Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den abfallwirtschaftlichen Daten der
Stadt Hilden aus dem Jahr 2012
Erläuterungen und Begründungen:
Abfallwirtschaftliche
Daten der Stadt Hilden 2012
Anlage AÂ Â Â Â Â Entwicklung der Abfall- und
Wertstoffmengen 1984 bis 2012
Anlage BÂ Â Â Â Â Abfall- und Wertstoffmengen 2012 -
Leistungsdaten
Anlage C     Entwicklung des Behälterbestandes und des
Müll-Liter-Volumens seit 1990
Anlage DÂ Â Â Â Â Entwicklung der Entsorgungskosten und
Abfallgebühren seit 1988
Anlage E     Vergleich der Abfall- und Abwassergebühren
im Kreis Mettmann (BdStNW)
Anlage GÂ Â Â Â Â Entwicklung der Abfallmengen auf den
Hildener Wertstoffhof
Die
Gesamtabfallmenge im Jahr 2012 ist um ca. 1.100 to gesunken. Bei den Abfällen zur Verwertung waren 350 to
weniger zu verzeichnen. Die Abfälle zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll)
reduzierten sich um 760 to.
Im Einzelnen
beträgt die Entwicklung bei den Wertstoffmengen gerundet:
Restmüll               - 640 to
Sperrmüll              - 120 to
Altmetall               -   15 to
Altholz                   -   80 to
Bioabfälle             -   50 to
Grünabfälle          +  80 to
Altpapier               - 120 to
Altglas                   -   40 to
Verpackungen      -   70 to
Altkleider              -   20 to
Die Menge an
gemischten Siedlungsabfällen zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll) ist im
letzten Jahr deutlich um 760 to gesunken.Â
Diese umweltpolitisch positive Entwicklung liegt nach Auskunft des
Kreises Mettmann auch über das Kreisgebiet hinaus im Trend, obwohl keine eindeutigen
Faktoren herzuleiten sind. Beispielsweise wurden 2012 genauso viele
Restmülltouren gefahren wie im Vorjahr.Â
Nachteilig könnten sich sinkende Restmüllmengen mittelfristig auf den
Verbrennungspreis im Entsorgungsverbund EKOCITY auswirken.
Die Stadt Hilden
liegt trotz seiner großstädtischen Einwohnerdichte bei den gemischten Siedlungsabfällen
mit 237 kg je Einwohner und Jahr und einer Verwertungsquote von 51 % im Normalbereich
der Siedlungsstruktur städt. Regionen mit 1.000 – 2.000 E./km².
Die Bioabfallmenge
hält sich in den letzten 4 Jahren relativ stabil. Die Sammelquote bei den Bio- und Grünabfällen
liegt in Hilden mit 81 kg je Einwohner und Jahr noch leicht unter dem Landesdurchschnitt
mit 109 kg/E., da der Anschlussgrad an die Bioabfallsammlung im Geschosswohnungsbau
noch relativ gering ist. Dies ist
allerdings ein typischer Wert für dicht besiedelte Städte mit einem hohen
Anteil an Mehrfamilienhäusern. In Hilden werden ca. 56 % des Restmüllvolumens
über Großraumcontainer > 660 Liter bereitgestellt.
Die
Kompostierungs- und Vermarktungsgesellschaft Stadt Düsseldorf und Kreis
Mettmann mbH (KDM) evaluiert derzeit, ob eine Vergärungsstufe in den
Anlagenkreislauf einbezogen werden kann. Sollte dieser Schritt mittelfristig
wirtschaftlich und politisch umgesetzt werden, könnten ggf. auch gekochte
Küchenabfälle erfasst und die Bioabfallmenge gesteigert werden.
Auch bei den
Wertstofffraktionen Altholz, Altpapier, Altglas, Leichtstoffverpackungen und
Altkleider ist o.g. Trend entsprechend eine geringe Reduzierung zu verzeichnen.
