Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage beigefügte Einteilung des
Hildener Stadtgebietes in 22 Wahlbezirke.
Erläuterungen
und Begründungen:
Der Rat der
Stadt Hilden hat ab der laufenden Wahlperiode von der Möglichkeit des § 3 Abs.
2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Gebrauch gemacht, die Anzahl der Ratsmitglieder
auf 44 zu reduzieren. Dies bedeutet, dass die Ratsmitglieder in 22 Wahlbezirken
zu wählen sind.
Aufgrund der
Regelungen des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen
mit den Europawahlen (KWahlZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KWahlG hat vor
jeder Kommunalwahl ein Beschluss über die Einteilung der Wahlbezirke zu
erfolgen. Dabei muss die Bekanntmachung des Beschlusses des Wahlausschusses
über die Wahlbezirkseinteilung der für 2014 anstehenden Kommunalwahl bis
spätestens 19.10.2013 gefasst werden. Die Parteien dürfen erst nach Festlegung
der Wahlbezirke die Kandidaten aufstellen. Daher ist ein möglichst früher
Termin der Wahlbezirkseinteilung für das weitere Verfahren hilfreich. Die neue
Einteilung soll bereits bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 Anwendung
finden.
Bei
der Einteilung der Wahlbezirke ist besonders der Wahlrechtsgrundsatz der
„Gleichheit der Wahl“ zu berücksichtigen, wonach jede gültige Stimme den
gleichen Zählwert im Abstimmungsverfahren hat.
Hieraus
leitet sich zunächst das Erfordernis ab, die Wahlbezirke möglichst ähnlich groß
zu fassen. Ausgangsgröße für die Berechnung einer durchschnittlichen Größe ist
dabei
gemäß § 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung die halbjährlich fortgeschriebene Einwohnerzahl, die 18 Monate vor Ablauf
der Wahlperiode vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT NRW)
veröffentlicht wurde. Für die vorgelegte Neueinteilung der Hildener Wahlbezirke
ist die Einwohnerzahl mit Stand vom 30.06.2012 mit 55.631 Einwohnern maßgeblich. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche
Größe je Wahlbezirk von 2.529 Einwohnern.
Bei der Einteilung der Wahlbezirke sind nach § 4
Abs.2 KWahlG jedoch örtliche Gegebenheiten und Strukturen sowie
organisatorische Gesichtspunkte bei der Einteilung zu beachten; somit sind Abweichungen
von der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße zulässig. Als maximal zulässige Abweichung wurde in § 4 Abs. 2
KWahlG festgelegt, dass die durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk nicht
mehr als 25 % von der Durchschnittsgröße nach oben oder unten abweichen darf.
Bei der
Festlegung der Wahlbezirke ist als weiterer Grundsatz zu beachten, dass in
einem Wahlbezirk, der mehr als 2.500 Einwohner hat, grundsätzlich Stimmbezirke
zu bilden sind, deren Größe ebenfalls jeweils max. 2.500 Einwohner betragen
soll (§ 5 Abs. 2 KWahlG).
Mit dem
erforderlichen Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch
regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren war, wurde erreicht, dass die
Abweichungen der einzelnen Wahlbezirke zur durchschnittlichen Wahlbezirksgröße deutlich
geringer als bei der letzten Einteilung sind.
|
bisherige
Einteilung |
neue
Einteilung |
Einwohner
lt. IT NRW |
 56.191 |
   55.631 |
Durchschnitt
(22 Wahlbezirke) |
   2.554 |
     2.529 |
|
|
|
zulässige
Abweichung + 25% |
   3.192 |
     3.161 |
zulässige
Abweichung – 25% |
  1.916 |
     1.896 |
|
|
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Ist-Abweichung
+ |
   3.060 (+ 20%) |
     2.795 (+ 11%) |
Ist-Abweichung
- |
   1.942 (-  24%) |
     2.349 (-   7%) |
Die
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, von der Durchschnittsgröße abzuweichen,
wurde genutzt, um örtliche Verhältnisse berücksichtigen zu können (geschlossene
Siedlungen, Straßenführungen etc.). Ebenfalls wurden organisatorische
Gesichtspunkte, wie Lage oder Geeignetheit von Wahllokalen, berücksichtigt.
Auch in der Vergangenheit gab es aus den genannten Gründen bereits regelmäßig
Abweichungen von den Durchschnittsgrößen der Wahlbezirke.
Da mehrere
bisher als Wahllokal genutzte Standorte schon jetzt oder zumindest künftig
nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Neueinteilung ebenfalls notwendig.
Zudem sind aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes Standorte, an
denen Videokameras in den als Wahllokal genutzten Räumlichkeiten angebracht
sind, ebenfalls nicht mehr berücksichtigt. Eine Liste der weggefallenen
Wahlräume ist beigefügt.
Der
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen führt seine
Statistiken zu Einwohnerzahlen nicht auf Straßenebene. Daher erfolgte für die
Wahlbezirkseinteilung und Zuordnung der Straßen zu den Bezirken eine Auswertung
des Meldebestandes. Diese ergab zum Zeitpunkt der Zuordnung zu den 22
Wahlbezirken einen Stand von 56.548 Einwohnern.
In dem als
Anlage beigefügten Straßenverzeichnis sind die Einwohnerzahlen der Wahlbezirke
nach dem örtlichen Meldebestand aufgeführt. Da die Einwohnerzahl lt.
Meldebestand nur gering von der Einwohnerzahl lt. IT NRW abweicht (+ 1,6%) und
die zulässigen Abweichungen deutlich unterÂschritten wurden, erfolgte keine
Angleichung der Zahlen.
Dem ebenfalls
als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis kann die Zuordnung der Straßen zu den
Wahlbezirken entnommen werden. Zum Vergleich liegt das Straßenverzeichnis der
bisherigen Wahlbezirkseinteilung bei.
gez. Horst
Thiele
Bürgermeister
Anlagen:
Ãœbersicht Wahlbezirke
Karte mit Wahlbezirksgrenzen
Straßenverzeichnisse
Liste weggefallener
Wahllokale