Betreff
Abfallwirtschaftliche Daten der Stadt Hilden aus dem Jahr 2012
Vorlage
WP 09-14 SV 68/049
Aktenzeichen
IV/68
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den abfallwirtschaftlichen Daten der Stadt Hilden aus dem Jahr 2012

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Abfallwirtschaftliche Daten der Stadt Hilden 2012

 

 

Anlage A      Entwicklung der Abfall- und Wertstoffmengen 1984 bis 2012

Anlage B      Abfall- und Wertstoffmengen 2012 - Leistungsdaten

Anlage C      Entwicklung des Behälterbestandes und des Müll-Liter-Volumens seit 1990

Anlage D      Entwicklung der Entsorgungskosten und Abfallgebühren seit 1988

Anlage E      Vergleich der Abfall- und Abwassergebühren im Kreis Mettmann (BdStNW)

Anlage G      Entwicklung der Abfallmengen auf den Hildener Wertstoffhof

 

 

 

Die Gesamtabfallmenge im Jahr 2012 ist um ca. 1.100 to gesunken.  Bei den Abfällen zur Verwertung waren 350 to weniger zu verzeichnen. Die Abfälle zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll) reduzierten sich um 760 to.

 

Im Einzelnen beträgt die Entwicklung bei den Wertstoffmengen gerundet:

 

Restmüll                -  640 to

Sperrmüll               -  120 to

Altmetall                -    15 to

Altholz                    -    80 to

Bioabfälle              -    50 to

Grünabfälle           +   80 to

Altpapier                -  120 to

Altglas                    -    40 to

Verpackungen       -    70 to

Altkleider               -    20 to

 

 

Die Menge an gemischten Siedlungsabfällen zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll) ist im letzten Jahr deutlich um 760 to gesunken.  Diese umweltpolitisch positive Entwicklung liegt nach Auskunft des Kreises Mettmann auch über das Kreisgebiet hinaus im Trend, obwohl keine eindeutigen Faktoren herzuleiten sind. Beispielsweise wurden 2012 genauso viele Restmülltouren gefahren wie im Vorjahr.  Nachteilig könnten sich sinkende Restmüllmengen mittelfristig auf den Verbrennungspreis im Entsorgungsverbund EKOCITY auswirken.

 

Die Stadt Hilden liegt trotz seiner großstädtischen Einwohnerdichte bei den gemischten Siedlungsabfällen mit 237 kg je Einwohner und Jahr und einer Verwertungsquote von 51 % im Normalbereich der Siedlungsstruktur städt. Regionen mit 1.000 – 2.000 E./km².

 

Die Bioabfallmenge hält sich in den letzten 4 Jahren relativ stabil.  Die Sammelquote bei den Bio- und Grünabfällen liegt in Hilden mit 81 kg je Einwohner und Jahr noch leicht unter dem Landesdurchschnitt mit 109 kg/E., da der Anschlussgrad an die Bioabfallsammlung im Geschosswohnungsbau noch relativ gering ist.  Dies ist allerdings ein typischer Wert für dicht besiedelte Städte mit einem hohen Anteil an Mehrfamilienhäusern. In Hilden werden ca. 56 % des Restmüllvolumens über Großraumcontainer > 660 Liter bereitgestellt.

 

Die Kompostierungs- und Vermarktungsgesellschaft Stadt Düsseldorf und Kreis Mettmann mbH (KDM) evaluiert derzeit, ob eine Vergärungsstufe in den Anlagenkreislauf einbezogen werden kann. Sollte dieser Schritt mittelfristig wirtschaftlich und politisch umgesetzt werden, könnten ggf. auch gekochte Küchenabfälle erfasst und die Bioabfallmenge gesteigert werden.

 

 

 

Auch bei den Wertstofffraktionen Altholz, Altpapier, Altglas, Leichtstoffverpackungen und Altkleider ist o.g. Trend entsprechend eine geringe Reduzierung zu verzeichnen.

 

Zum Jahr 2014 wird die Verpackungssammlung  (gelbe Tonnen + Säcke sowie Altglascontainer) von dem Dualen Systembetreiber ZENTEK neu ausgeschrieben. Derzeit ist die AWISTA-LOGISTIK GmbH aus Düsseldorf mit der Sammlung beauftragt.   Die Praxis der nur 3-jährigen Ausschreibungsfristen wird von allen beteiligten Fach- und Entsorgerverbänden in Hinblick auf Investitionen und Qualität der Entsorgungsleistungen stark kritisiert.  Die Verpackungsentsorgung kommt nicht zur Ruhe und wird wohl auch in den nächsten Jahren im Focus der Umweltpolitik stehen.

 

Sehr positiv wird der Wertstoffhof mit den Angeboten „Bauschuttannahme, Kompostverkauf und Restmüllannahme“ angenommen:

 

2012 wurden 740 Bauschuttanlieferungen berechnet. Das Angebot gilt für kleinere Mengen (100 l = 5 € Gebühr) z.B. alte Fliesen, alte WC-Becken oder geringe Mengen an Renovierungsbauschutt. Größere Mengen müssen nach wie vor privat entsorgt werden.