Zum Jahr 2014 wird
die Verpackungssammlung (gelbe Tonnen +
Säcke sowie Altglascontainer) von dem Dualen Systembetreiber ZENTEK neu
ausgeschrieben. Derzeit ist die AWISTA-LOGISTIK GmbH aus Düsseldorf mit der
Sammlung beauftragt.  Die Praxis der nur
3-jährigen Ausschreibungsfristen wird von allen beteiligten Fach- und
Entsorgerverbänden in Hinblick auf Investitionen und Qualität der
Entsorgungsleistungen stark kritisiert.Â
Die Verpackungsentsorgung kommt nicht zur Ruhe und wird wohl auch in den
nächsten Jahren im Focus der Umweltpolitik stehen.
Sehr positiv wird
der Wertstoffhof mit den Angeboten „Bauschuttannahme, Kompostverkauf und
Restmüllannahme“ angenommen:
2012 wurden 740
Bauschuttanlieferungen berechnet. Das Angebot gilt für kleinere Mengen (100 l =
5 € Gebühr) z.B. alte Fliesen, alte WC-Becken oder geringe Mengen an
Renovierungsbauschutt. Größere Mengen müssen nach wie vor privat entsorgt
werden.
Daneben wurden
1.668 Kompostsäcke (je 3 €) verkauft. In Hilden werden damit die meisten
Kompostsäcke im Kreisgebiet an Bürger und Bürgerinnen abgegeben. Der
Kompostverkauf in kreisangehörigen Städten ist äußerst positiv zu bewerten,
weil sich der Bioabfallkreislauf so erst richtig schließt. Der Kompost ist
streng kontrolliert und zertifiziert. Übrigens können Bürgerinnen und Bürger
des Kreises auf der Deponie Langenfeld-Immigrath losen Kompost (mit Behältern
und Schüppe) auch kostenlos abholen.
Seit Januar 2009
nimmt der Bauhof auch Rest- und Mischmüll zum Satzungspreis von 5 € je 100
Liter zu den Wertstoffannahmezeiten an. Neben der Möglichkeit die
kostenpflichtigen städt. Restmüllsäcke (80 Liter = 4 €) neben der Restmülltonne
bereitzustellen, wird so auch die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche
Restabfälle (Reste von Festen, Aufräumaktionen, Renovierungen usw.) auf dem
Bauhof entsorgen zu können. Dieses Angebot wurde im letzten Jahr 3.041 mal in
Anspruch genommen.
Mit erwarteter
Nachfrage wird auch das Angebot "Sperrgutexpress" für 40 €
angenommen. 2012 wurden 384 Expressstellen innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen
abgefahren. Dies entspricht noch den geplanten / vorgehaltenen 2 Expressstellen
pro Abfuhrtag. Die übliche Wartezeit für Sperrgut beträgt ca. 2-3 Wochen.
Nicht immer reicht
die Biotonne aus, um die plötzlich anfallenden Laubmengen im Herbst aufnehmen
zu können. Daher hatte die Stadt als
zusätzliches Angebot neben der Biotonne und der kostenlosen Grünabfallannahme
den Laubsack aus reißfestem Papier für 1 € / Stck. eingeführt.Â
Das Angebot wurde
im Herbst 2009 auch gut angenommen und es wurden 1.325 Laubsäcke gekauft.  In Rahmen der Beratung zur
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung im
H + F Ausschuss
vom 02.12.2009 und folgend im Rat wurde dann die Gebühr von 1 € mehrheitlich
aufgehoben. Da keinerlei Beschränkungen in diesem Beschluss eingeflossen sind,
wurden im Herbst 2010 über 5.000 Laubsäcke von über 1.000 Bürgern und
Bürgerinnen angefordert.
Zum Jahr 2012
wurde gem. Ratsbeschluss zur Gebührenbedarfsberechnung 2012 vom 14.12.2011
wieder eine Gebühr von 1 € pro Laubsack erhoben. 2012 wurden 1.484 Laubsäcke
verkauft.
