde unterschiedliche Punkte im Zusammenhang mit der grundhaften Erneuerung von Teilbereichen der Hoffeldstraße. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Punkte:

 

-fehlende Beantwortung von E-Mails an den Stadtentwicklungsausschuss

-Beschwerde über gefasste politische Beschlüsse zur Hoffeldstraße

-Infragestellung der Erneuerungsnotwendigkeit der Hoffeldstraße

-Infragestellung der Refinanzierbarkeit der Erneuerung

-Beschwerde über einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung

 

Bezüglich der Fragestellung einer Beantwortung von E-Mails ist es Angelegenheit der politischen Gremien hierüber zu befinden.

 

Gleiches gilt zur Beschwerde über gefasste politische Beschlüsse. Von Seiten der Verwaltung wird hierzu fachlich noch einmal darauf hingewiesen, dass gerade bei dieser Maßnahme eine umfangreiche und auf Lösungsfindung ausgerichtete Anliegerbeteiligung durchgeführt worden ist.

Dies führte letztlich dazu, dass der damalige Bürgermeister über das städtische Rechnungsprüfungsamt das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Monheim mit einer fachlichen Prüfung der Erneuerungsfragen beauftragte. Zusätzlich wurde vom Bürgermeister ein „runder Tisch“ mit der Interessengemeinschaft (IG) Hoffeldstraße, deren Gutachter, dem Rechnungsprüfungsamt Monheim, der Politik und der Verwaltung einberufen. Die Moderation übernahm damals ein ehemaliger Beigeordneter der Stadt Haan. Bei dieser Veranstaltung hat die Verwaltung unter Hintenanstellung  technischer Regelwerke einen Baukompromiss vorgeschlagen, dem auch die IG zugestimmt hat. Erst danach hat die Politik der Maßnahme zugestimmt.

 

Bezüglich der Fragen zur technischen Erneuerungsnotwendigkeit wurde der Sachverhalt der Politik in diversen ausführlichen Sitzungsvorlagen dargelegt. Wie bereits ausgeführt wurde vom Bürgermeister dazu auch noch das Rechnungsprüfungsamt Monheim zur Prüfung hinzugezogen.

 

Auch zur Frage der Refinanzierbarkeit nach Kommunalabgabengesetz hat die Verwaltung umfangreich informiert und zusätzlich den Städte- und Gemeindebund hinzugezogen. Im Sinne der Anlieger hat die Verwaltung zugesagt, dass nach Zugang der Abgabenbescheide nur ein betroffener Anlieger je Bescheidbereich (Bereich 1 Wendehammer bis Augustastraße, Bereich 2 Augustastraße bis Hochdahler Straße) ein Klageverfahren führen muss. Das Ergebnis würde auf alle Bescheidempfänger übertragen. Dies wurde so mit der IG vereinbart.

 

Zu einzelnen Fragen in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27.6.2013 (handschriftlich als Anlage 4 bezeichnet):

 

Zur Frage 1

Die Finanzmittelausstattung für den Bereich der Straßenunterhaltung wurde in den letzten Jahren erhöht. Fachlich wäre sicherlich eine Reinvestitionsquote in Höhe der Abschreibung nötig. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass eine „sachgerechte Pflege“ (Zitat) auch zu beitragspflichtigen Maßnahmen führt.

 

Zur Frage 2

Der Straßenzustand ließ 2006 befürchten, dass die Verkehrssicherheit bis zur grundhaften Erneuerung insbesondere für Radfahrer nicht gesichert werden kann. Es galt also einen begrenzten Zeitraum zu überbrücken und hierzu ein preiswertes Reparaturverfahren einzusetzen. Dies ist dann über eine sogenannte Oberflächenbehandlung erfolgt, welche in den technischen Regelwerken zur Straßeninstandhaltung als anerkanntes Verfahren ausgewiesen ist.

 

Zu den Fragen 3-5

Diese Fragen richten sich an den Ausschuss.

 

Zur Frage 6

Im Rahmen der Erstellung der städtischen Eröffnungsbilanz sind alle Straßen über ein standardisiertes Verfahren bewertet worden. Daraus resultieren die betriebswirtschaftlichen Bilanzwerte. In Refinanzierungshinsicht sieht der Sachverhalt etwas anders aus. Dort sagt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das dann, wenn die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen ist (nach 50 Jahren), es für den Verschleißnachweis keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf. Da die Hoffeldstraße bereits 1927 erstmals hergestellt worden ist, trifft dies also zu. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff  „abgeschrieben“ genutzt.

 

Zur Frage ohne Nummer

Die Verwaltung hat zugesagt, dass auf Antrag die Vollziehung der Bescheide bis zu einer bestandskräftigen Gerichtsentscheidung ausgesetzt wird. Sollte das Gericht zu Gunsten der Stadt Hilden entscheiden, werden nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetztes in Verbindung mit der Abgabenordnung Aussetzungszinsen fällig. Darauf wurden die Mitglieder der IG bereits in 2010 hingewiesen.

 

 

In Vertretung

Rita Hoff