Betreff
Einteilung des Hildener Stadtgebietes in Wahlbezirke.
Vorlage
WP 09-14 SV 10/071
Aktenzeichen
10.4
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage beigefügte Einteilung des Hildener Stadtgebietes in 22 Wahlbezirke.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat ab der laufenden Wahlperiode von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Gebrauch gemacht, die Anzahl der Ratsmitglieder auf 44 zu reduzieren. Dies bedeutet, dass die Ratsmitglieder in 22 Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KWahlG hat vor jeder Kommunalwahl ein Beschluss über die Einteilung der Wahlbezirke zu erfolgen. Dabei muss die Bekanntmachung des Beschlusses des Wahlausschusses über die Wahlbezirkseinteilung der für 2014 anstehenden Kommunalwahl bis spätestens 19.10.2013 gefasst werden. Die Parteien dürfen erst nach Festlegung der Wahlbezirke die Kandidaten aufstellen. Daher ist ein möglichst früher Termin der Wahlbezirkseinteilung für das weitere Verfahren hilfreich. Die neue Einteilung soll bereits bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 Anwendung finden.

 

Bei der Einteilung der Wahlbezirke ist besonders der Wahlrechtsgrundsatz der „Gleichheit der Wahl“ zu berücksichtigen, wonach jede gültige Stimme den gleichen Zählwert im Abstimmungsverfahren hat.

 

Hieraus leitet sich zunächst das Erfordernis ab, die Wahlbezirke möglichst ähnlich groß zu fassen. Ausgangsgröße für die Berechnung einer durchschnittlichen Größe ist dabei gemäß § 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung die halbjährlich fortgeschriebene Einwohnerzahl, die 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT NRW) veröffentlicht wurde. Für die vorgelegte Neueinteilung der Hildener Wahlbezirke ist die Einwohnerzahl mit Stand vom 30.06.2012 mit 55.631 Einwohnern maßgeblich. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Größe je Wahlbezirk von 2.529 Einwohnern.

 

Bei der Einteilung der Wahlbezirke sind nach § 4 Abs.2 KWahlG jedoch örtliche Gegebenheiten und Strukturen sowie organisatorische Gesichtspunkte bei der Einteilung zu beachten; somit sind Abweichungen von der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße zulässig. Als maximal zulässige Abweichung wurde in § 4 Abs. 2 KWahlG festgelegt, dass die durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk nicht mehr als 25 % von der Durchschnittsgröße nach oben oder unten abweichen darf.

 

Bei der Festlegung der Wahlbezirke ist als weiterer Grundsatz zu beachten, dass in einem Wahlbezirk, der mehr als 2.500 Einwohner hat, grundsätzlich Stimmbezirke zu bilden sind, deren Größe ebenfalls jeweils max. 2.500 Einwohner betragen soll (§ 5 Abs. 2 KWahlG).

 

Mit dem erforderlichen Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren war, wurde erreicht, dass die Abweichungen der einzelnen Wahlbezirke zur durchschnittlichen Wahlbezirksgröße deutlich geringer als bei der letzten Einteilung sind.

 

 

bisherige Einteilung

neue Einteilung

Einwohner lt. IT NRW

  56.191

    55.631

Durchschnitt (22 Wahlbezirke)

    2.554

      2.529

 

 

 

zulässige Abweichung + 25%

    3.192

      3.161

zulässige Abweichung – 25%

   1.916

      1.896

 

 

 

Ist-Abweichung +

    3.060 (+ 20%)

      2.795 (+ 11%)

Ist-Abweichung -

    1.942 (-  24%)

      2.349 (-    7%)

 

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, von der Durchschnittsgröße abzuweichen, wurde genutzt, um örtliche Verhältnisse berücksichtigen zu können (geschlossene Siedlungen, Straßenführungen etc.). Ebenfalls wurden organisatorische Gesichtspunkte, wie Lage oder Geeignetheit von Wahllokalen, berücksichtigt. Auch in der Vergangenheit gab es aus den genannten Gründen bereits regelmäßig Abweichungen von den Durchschnittsgrößen der Wahlbezirke.

 

Da mehrere bisher als Wahllokal genutzte Standorte schon jetzt oder zumindest künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die Neueinteilung ebenfalls notwendig. Zudem sind aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes Standorte, an denen Videokameras in den als Wahllokal genutzten Räumlichkeiten angebracht sind, ebenfalls nicht mehr berücksichtigt. Eine Liste der weggefallenen Wahlräume ist beigefügt.

 

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen führt seine Statistiken zu Einwohnerzahlen nicht auf Straßenebene. Daher erfolgte für die Wahlbezirkseinteilung und Zuordnung der Straßen zu den Bezirken eine Auswertung des Meldebestandes. Diese ergab zum Zeitpunkt der Zuordnung zu den 22 Wahlbezirken einen Stand von 56.548 Einwohnern.

 

In dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis sind die Einwohnerzahlen der Wahlbezirke nach dem örtlichen Meldebestand aufgeführt. Da die Einwohnerzahl lt. Meldebestand nur gering von der Einwohnerzahl lt. IT NRW abweicht (+ 1,6%) und die zulässigen Abweichungen deutlich unter­schritten wurden, erfolgte keine Angleichung der Zahlen.

 

Dem ebenfalls als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis kann die Zuordnung der Straßen zu den Wahlbezirken entnommen werden. Zum Vergleich liegt das Straßenverzeichnis der bisherigen Wahlbezirkseinteilung bei.

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister

 

 

 

 

Anlagen:

Ãœbersicht Wahlbezirke

Karte mit Wahlbezirksgrenzen

Straßenverzeichnisse

Liste weggefallener Wahllokale