Die
Gebührenentwicklung in Hilden ist in den letzten Jahren sehr positiv zu
beurteilen. Eine 120 Liter Restmülltonne kostet im Jahr 2012 so viel wie im
Jahr 1998. Zum Jahr 2013 blieb die
Restmüllgebühr unverändert, die Biotonnengebühr ist gesunken.
Neues
Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wertstofftonne
Das am 01.06.2012 in Kraft tretende
Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 14 Abs. 1, dass spätestens ab dem
1.1.2015 Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas getrennt zum Zwecke
des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings zu sammeln
sind. § 14 KRWG gibt zugleich vor, dass
die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen
spätestens ab dem 1.1.2020 mindestens 65 % betragen soll. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG zu
sehen. Hiernach kann eine Getrenntsammlung von Abfällen in einer sog.
Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in
vergleichbarer Qualität vorgegeben werden, wobei die näheren Einzelheiten
zeitlich später durch den Erlass einer Rechtsverordnung oder in einem weiteren
(Wertstoff)Gesetz geregelt werden können.
Die öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger
sehen dieser Wertstoffverordnung gespannt entgegen, geht es doch um den seit
Jahren schwelenden Streit - Kommunale gegen private Zuständigkeit. Die
Kommunalen Spitzenverbände haben hier sehr eindrucksvoll vorgetragen, dass eine
flächendeckende und qualitative Erfassung nur über die kommunalen Sammelsysteme
bzw. kommunale Ausschreibungen zu erreichen sind. Die Erfahrungen der letzten
Jahre mit häufig wechselnden privaten Entsorgers sprechen hier eine klare
Sprache. Auf die angekündigten Eckpunkte
des BMU warten alle beteiligten schon seit Monaten.
Neues
Kreislaufwirtschaftsgesetz und gewerbliche Sammlungen
Gewerbliche
Schrottsammlungen und die Aufstellung von zusätzlichen Altkleidercontainern nehmen
derzeit in Hilden überhand. Auch die Beraubung der Sperrgutstellen bleibt ein
Problem, weil auch die schadstoffhaltigen Bildschirmgeräte und Kühlschränke
neben den Haushaltsgroßgeräten durch organisierte Sammler unerlaubt abgesammelt
bzw. demontiert werden. Da in diesen Fällen unter Umständen auch Umweltstrafbestände
vorliegen, steht die Verwaltung in engem Kontakt mit der Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises. Ziel ist ein koordiniertes Vorgehen gegen
solche Sammler in Zusammenarbeit mit der Polizei.
Der StGB NW erläutert die Regelungen zu gewerblichen Sammlungen im
neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz folgendermaßen:
Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind in
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gewerbliche Abfallsammlungen vorgesehen. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bestimmt
insoweit, dass die Abfallüberlassungspflicht nach gegenüber den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht für Abfälle besteht, die durch
eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung
nicht entgegenstehen.
1. Generelle Unzulässigkeit von gewerblichen
Sammlungen
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KRWG stellt generell klar, dass
gewerbliche Sammlungen und ebenso gemeinnützige Sammlungen von vornherein
unzulässig sind für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, womit
zugleich auch beinhaltet ist, dass eine gewerbliche Sammlung von „Abfällen zur
Beseitigung“ unzulässig ist, d.h. eine gewerbliche Restmülltonne ist gesetzlich
ausgeschlossen. Gleichfalls ist eine gewerbliche Sammlung und ebenso eine
gemeinnützige Sammlung für gefährliche Abfälle (Sternchen-Abfälle) nach der
AVV) unzulässig.
Außerdem ist durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes zur
Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts auch der § 9 Abs. 9
ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr bestimmt, dass die Erfassung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich
durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller
durchzuführen ist.
