Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 41B gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.
Das Plangebiet
liegt im Westen der Stadt Hilden unmittelbar südlich der Bahntrasse, zwischen
dieser und den Straßen Hülsenstraße und Großhülsen in der Flur 11 der Gemarkung
Hilden. Es wird im Nord-Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 1134
und 1336, die nördliche Grenze des Flurstücks 1330 und im Norden mit einer
geraden Linie durch das Flurstück1699 bis zu den Bahnschienen begrenzt. Die
Bahntrasse bildet die nördliche und nordöstliche Grenze des
Geltungsbereiches
bis zur Hülsenstraße, welche dann die südliche Grenze bildet. Süd-westlich
führt die Grenzlinie geringfügig durch die Flurstücke 1344 sowie 1342 und dann
westlich entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1343.
Ziel des Bebauungsplanes ist zum einen der Erhalt des Gebietes
als Standort für produzierendes Gewerbe, zum anderen die Schaffung von
städtebaulichen Rahmenbedingungen und Vorgaben für diese
Stadteingangssituation.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Industriegebiet im westlichen Teil der Stadt dient gemäß § 9 BauNVO
Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solchen Betrieben, die aufgrund ihrer
Ausprägung in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Das Plangebiet
befindet sich direkt an der Landesstraße 85 (Hülsenstraße), die durch das
Gewerbe-/Industriegebiet
führt und die Verbindung zwischen der Bundesautobahn A 59 und der Innenstadt
von Hilden darstellt. Bei dem Grundstück handelt es sich um den ehemaligen
Firmenstandort des amerikanischen
Metallverpackungsherstellers „Crown“, das
seit einiger Zeit zum Verkauf steht.
Auf der südlichen Seite dieser Fläche ist die Firma
Brüggemann (u.a. Verkauf und Reparatur von Mercedes-Kfz) zu finden. Dieser
Betrieb stellt ein gutes Beispiel für ein repräsentatives Unternehmen im
westlichen Eingangsbereich der Stadt Hilden dar. Auf der Westseite des
Geltungsbereiches befindet sich die Firma „Fahrzeugbau Tang“, welche kürzlich 3,5 Mio. Euro in den Standort investiert und somit die
Produktionsflächen vergrößert sowie ihren Output gesteigert hat. Diese direkt
an das Plangebiet angrenzenden Betriebe vermitteln einen positiven und
innovativen Eindruck, welcher weiterhin gewahrt und möglichst ausgebaut werden
soll.
Aufgrund der Flächenknappheit im
Industrie-/Gewebesektor in Hilden sollen flächenintensive Unternehmen mit
geringer Arbeitsplatzdichte möglichst vermieden werden. Zudem spielt der
optische Eindruck, gerade entlang der Hauptverkehrsader (L 85), eine
übergeordnete Rolle in Bezug auf den Gesamteindruck des Bereichs.
Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt der Struktur des
vorhandenen Industriegebietes und des Erscheinungsbildes entlang der
Hülsenstraße. Dies wird
teilweise bereits durch den Bebauungsplan Nr. 501 in Kombination mit der
Veränderungssperre Nr. 048-01 (gültig bis zum 20.12.2013) erreicht, welche den Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und von
Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen) gewährleisten.
Es
sollen aber zusätzlich durch den hier aufzustellenden Bebauungsplan wenig
sensible, neue Nutzungen vermieden werden, die den straßenbegleitenden Bereich
in seiner Gliederung und seinem Aussehen negativ beeinflussen könnten. Um ein
harmonisches Nebeneinander zwischen der ansässigen Industrie und den
vereinzelten Wohnstandorten zu regeln, sollen mit diesem Bebauungsplan
städtebaulich-gestaltererische Vorgaben entwickelt werden.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit im
Plangebiet richtet sich derzeit nach dem § 34 BauGB (Innenbereichssatzung),
wodurch jedoch keine ausreichende Steuerungsmöglichkeit bei Neuansiedlungen
besteht, welche die Wahrnehmung und die derzeitige positive Entwicklung dieses
Standortes erheblich beeinträchtigen könnten.
gez.
H. Thiele