Windpotentialstudie
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen zu der im April 2013 erstellten
Windpotentialstudie zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Stadtentwicklungsausschuss (WP 09-14 SV
61/116) am 07.12.2011 wurde mehrheitlich beschlossen, ein Gutachten in Auftrag
zu geben, welches nach dem neuesten Kenntnisstand die Eignung von Standorten
für Windkraftanlagen im Stadtgebiet untersuchen sollte.
Anlass waren sowohl die Weiterentwicklung der
technischen Möglichkeiten für Windräder sowie die Neufassung des
Windenergieerlasses NRW 2011.
Gegenstand der Diskussion ist
hier jedoch nur das Thema „Großwindanlage“, da nur diese als raumbedeutsam
eingestuft werden. Das heißt, dass auf Ebene des Flächennutzungsplanes nur
Anlagen dieser Form zu steuern wären.
Der Flächennutzungsplan ist das
Instrument zur Lenkung der Standorte für Windkraft im Außenbereich.
Die bei der Firma GEO-NET und plan-GIS in
Auftrag gegebene Windpotentialstudie wurde im April 2013 fertig gestellt und
wird mit dieser Sitzungsvorlage vorgestellt. Im Anhang liegt eine
Zusammenfassung der Studie bei. Die ausführliche Version inklusive
Schallimmissions- und Schattenwurfprognose ist im Internet unter „www.stadtplanung-hilden.de
=> Fachkonzepte => Windpotentialstudie“ einsehbar. Das Gutachten wird den
Fraktionen noch zusätzlich vor der Beratung in gedruckter Form zur Verfügung
gestellt. Die gedruckten Ausgaben werden zurzeit erstellt.
Das in der
Ausschreibung zur Vergabe des Gutachtens vorgegebene Ziel der Studie lautete folgendermaßen:
„Ziel soll sein, nach dem neuesten
Kenntnisstand die Eignung von Standorten für wirtschaftlich arbeitende
Windenergieanlagen im Stadtgebiet zu untersuchen. Die Untersuchung soll als
Grundlage für eine evtl. später erfolgende Ausweisung von Konzentrationszonen
im Flächennutzungsplan dienen.“
Zur Erreichung des Ziels führte das
beauftragte Büro ein Suchraumverfahren durch.
In einem ersten Schritt wurde eine
Restriktionsanalyse durchgeführt. Das heißt, dass zum einen alle Flächen
herausgefiltert wurden, die rechtlich auf keinen Fall durch eine
Windkraftanlage überplanbar sind (harte Tabuzonen), z.B. aus
naturschutzrechtlichen Gründen (Naturschutzgebiete, etc.) oder aus
regionalplanerischen Gründen (z.B. Wohnflächen). Oder es handelt sich um
Flächen inklusive ihrer Pufferzonen, die der Infrastruktur dienen (Leitungen,
Bahn etc.).
Zum anderen wurden Restriktionsflächen
herausgefiltert, die nach einer weitergehenden Untersuchung des konkreten
Gebietes eventuell durch eine Windkraftanlage überplanbar wären (weiche
Tabuzonen), da sie z.B. in einem Landschaftsschutz- und/oder Waldgebiet liegen.
Für diese Bereiche sieht der Windenergieerlass 2011 Ausnahmen vor.
In einem weiteren Schritt wurden die
verbleibenden Flächen auf ihr Windpotential hin untersucht. Und zwar in
verschiedenen Höhen von 100 m bis 150 m über Grund, die den verschiedenen Nabenhöhen
der älteren bzw. ganz modernen Windräder entsprechen. Zur wirtschaftlichen
Betreibung einer Anlage muss die Windgeschwindigkeit mindestens 6 m/s betragen.
Das Ergebnis ist in den beiden im Anhang
beigefügten Steckbriefen inklusive Karten dargestellt und hier kurz zusammen
gefasst:
Im
Hildener Stadtwald wurde ein insgesamt ca.
12,5 ha großer Bereich festgestellt,
der sich in drei Teilflächen gliedert. Die Stadt ist Eigentümerin dieser
Grundstücke. Wenn man tatsächlich hier Windkraftanlagen errichten will, müssten
weitergehende Untersuchungen erfolgen, um zu klären, ob die Bereiche tatsächlich
genutzt werden könnten. Sie grenzen an Schutzgebiete an, für die es keine
Ausnahmen gibt und deren Pufferzonen unter Umständen berücksichtigt werden
müssten (z.B. FFH-Gebiete und Naturschutzgebiete).
Im Hildener
Südwesten stellten sich drei Teilbereiche, die sich im Eigentum von Dritten
befinden, mit insgesamt ca. 22 ha heraus, die aus Sicht der
Verwaltung das Potential haben, Windkraftanlagen zu errichten. Hier liegen die
Flächen bis auf Fläche „a“ im Landschaftsschutzgebiet, teilweise im Wald oder
in einer Wasserschutzzone. Weitere Untersuchungen können hier klären, ob die
Bereiche tatsächlich tauglich sind.
