Betreff
46.Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Kunibertstraße/ Lindenstraße/
Am Lindengarten/ Am Wiedenhof:
Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Vorlage
WP 09-14 SV 61/193
Aktenzeichen
IV/61.1Peter_FNP_Änd._46
Art
Beschlussvorlage

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.            die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 25.03.2013

 

Von Seiten des BRW bestehen keine Bedenken. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 53 vom 05.04.2013

 

            Dem Hinweis, die Kreisverwaltung Mettmann zu beteiligen, wurde entsprochen.

            Es wurden keine weiteren Anregungen vorgetragen.

 

1.3       Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 24.04.2013

           

            Aus Sicht der unteren Fachbehörden der Kreisverwaltung Mettmann bestehen keine

            Bedenken.

 

Den Hinweisen auf zusätzliche Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen im Umfeld der 46. Flächennutzungsplanänderung wird nachgekommen, indem diese im Plan gekennzeichnet sowie in dem Umweltbericht zur Offenlage erläutert werden.

Ein entsprechender textlicher Hinweis erfolgt im Bebauungsplan Nr. 254.

 

1.4       Schreiben des B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden vom 26.04.2013

 

            Der B.U.N.D. weist in seinem Schreiben darauf hin, dass, entgegen der Beschreibung in der Begründung, die in dem aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in der 46. Änderung des Flächennutzungsplans zum überwiegenden Teil reduziert werden soll. Dabei führt der Verfasser die Neuausweisung für die Siedlungsfläche einschließlich der Erschließungsstraßen und Parkplätze an.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen enthalten ebenfalls die privaten Gärten und sonstigen Grünflächen innerhalb der Bebauungsstrukturen, welche jedoch nicht in der Flächennutzungsplanänderung dargestellt sind. Diese Grünflächen werden gemäß BauGB § 5 und BauNVO § 1 auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf abgebildet, weshalb sie erst aus dem städtebaulichen Entwurf ersichtlich werden.

 

            Die oben genannten Hinweise werden somit zurückgewiesen.

 

            Es wird im Weiteren angemerkt, dass eine qualifizierte Flächenbilanzierung und -bewertung fehle.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Die gutachterliche Flächenbilanzierung im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Büro Haacken und Hammermann; Stand März 2013) beinhaltet eine dem aktuellen Planungsstand entsprechende qualifizierte Flächenbilanzierung.

 

            Die genannte Anregung ist somit hinfällig.

 

            Der B.U.N.D. gibt zu bedenken, dass der demographische Wandel nicht nur rückläufige Schülerzahlen, sondern auch rückläufige Einwohnerzahlen mit sich bringt. Dabei wird das Strategische Stadtentwicklungskonzept der Stadt Hilden als Quelle angeführt, nachdem zukünftig zwischen 1.689 und 1.855 Häuser in Hilden freiwerden würden. Somit sei nicht gerechtfertigt, dass der überwiegende Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche ausgewiesen werden soll.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Im Strategischen Stadtentwicklungskonzept wird dieser Sachverhalt wie folgt ausgeführt:

 

            „Diese Auswertung zeigt, dass es in Hilden etwa 170 Objekte (1855 minus 1689) im Bestand gibt, in denen mehr als zwei Personen wohnen, die alle älter als 60 Jahre alt sind.“ (Strategisches Stadtentwicklungskonzept Hilden, Seite 61)

 

            Es handelt sich dementsprechend um 170 Häuser die durch das Alter der derzeitigen Bewohner vermutlich mittelfristig freiwerden. Die Ausweisung zusätzlicher Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan widerspricht zudem nicht zwangsläufig der hier geschilderten demographischen Entwicklung. Dieser bundesweite Trend wird zukünftig vermutlich auch in Hilden spürbar sein, gleichzeitig wächst jedoch auch der durchschnittliche Wohnflächenbedarf pro Einwohner sowie die Zahl der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte, wodurch eine Nachfrage nach Wohnungen, gerade in innenstadtnaher Lage, weiterhin gegeben sein wird (Strategisches Stadtentwicklungskonzept Stadt Hilden, Seiten 22/23).

           

            Die Anregungen werden daher zurückgewiesen.

 

            Der B.U.N.D. gibt zu bedenken, dass durch die Reduzierung der Grünfläche stadtökologische Ausgleichsfunktionen in Bezug auf den Luftaustausch und auf die in diesem Bereich lebenden Tierarten verloren gehen würden. Auch wird der dadurch fehlende Ausgleich für die derzeitigen Anwohner bemängelt.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            In dem Umweltbericht zur 46. Flächennutzungsplanänderung wurden mit Hilfe der entsprechenden Gutachten (Klimagutachten, Artenschutzprüfung etc.) die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt betrachtet und bewertet. Daraus geht hervor, dass weder das Schutzgut Klima/ Luft noch das Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften/ Biotopentypen durch die geplante Bebauung ausschlaggebend beeinträchtigt werden.

