Betreff
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet:
Windpotentialstudie
Vorlage
WP 09-14 SV 61/202
Aktenzeichen
IV/61.1-FNP-Windkraft
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen zu der im April 2013 erstellten Windpotentialstudie zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Im Stadtentwicklungsausschuss (WP 09-14 SV 61/116) am 07.12.2011 wurde mehrheitlich beschlossen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches nach dem neuesten Kenntnisstand die Eignung von Standorten für Windkraftanlagen im Stadtgebiet untersuchen sollte.

Anlass waren sowohl die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten für Windräder sowie die Neufassung des Windenergieerlasses NRW 2011.
Gegenstand der Diskussion ist hier jedoch nur das Thema „Großwindanlage“, da nur diese als raumbedeutsam eingestuft werden. Das heißt, dass auf Ebene des Flächennutzungsplanes nur Anlagen dieser Form zu steuern wären.
Der Flächennutzungsplan ist das Instrument zur Lenkung der Standorte für Windkraft im Außenbereich.

 

Die bei der Firma GEO-NET und plan-GIS in Auftrag gegebene Windpotentialstudie wurde im April 2013 fertig gestellt und wird mit dieser Sitzungsvorlage vorgestellt. Im Anhang liegt eine Zusammenfassung der Studie bei. Die ausführliche Version inklusive Schallimmissions- und Schattenwurfprognose ist im Internet unter „www.stadtplanung-hilden.de => Fachkonzepte => Windpotentialstudie“ einsehbar. Das Gutachten wird den Fraktionen noch zusätzlich vor der Beratung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt. Die gedruckten Ausgaben werden zurzeit erstellt.

 

Das in der Ausschreibung zur Vergabe des Gutachtens vorgegebene Ziel der Studie lautete folgendermaßen: „Ziel soll sein, nach dem neuesten Kenntnisstand die Eignung von Standorten für wirtschaftlich arbeitende Windenergieanlagen im Stadtgebiet zu untersuchen. Die Untersuchung soll als Grundlage für eine evtl. später erfolgende Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dienen.“

 

Zur Erreichung des Ziels führte das beauftragte Büro ein Suchraumverfahren durch.

In einem ersten Schritt wurde eine Restriktionsanalyse durchgeführt. Das heißt, dass zum einen alle Flächen herausgefiltert wurden, die rechtlich auf keinen Fall durch eine Windkraftanlage überplanbar sind (harte Tabuzonen), z.B. aus naturschutzrechtlichen Gründen (Naturschutzgebiete, etc.) oder aus regionalplanerischen Gründen (z.B. Wohnflächen). Oder es handelt sich um Flächen inklusive ihrer Pufferzonen, die der Infrastruktur dienen (Leitungen, Bahn etc.).

Zum anderen wurden Restriktionsflächen herausgefiltert, die nach einer weitergehenden Untersuchung des konkreten Gebietes eventuell durch eine Windkraftanlage überplanbar wären (weiche Tabuzonen), da sie z.B. in einem Landschaftsschutz- und/oder Waldgebiet liegen. Für diese Bereiche sieht der Windenergieerlass 2011 Ausnahmen vor.

 

In einem weiteren Schritt wurden die verbleibenden Flächen auf ihr Windpotential hin untersucht. Und zwar in verschiedenen Höhen von 100 m bis 150 m über Grund, die den verschiedenen Nabenhöhen der älteren bzw. ganz modernen Windräder entsprechen. Zur wirtschaftlichen Betreibung einer Anlage muss die Windgeschwindigkeit mindestens 6 m/s betragen.

 

Das Ergebnis ist in den beiden im Anhang beigefügten Steckbriefen inklusive Karten dargestellt und hier kurz zusammen gefasst:

 

Im Hildener Stadtwald wurde ein insgesamt ca. 12,5 ha großer Bereich festgestellt, der sich in drei Teilflächen gliedert. Die Stadt ist Eigentümerin dieser Grundstücke. Wenn man tatsächlich hier Windkraftanlagen errichten will, müssten weitergehende Untersuchungen erfolgen, um zu klären, ob die Bereiche tatsächlich genutzt werden könnten. Sie grenzen an Schutzgebiete an, für die es keine Ausnahmen gibt und deren Pufferzonen unter Umständen berücksichtigt werden müssten (z.B. FFH-Gebiete und Naturschutzgebiete).

 

Im Hildener Südwesten stellten sich drei Teilbereiche, die sich im Eigentum von Dritten befinden, mit insgesamt ca. 22 ha heraus, die aus Sicht der Verwaltung das Potential haben, Windkraftanlagen zu errichten. Hier liegen die Flächen bis auf Fläche „a“ im Landschaftsschutzgebiet, teilweise im Wald oder in einer Wasserschutzzone. Weitere Untersuchungen können hier klären, ob die Bereiche tatsächlich tauglich sind.

In Vorgesprächen haben die Grundstückseigentümer zugesagt, dass für den Fall, dass auf diesen potentiellen Standorten Windkraftanlagen errichtet werden sollen, diese Projekte nur in enger Zusammenarbeit mit der Stadt durchgeführt werden.

 

Die oben beschriebenen Flächen wurden nun noch einer vorläufigen Schallimmissionsprognose sowie eine Schattenwurfuntersuchung unterzogen. Es ist zu beachten, dass die Untersuchungen nur Beispielhaft durchgeführt wurden, da sowohl der präzise Standort wie auch der Anlagetyp nur angenommen werden konnten.

Die Untersuchungen hatten zum Ergebnis, dass die Teilfläche „a“ im Hildener Südwesten auf Grund der Nähe zu dem westlich liegenden Seniorenwohnheim an der Horster Allee als Standort ausschied.

Alle weiteren Flächen kämen bei der angestellten Betrachtung bezüglich Lärm und Schattenwurf als Standorte in Frage, allerdings müssten evtl. technische Maßnahmen umgesetzt werden, um die gesetzlichen Richtwerte einhalten zu können.

 

 

Obwohl die Studie eventuelle Standorte für die Nutzung durch Windenergie gefunden hat, soll auf die Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan und somit auf eine generelle Steuerung aus folgenden Gründen verzichtet werden:

 

Vorweg muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht die Möglichkeit hat, alle potentiellen Standorte von einer Bebauung durch Windkraftanlagen frei zu halten! Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen hat sie lediglich die Möglichkeit, die Anzahl der Standorte einzuschränken sowie eine räumliche Lenkung vorzunehmen. Dabei muss allerdings nachgewiesen werden, dass die sich in der Konzentrationszone befindenden Standorte tatsächlich nutzbar sind, auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Es darf „keine“ allgemeine Verhinderungsplanung betrieben werden!

 

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es Standorte für maximal fünf Anlagen gibt, zwei im Stadtwald und drei im Süden Hildens. Möchte man eine Lenkung und Reduzierung der Baumöglichkeiten vornehmen, müsste man aus einem der beiden Bereiche eine Konzentrationszone machen, so dass der andere von einer Bebauung durch eine Windkraftanlage frei bliebe.

 

Variante der Darstellung einer Konzentrationszone im Stadtwald mit Ausschluss einer Bebauung im Süden:

     Bei dieser Variante kann es rechtliche Probleme geben. Einerseits ist rechtlich unklar, ob die Flächengröße und Anzahl von nur zwei Anlage für die Ausweisung einer Konzentrationszone überhaupt ausreicht. Andererseits könnte eine solche Darstellung auch als Verhinderungsplanung ausgelegt werden, da die Flächen im Eigentum der Stadt Hilden liegen und somit die Frage der Windenergienutzung in Hilden nur vom Willen der Gemeinde abhängig wäre.

 

Variante der Darstellung einer Konzentrationszone im Süden mit Ausschluss einer Bebauung im Stadtwald:

     Diese Variante macht keinen Sinn, da sich die Stadt damit in ihren eigenen Möglichkeiten einschränken würde und eine Absichtsänderung ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes nach sich zöge.

 

Zudem ist es für alle möglichen Standorte erforderlich, eine über das Gutachten hinausgehende weitergehende Untersuchung und Abwägung im Genehmigungsverfahren durchzuführen, ob die Standorte tatsächlich nutzbar sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt zum einen am Anlagentyp z.B. bezüglich der Lärm- und Schattenwurfproblematik, zum anderen auch an den am Standort besonders zu schützenden Belangen.

Für die Bildung von Konzentrationszonen heißt das, dass nicht gewährleistet werden kann, dass der Betrieb der Anlagen dort tatsächlich möglich wäre. Somit bestünde auch hier ein rechtliches Problem in einer Ausweisung.

 

Fazit:

Da die Darstellung einer Konzentrationszone aus rechtlichen Gründen nicht möglich erscheint, gibt es unter Berücksichtigung des heutigen Standes der Technik und der Gesetzeslage fünf potentielle Standorte für eine Windkraftanlage in Hilden, wobei die beiden Standorte im Stadtwald im Eigentum der Stadt sind und im Hinblick auf die tangierten Schutzgebiete von der Verwaltung kritisch gesehen werden. Die Nutzung jedes Standortes bedarf vorab einer sehr genauen Eignungsprüfung, da es eventuelle Einschränkungen durch die jeweiligen Restriktionen (Schutzgebiete, Lärm, etc.) gibt, die den Betrieb einer Anlage letztlich auch verhindern könnten.

 

 

 

gez.

Horst Thiele