Anzeige nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2012 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
Erläuterungen und
Begründungen:
Gemäß § 18 II Korruptionsbekämpfungsgesetz
in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine
Aufstellung meiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die
Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Nach § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr
6.000 € übersteigen.Â
Entsprechend der
Aufstellung in der Anlage1 liegen die Einnahmen unter der maßgeblichen Abfuhrgrenze.
Als Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die
nicht der Anzeigepflicht unterliegen,
weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten
im Sinne der NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde oder weil
sondergesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Dennoch habe ich sie im
Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:
Mein Bruttojahresgehalt betrug 2012 101.045,05 €.
Diese Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de
veröffentlicht.
Horst Thiele