 

Daneben wurden 1.668 Kompostsäcke (je 3 €) verkauft. In Hilden werden damit die meisten Kompostsäcke im Kreisgebiet an Bürger und Bürgerinnen abgegeben. Der Kompostverkauf in kreisangehörigen Städten ist äußerst positiv zu bewerten, weil sich der Bioabfallkreislauf so erst richtig schließt. Der Kompost ist streng kontrolliert und zertifiziert. Übrigens können Bürgerinnen und Bürger des Kreises auf der Deponie Langenfeld-Immigrath losen Kompost (mit Behältern und Schüppe) auch kostenlos abholen.

 

Seit Januar 2009 nimmt der Bauhof auch Rest- und Mischmüll zum Satzungspreis von 5 € je 100 Liter zu den Wertstoffannahmezeiten an. Neben der Möglichkeit die kostenpflichtigen städt. Restmüllsäcke (80 Liter = 4 €) neben der Restmülltonne bereitzustellen, wird so auch die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Restabfälle (Reste von Festen, Aufräumaktionen, Renovierungen usw.) auf dem Bauhof entsorgen zu können. Dieses Angebot wurde im letzten Jahr 3.041 mal in Anspruch genommen.

 

Mit erwarteter Nachfrage wird auch das Angebot "Sperrgutexpress" für 40 € angenommen. 2012 wurden 384 Expressstellen innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen abgefahren. Dies entspricht noch den geplanten / vorgehaltenen 2 Expressstellen pro Abfuhrtag. Die übliche Wartezeit für Sperrgut beträgt ca. 2-3 Wochen.

 

Nicht immer reicht die Biotonne aus, um die plötzlich anfallenden Laubmengen im Herbst aufnehmen zu können.  Daher hatte die Stadt als zusätzliches Angebot neben der Biotonne und der kostenlosen Grünabfallannahme den Laubsack aus reißfestem Papier für 1 € / Stck. eingeführt. 

Das Angebot wurde im Herbst 2009 auch gut angenommen und es wurden 1.325 Laubsäcke gekauft.   In Rahmen der Beratung zur Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung im

H + F Ausschuss vom 02.12.2009 und folgend im Rat wurde dann die Gebühr von 1 € mehrheitlich aufgehoben. Da keinerlei Beschränkungen in diesem Beschluss eingeflossen sind, wurden im Herbst 2010 über 5.000 Laubsäcke von über 1.000 Bürgern und Bürgerinnen angefordert.

Zum Jahr 2012 wurde gem. Ratsbeschluss zur Gebührenbedarfsberechnung 2012 vom 14.12.2011 wieder eine Gebühr von 1 € pro Laubsack erhoben. 2012 wurden 1.484 Laubsäcke verkauft.

 

Die Gebührenentwicklung in Hilden ist in den letzten Jahren sehr positiv zu beurteilen. Eine 120 Liter Restmülltonne kostet im Jahr 2012 so viel wie im Jahr 1998.  Zum Jahr 2013 blieb die Restmüllgebühr unverändert, die Biotonnengebühr ist gesunken.

 

 

 

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wertstofftonne

 

Das am 01.06.2012 in Kraft tretende Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 14 Abs. 1, dass spätestens ab dem 1.1.2015 Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas getrennt zum Zwecke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings zu sammeln sind.  § 14 KRWG gibt zugleich vor, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen spätestens ab dem 1.1.2020 mindestens 65 % betragen soll.  In diesem Zusammenhang ist auch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG zu sehen. Hiernach kann eine Getrenntsammlung von Abfällen in einer sog. Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgegeben werden, wobei die näheren Einzelheiten zeitlich später durch den Erlass einer Rechtsverordnung oder in einem weiteren (Wertstoff)Gesetz geregelt werden können.

 

Die öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger sehen dieser Wertstoffverordnung gespannt entgegen, geht es doch um den seit Jahren schwelenden Streit - Kommunale gegen private Zuständigkeit. Die Kommunalen Spitzenverbände haben hier sehr eindrucksvoll vorgetragen, dass eine flächendeckende und qualitative Erfassung nur über die kommunalen Sammelsysteme bzw. kommunale Ausschreibungen zu erreichen sind. Die Erfahrungen der letzten Jahre mit häufig wechselnden privaten Entsorgers sprechen hier eine klare Sprache.  Auf die angekündigten Eckpunkte des BMU warten alle beteiligten schon seit Monaten.

 

 

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz und gewerbliche Sammlungen

 

Gewerbliche Schrottsammlungen und die Aufstellung von zusätzlichen Altkleidercontainern nehmen derzeit in Hilden überhand. Auch die Beraubung der Sperrgutstellen bleibt ein Problem, weil auch die schadstoffhaltigen Bildschirmgeräte und Kühlschränke neben den Haushaltsgroßgeräten durch organisierte Sammler unerlaubt abgesammelt bzw. demontiert werden. Da in diesen Fällen unter Umständen auch Umweltstrafbestände vorliegen, steht die Verwaltung in engem Kontakt mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises. Ziel ist ein koordiniertes Vorgehen gegen solche Sammler in Zusammenarbeit mit der Polizei.

 

Der StGB NW erläutert die Regelungen zu gewerblichen Sammlungen im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz folgendermaßen:

 

Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gewerbliche Abfallsammlungen vorgesehen.  § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bestimmt insoweit, dass die Abfallüberlassungspflicht nach gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht für Abfälle besteht, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung nicht entgegenstehen.

 

1. Generelle Unzulässigkeit von gewerblichen Sammlungen

§ 17 Abs. 3 Satz 2 KRWG stellt generell klar, dass gewerbliche Sammlungen und ebenso gemeinnützige Sammlungen von vornherein unzulässig sind für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, womit zugleich auch beinhaltet ist, dass eine gewerbliche Sammlung von „Abfällen zur Beseitigung“ unzulässig ist, d.h. eine gewerbliche Restmülltonne ist gesetzlich ausgeschlossen. Gleichfalls ist eine gewerbliche Sammlung und ebenso eine gemeinnützige Sammlung für gefährliche Abfälle (Sternchen-Abfälle) nach der AVV) unzulässig.

Außerdem ist durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts auch der § 9 Abs. 9 ElektroG geändert worden. Dort ist nunmehr bestimmt, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist.

 

2. Anzeigepflicht (§ 18 KRWG)

Sowohl für gewerbliche Abfallsammlungen als auch für gemeinnützige Sammlungen wird in § 18 Abs. 1 KrWG eine verbindliche Anzeigepflicht vorgesehen. Dabei muss spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung (ihrem Beginn) der Träger der Sammlung bei der zuständigen Behörde die Anzeige tätigen und entsprechende Angaben machen.

 

Insbesondere muss die zuständige Behörde bei der gewerblichen Sammlung prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit wird sichergestellt, dass diese Prüfung zeitlich vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgen kann. Wird eine gewerbliche Sammlung ohne vorherige Anzeige durchgeführt, ist sie als unzulässig anzusehen. In diesem Fall entfällt dann auch die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte gegenüber der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht.

 

Unter Berücksichtigung von mittlerweile diversen widersprüchlichen Urteilen zu diesem Themenkomplex neigt die Kreisverwaltung Mettmann als Untere Abfallwirtschaftsbehörde eingehende Anzeigen zu gewerblichen Sammlungen positiv zu bescheiden. Der Zentrale Bauhof sieht hier jedoch ein massives Unterlaufen von etablierten städtischen Entsorgungsstrukturen und gibt i.d.R. für das Stadtgebiet Hilden ablehnende Stellungnahmen an den Kreis ab.

 

Der Rat der Stadt Hilden hat im Jahr 1998 beschlossen, die Altkleidersammlung als abfallwirtschaftliche Maßnahme i.S.d. geltenden Kreislaufwirtschafts / Abfallgesetzes an eine Arbeitsgemeinschaft ortsansässiger karitativer Verbände in Form einer Dienstleistungskonzession zu vergeben. Die Arbeitsgemeinschaft bekommt als Gegenleistung für die Erbringung der Dienste statt einer Vergütung das Recht zur kommerziellen Nutzung und / oder Verwertung.  Im Jahr 2011 wurde der Beschluss im Rat der Stadt Hilden bestätigt.

 

Auch diese Art der Zusammenarbeit wird seit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes kontrovers diskutiert, da hier kein eigenes städt. Sammelsystem etabliert ist, bei dem überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen. Hier gibt es mittlerweile viele Städte die konkret erwägen, eigene Sammelsysteme für Altkleider aufzubauen, um höhere Erlöse auf dem Altkleidermarkt zu erzielen und gewerbliche Sammlungen untersagen zu können.

 

Die Sammlung in Hilden wird über einheitliche Altkleidercontainer an ca. 75 Glasdepotcontainerstandorten betrieben und funktioniert seitdem reibungslos. Es werden ca. 300 to Altkleider pro Jahr erfasst.  Die Flächendeckung und Verteilung des Depotcontainernetzes sorgt für eine fußläufige Erreichbarkeit eines Altkleidercontainers innerhalb von ca. 300 m.

 

Die Stadt Hilden erteilt grundsätzlich keine Sondernutzungsgenehmigungen für zusätzliche Altkleidercontainer im Hildener Stadtgebiet. Die Aufsteller von wild aufgestellten Altkleidercontainern (auf öffentlicher Fläche) werden vom Ordnungsamt aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist abzuziehen. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, werden die Container vom Zentralen Bauhof eingezogen, zwei Wochen gelagert und dann der Verwertung zugeführt.

 

Leider gehen immer mehr Aufsteller dazu über, ihre Altkleidercontainer auf Privatgrundstücken aufzustellen, i.d.R. (aber nicht immer) mit Erlaubnis von Grundstückseigentümern und Wohnungsbaugesellschaften.  Hier kann die Verwaltung nur eingeschränkt tätig werden, z.B. wenn die Container direkt am Rand des öffentlichen Gehweges stehen und nur von diesem eine Benutzung möglich sind.

 

Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung intensiv beobachten und ggfs. geeignete Maßnahmen ergreifen.

 

 

 

H. Thiele