2. Anzeigepflicht (§ 18 KRWG)
Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch
für gemeinnützige Sammlungen wird in § 18 Abs. 1 KrWG eine verbindliche
Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten
Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der
zuständigen Behörde die Anzeige tätigen und entsprechende Angaben machen.
Insbesondere muss die zuständige Behörde bei der
gewerblichen Sammlung prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. Damit wird sichergestellt, dass diese Prüfung zeitlich vor
Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgen kann. Wird eine gewerbliche Sammlung
ohne vorherige Anzeige durchgeführt, ist sie als unzulässig anzusehen. In diesem
Fall entfällt dann auch die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte
gegenüber der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
nicht.
Unter
Berücksichtigung von mittlerweile diversen widersprüchlichen Urteilen zu diesem
Themenkomplex neigt die Kreisverwaltung Mettmann als Untere
Abfallwirtschaftsbehörde eingehende Anzeigen zu gewerblichen Sammlungen positiv
zu bescheiden. Der Zentrale Bauhof sieht hier jedoch ein massives Unterlaufen
von etablierten städtischen Entsorgungsstrukturen und gibt i.d.R. für das
Stadtgebiet Hilden ablehnende Stellungnahmen an den Kreis ab.
Der Rat der Stadt
Hilden hat im Jahr 1998 beschlossen, die Altkleidersammlung als abfallwirtschaftliche
Maßnahme i.S.d. geltenden
Kreislaufwirtschafts / Abfallgesetzes an eine Arbeitsgemeinschaft
ortsansässiger karitativer Verbände in Form einer Dienstleistungskonzession zu
vergeben. Die Arbeitsgemeinschaft bekommt als Gegenleistung für die Erbringung der
Dienste statt einer Vergütung das Recht zur kommerziellen Nutzung und / oder
Verwertung. Im Jahr 2011 wurde der
Beschluss im Rat der Stadt Hilden bestätigt.
Auch diese Art der
Zusammenarbeit wird seit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
kontrovers diskutiert, da hier kein eigenes städt. Sammelsystem etabliert ist,
bei dem überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung
entgegenstehen. Hier gibt es mittlerweile viele Städte die konkret erwägen,
eigene Sammelsysteme für Altkleider aufzubauen, um höhere Erlöse auf dem
Altkleidermarkt zu erzielen und gewerbliche Sammlungen untersagen zu können.
Die Sammlung in
Hilden wird über einheitliche Altkleidercontainer an ca. 75 Glasdepotcontainerstandorten
betrieben und funktioniert seitdem reibungslos. Es werden ca. 300 to Altkleider
pro Jahr erfasst. Die Flächendeckung und
Verteilung des Depotcontainernetzes sorgt für eine fußläufige Erreichbarkeit
eines Altkleidercontainers innerhalb von ca. 300 m.
Die Stadt Hilden
erteilt grundsätzlich keine Sondernutzungsgenehmigungen für zusätzliche Altkleidercontainer
im Hildener Stadtgebiet. Die Aufsteller von wild aufgestellten Altkleidercontainern
(auf öffentlicher Fläche) werden vom Ordnungsamt aufgefordert, diese innerhalb
einer angemessenen Frist abzuziehen. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, werden
die Container vom Zentralen Bauhof eingezogen, zwei Wochen gelagert und dann
der Verwertung zugeführt.
Leider gehen immer
mehr Aufsteller dazu über, ihre Altkleidercontainer auf Privatgrundstücken
aufzustellen, i.d.R. (aber nicht immer) mit Erlaubnis von Grundstückseigentümern
und Wohnungsbaugesellschaften. Hier kann
die Verwaltung nur eingeschränkt tätig werden, z.B. wenn die Container direkt
am Rand des öffentlichen Gehweges stehen und nur von diesem eine Benutzung
möglich sind.
Die Verwaltung
wird die weitere Entwicklung intensiv beobachten und ggfs. geeignete Maßnahmen
ergreifen.
H. Thiele