Betreff
Kenntnisnahme a) der über-/außerplanmäßigen Ausgaben für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.6.2005 und b) der Sollübertragungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.6.2005
Vorlage
WP 04-09 SV 20/030
Aktenzeichen
II/20
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über-/außerplanmäßigen Ausgaben (siehe beigefügte Anlage 1) sowie von den in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 ausgesprochenen Sollübertragungen (siehe beigefügte Anlage 2).“

 

 

 

 

 

Günter Scheib


Erläuterungen und Begründungen:

1.        Gemäß § 10 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01. 10. 1999, zuletzt geändert mit Datum vom 07.06.2005, gilt für die Zustimmung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW folgende Regelung:

 

Ausgaben bei einer Haushaltsstelle über 25.000 EUR (im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs.1 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates.

 

Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, gelten als geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NW. Sie sind gemäß § 82 Abs. 1 GO NW daher nicht in der Aufstellung (Anlage 1) enthalten.

 

In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind:

 

a)      Zusätzliche Zuführungen zum Vermögenshaushalt aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Verwaltungshaushalt und

 

b)      zusätzliche Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Vermögenshaushalt sowie

 

c)      Ausgaben der Inneren Verrechnung (Gruppierungsziffer 679), der Umsatzsteuer (Gruppierungs­ziffer 64), Ausgaben der Gruppen 81 und 83, Ausgaben für gesetzliche Leistungen der Sozialhilfe in den Abschnitten 41, 42 und 49 des Verwaltungshaushaltes sowie Ausgaben für Umschuldungen/Sondertilgungen (Gruppierungsziffer 977).

 

Gemäß Ratsbeschluss vom 10. Juli 2002 sind auch alle Leistungen nach dem jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz in unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen.

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 84 Abs. 1 GO NW sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen, wenn sie 25.000 EUR übersteigen.

Im beigefügten Verzeichnis -Anlage 1- sind die in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben aufgeführt.

 

2.        Nach dem Ratsbeschluss vom 27.09.1995 ist der Rat quartalsweise über die Inanspruchnahme der Soll-Übertragungen zu unterrichten.  Es werden die Beträge aufgeführt, die die Geringfügigkeitsgrenze von 5.000 EUR übersteigen.

Im beigefügten Verzeichnis -Anlage 2- sind die in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005  ausgesproche­nen Sollübertragungen aufgeführt.

 

3.        Mit Beschluss der Haushaltssatzung 2005 am 27.04.2005 (SV-Nr.: 20/021) hat der Rat für die Zuschussbudgets u.a. geregelt, dass zukünftig über finanzielle Veränderungen im Budget regelmäßig im Fachausschuss berichtet wird. Dafür entfällt die quartalsweise Berichterstattung nach § 10 Zuständigkeitsordnung i. V. mit § 82 GO NW bei unerheblichen über-/außerplanmäßigen Ausgaben und bei

           Sollübertragungen innerhalb der Zuschussbudgets. In den beigefügten Verzeichnissen (Anlagen 1 und 2) sind die Haushaltsstellen der Zuschussbudgets deshalb nicht mit aufgeführt.

 

4.        Eine separate Sitzungsvorlage für das 1. Quartal 2005 war entbehrlich, da der Haushalts 2005 erst mit Datum v. 27.04.2005 verabschiedet wurde und vor diesem Termin über-/außerplanmäßige Ausgaben und Sollübertragungen außerhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht vorgekommen sind.

 

 

Günter Scheib