            Der städtebauliche Entwurf zeigt deutlich, dass ein durchgrüntes Quartier mit einer „grünen Mitte“ entstehen soll, wodurch der Ausgleich in diesem Gebiet weiterhin gegeben sein wird.

 

            Die oben genannten Hinweise werden somit zurückgewiesen.

 

            Der Verfasser bezeichnet die in der Bürgerversammlung dargestellte Flächenbilanzierung als „fehlerhaft“ und „völlig ungeeignet“ für die Betrachtung auf Flächennutzungsplanebene.

 

            Dazu wird folgendermaßen Stellung genommen:

 

            Die im Januar in der Bürgerversammlung vorgestellte Flächenbilanzierung diente der vorläufigen Einschätzung der Flächenverteilung in Bezug auf den Bestand und den städtebaulichen Entwurf. Diese bezog sich auf die Bebauungsplanebene, da nur auf dieser eine parzellenscharfe Flächenbilanzierung möglich ist.

            Die gutachterliche Flächenbilanzierung im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Büro Haacken und Hammermann; Stand März 2013) kommt zu sehr ähnlichen Aussagen.

            Tatsächlich wird es durch die Planung nur geringfügig weniger Grünfläche geben, als es im Bestand heute der Fall ist. In die Bilanzierung fließen ebenfalls die privaten Gärten und sonstigen Grünflächen innerhalb der Bebauungsstrukturen ein, welche nicht in der Flächennutzungsplanänderung dargestellt sind. Man kann somit nicht von der überwiegenden Reduzierung der Grünflächen im Plangebiet sprechen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seite 12/13).

 

            Diesem Hinweis wird nachgekommen, indem die Flächenbilanz aus der Bürgeranhörung durch eine aktuellere Flächenbilanz (hergeleitet aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan 254) im Umweltbericht der 46. Flächennutzungsplanänderung ersetzt wurde.

 

            Es wird im Weiteren die Aussagekraft  des Umweltberichtes auf Flächennutzungsplanebene in Frage gestellt und aufgrund dessen ein weiteres Scopingverfahren gefordert. Zudem solle das Flächennutzungsplanverfahren abgewartet werden, um Klarheit in Bezug auf das Bebauungsplanverfahren zu erhalten.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

            Da im Zuge des Parallelverfahrens nach § 8 (3) BauGB bereits alle notwendigen Gutachten hinsichtlich des Planvorhabens in Auftrag gegeben und bewertet wurden, wird keine Notwendigkeit zu einem ergänzenden Scopingverfahren gesehen.

 

            Den Vorschlägen diesbezüglich wird somit nicht gefolgt.

 

            Der B.U.N.D. kommt durch eine Formulierung im Umweltbericht zu dem Schluss, dass die Verwaltung die derzeitige Naturausstattung der Grünflächen nicht wahrnimmt und aus der Abwägung bewusst ausblendet.

           

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Die im Plangebiet vorhandenen Bäume wurden im Zuge des bisherigen Verfahrens eingehend betrachtet und bewertet. Angefangen mit einer Bestanderhebung und -kartierung durch das Sachgebiet Grünflächen der Stadt Hilden, nachfolgend im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans und vereinzelt ergänzend durch ein Baumgutachten. Die Bäume sind somit intensiv in die Abwägung eingegangen und auf dieser Grundlage teilweise zum Erhalt festgesetzt worden.

 

            Dem Hinweis wird somit nicht gefolgt.

 

            Es wird im Folgenden auf die Bedeutung der Gesamtplanung in Bezug auf die Flächenversiegelung und Verdichtung hingewiesen, wobei auch weitere Planungen im Hildener Süden miteinbezogen werden müssten.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Zu jedem einzelnen Bauleitplanverfahren werden die möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft erfasst und falls notwendig ausgeglichen, sodass eine verträgliche gesamträumliche Entwicklung der Siedlungsbereiche in Hilden stets gewährleistet ist.

 

            Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, jedoch nicht weiter verfolgt.

 

            Der Verfasser verweist anschließend auf die derzeitigen Zwischennutzungen der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule. Diese würden auf einen zusätzlichen Bedarf an Gemeinbedarfsflächen hinweisen. Dieser Bedarf stehe somit im Konflikt zu dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in Hilden.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Die Fläche der 46. Flächennutzungsplanänderung wird für ihre ursprüngliche Nutzung, aufgrund der negativen Bevölkerungsentwicklung und der damit einhergehenden rückläufigen Schülerzahlen, als Schule nicht mehr benötigt. Um diese aus der Nutzung gefallene Fläche als Innenentwicklungspotential im Sinne des strategischen Stadtentwicklungskonzepts im „vollen Umfang“ nutzen zu können, soll diese zum überwiegenden Teil als Wohnbaufläche ausgewiesen werden (Strategisches Stadtentwicklungskonzept, Seite 100).

            Die Zwischennutzungen sind nicht an diesen Standort gebunden und müssen somit an anderer Stelle untergebracht werden.