In Vorgesprächen haben die
Grundstückseigentümer zugesagt, dass für den Fall, dass auf diesen potentiellen
Standorten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, diese Projekte nur in enger
Zusammenarbeit mit der Stadt durchgeführt werden.
Die oben beschriebenen Flächen wurden nun
noch einer vorläufigen Schallimmissionsprognose sowie eine
Schattenwurfuntersuchung unterzogen. Es ist zu beachten, dass die
Untersuchungen nur Beispielhaft durchgeführt wurden, da sowohl der präzise
Standort wie auch der Anlagetyp nur angenommen werden konnten.
Die Untersuchungen hatten zum Ergebnis, dass
die Teilfläche „a“ im Hildener Südwesten auf Grund der Nähe zu dem westlich
liegenden Seniorenwohnheim an der Horster Allee als Standort ausschied.
Alle weiteren Flächen kämen bei der
angestellten Betrachtung bezüglich Lärm und Schattenwurf als Standorte in
Frage, allerdings müssten evtl. technische Maßnahmen umgesetzt werden, um die gesetzlichen
Richtwerte einhalten zu können.
Obwohl die Studie eventuelle Standorte für
die Nutzung durch Windenergie gefunden hat, soll auf die Ausweisung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan und somit auf eine generelle Steuerung aus folgenden
Gründen verzichtet werden:
Vorweg muss nochmals darauf hingewiesen
werden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht die Möglichkeit hat, alle
potentiellen Standorte von einer Bebauung durch Windkraftanlagen frei zu
halten! Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen hat sie lediglich die
Möglichkeit, die Anzahl der Standorte einzuschränken sowie eine räumliche
Lenkung vorzunehmen. Dabei muss allerdings nachgewiesen werden, dass die sich
in der Konzentrationszone befindenden Standorte tatsächlich nutzbar sind, auch
in wirtschaftlicher Hinsicht. Es darf „keine“ allgemeine Verhinderungsplanung
betrieben werden!
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es
Standorte für maximal fünf Anlagen gibt, zwei im Stadtwald und drei im Süden
Hildens. Möchte man eine Lenkung und Reduzierung der Baumöglichkeiten
vornehmen, müsste man aus einem der beiden Bereiche eine Konzentrationszone machen,
so dass der andere von einer Bebauung durch eine Windkraftanlage frei bliebe.
Variante der Darstellung einer
Konzentrationszone im Stadtwald mit Ausschluss einer Bebauung im Süden:
    Bei dieser Variante kann es rechtliche
Probleme geben. Einerseits ist rechtlich unklar, ob die Flächengröße und Anzahl
von nur zwei Anlage für die Ausweisung einer Konzentrationszone überhaupt
ausreicht. Andererseits könnte eine solche Darstellung auch als Verhinderungsplanung
ausgelegt werden, da die Flächen im Eigentum der Stadt Hilden liegen und somit die
Frage der Windenergienutzung in Hilden nur vom Willen der Gemeinde abhängig wäre.
Variante der Darstellung einer
Konzentrationszone im Süden mit Ausschluss einer Bebauung im Stadtwald:
    Diese Variante macht keinen Sinn, da sich
die Stadt damit in ihren eigenen Möglichkeiten einschränken würde und eine
Absichtsänderung ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes nach sich zöge.
Zudem ist es für alle möglichen Standorte
erforderlich, eine über das Gutachten hinausgehende weitergehende Untersuchung
und Abwägung im Genehmigungsverfahren durchzuführen, ob die Standorte
tatsächlich nutzbar sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt zum einen am
Anlagentyp z.B. bezüglich der Lärm- und Schattenwurfproblematik, zum anderen
auch an den am Standort besonders zu schützenden Belangen.
Für die Bildung von Konzentrationszonen heißt
das, dass nicht gewährleistet werden kann, dass der Betrieb der Anlagen dort
tatsächlich möglich wäre. Somit bestünde auch hier ein rechtliches Problem in
einer Ausweisung.
Fazit:
Da die Darstellung einer Konzentrationszone
aus rechtlichen Gründen nicht möglich erscheint, gibt es unter Berücksichtigung
des heutigen Standes der Technik und der Gesetzeslage fünf potentielle
Standorte für eine Windkraftanlage in Hilden, wobei die beiden Standorte im
Stadtwald im Eigentum der Stadt sind und im Hinblick auf die tangierten
Schutzgebiete von der Verwaltung kritisch gesehen werden. Die Nutzung jedes
Standortes bedarf vorab einer sehr genauen Eignungsprüfung, da es eventuelle
Einschränkungen durch die jeweiligen Restriktionen (Schutzgebiete, Lärm, etc.)
gibt, die den Betrieb einer Anlage letztlich auch verhindern könnten.
gez.
Horst Thiele