 

            Die Anregungen werden daher zurückgewiesen.

 

1.5       Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsstelle) vom 29.04.2013

 

            Es bestehen keine landesplanerischen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung.

 

1.6       Das Protokoll der Bürgeranhörung vom 17.01.2013 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.

 

2.            die Anregungen von BürgerInnen, welche als Reaktion auf die Bürgeranhörung eingegangen sind, wie folgt abzuhandeln:

 

2.1       Schreiben des Herrn Norbert Hansmann vom 21.01.2013

 

            Herr Hansmann führt in seinem Schreiben an, dass er die Einbindung der Flächennutzungsplanänderung in die Regelung des Regionalplanes vermisse. Er verweist dabei auf die Bedeutung von bestehenden baumbestandenen Grün- und Rasenflächen im innerstädtischen Bereich, speziell im Hinblick auf den Klimawandel.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

            Der Änderungsbereich wird im gültigen Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Ziele des Regionalplanes stimmen somit mit den geplanten Darstellungen des Flächennutzungsplans im Bereich des Geltungsbereiches überein. Zudem wurde parallel zu der ersten Behördenbeteiligung die Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf angeschrieben, welche in Bezug auf die 46. Flächennutzungsplanänderung keine landesplanerischen Bedenken vorgebracht hat.

 

            Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

2.2       Schreiben des Herrn Ralf Berndt vom 04.03.2013

 

            Herr Berndt merkt in seinem Schreiben an, dass mit der vorgesehenen Bebauung der vorhandene regionale Grünzug Richtung Osten erheblich verkleinert würde, so dass er sowohl seine bisherige Funktion für Tier und Pflanzenwelt, als auch als Feinstaubfilter verliere.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen.

 

            Im Umweltbericht zur 46. Flächennutzungsplanänderung wurden die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Schutzgüter eingehend überprüft. Auf Grundlage der entsprechenden Gutachten kann eine ausschlaggebende Beeinträchtigung der Funktionen von Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas durch die Realisierung der Planung ausgeschlossen werden.

 

            Den Hinweisen wird somit nicht gefolgt.

 

 

3.         die öffentliche Auslegung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans, sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 24.05.2013 zugrunde.

 

Das Plangebiet liegt zwischen Kunibertstraße, Lindenstraße, der Straße Am Lindengarten und der Straße Am Wiedenhof. Es umfasst die Flurstücke 214, 218 921, 922, 940 und 1188 sowie Teile des Flurstücks 1114 (die westliche Grenze verläuft im Bereich des fußläufigen Teils der Straße Am Wiedenhof quer durch das Flurstück 1114 sowie entlang seiner westlichen Grenze) in Flur 62 der Gemarkung Hilden.

 

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen nicht mehr benötigte Fläche für den Gemeinbedarf (Schule, Sporthalle) und eine Grünfläche in Wohnbaufläche sowie öffentliche Grünanlage umgewandelt werden. Ziel der Planung ist die Schaffung innerstädtischen Wohnraums.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 29.08.2012 wurde im Rat der Beschluss zur Aufstellung der 46. Änderung des FNP gefasst.

 

Die im Plangebiet vorhandenen Gemeinbedarfsnutzungen sollen aufgegeben werden, da die Albert-Schweitzer-Schule als Schulstandort nicht mehr benötigt wird. Aufgrund des starken Bedarfs an Wohnraum im Innenbereich der Stadt Hilden soll das Gebiet einer Neubebauung als Wohngebiet zugeführt werden. Für die ebenfalls im Plangebiet befindliche Fabricius-Turnhalle wurde als Ersatz bereits eine neue Dreifachsporthalle an der Grünstraße errichtet. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Stadt.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat in Form einer Bürgeranhörung am 17.01.2013 stattgefunden.

Aus den Anregungen der BürgerInnen im Rahmen der Beteiligung ergab sich keine Notwendigkeit, den Entwurf zur 46. Flächennutzungsplanänderung grundlegend zu überarbeiten. Das Protokoll liegt als Anlage bei.

 

Mit dem Entwurf und der Begründung inklusive Umweltbericht zur 46. Flächennutzungsplanänderung wurden am 22.03.2013 neben den verwaltungsinternen Fachämtern die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Deren Rückäußerungen sind, wo erforderlich, Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag und wurden der Sitzungsvorlage beigefügt. Aus der Beteiligung gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des FNP-Entwurfs hätten führen müssen. Es wurden jedoch Aktualisierungen und Präzisierungen in der Begründung und den zeichnerischen Darstellungen zum Flächennutzungsplan vorgenommen. Ebenfalls wurde die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsstelle) angeschrieben mit der Bitte, eine landesplanerische Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29.04.2013 hat die Bezirksregierung mitgeteilt, dass gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen Bedenken bestehen.

 

Der aktuelle Entwurf ist nun auf einem Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage im Zeitraum August/ September 2013 möglich.


gez.
H. Thiele


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

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Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer