I.     Beschlussvorschlag für den
Rechnungsprüfungsausschuss:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt Kenntnis vom
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011
vom 28.02.2013. Er macht sich den PrüÂfungsÂbeÂricht zu eigen und erklärt den eingeschränkten
Bestätigungsvermerk des RechÂnungsÂprüÂfungsÂamÂtes zu seinem eigenen eingeschränkten
Bestätigungsvermerk.
Der Bestätigungsvermerk
lautet:
"Bestätigungsvermerk
der Rechnungsprüfung:
Die
örtliche Rechnungsprüfung hat den Jahresabschluss der Stadt - bestehend aus Bilanz,
Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen und Anhang sowie den Lagebericht
- für das Haushaltsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. In die Prüfung
wurden die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht der
örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einbezogen. Die
Inventur, die Buchführung sowie die Aufstellung dieser Unterlagen nach den
gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen und den ergänzenden
Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in
der Verantwortung des Bürgermeisters der Stadt. Die Aufgabe der örtlichen
Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der
Inventur, des Inventars sowie der örtlich festgelegten Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände und über den Lagebericht abzugeben.
Die
Jahresabschlussprüfung wurde nach § 101 Abs. 1 GO NRW unter Berücksichtigung
der Prüfungsleitlinien des Instituts der Rechnungsprüfer (IDR) und in Anlehnung
an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit
hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das
wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände, Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend
auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des
Bürgermeisters der Stadt sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts. Die örtliche Rechnungsprüfung ist der Auffassung, dass
die Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung bildet.
Die
Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen
geführt: Der wesentliche Bereich der Personalabrechnung mit seinem Volumen von
ca. 36,7 Mio. € entzog sich für das Jahr 2011 völlig der Prüfung. Eine
Risikoabschätzung dieses Bereichs war nicht möglich.
Nach
der Beurteilung der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen
Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Stadt.
Der
Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Hilden,
den 28. Februar 2013
Rechnungsprüfung
gez.                                                                      gez.
Michael Witek                                                      Torsten
Schlüter
Leiter des Rechnungs-                                        Rechnungsprüfer
prüfungsamtes                                                     der
Stadt Hilden“
der Stadt Hilden
Der vorstehende
Prüfungsbericht wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und
in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen (vgl. IDW PS 450) erstattet.
Hilden, den 17. April 2013
Rechnungsprüfungsausschuss
Hartmut Toska
Vorsitzender
II.    Beschlussvorschläge für den Rat der Stadt:
"1.   Der gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer
auf- und vom Bürgermeister dem Rat zur Feststellung zugeleitete Jahresabschluss
nebst Lage- und Rechenschaftsbericht vom 18.09.2012 ist vom
Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 GO NRW geprüft worden. Das Prüfungsergebnis
ist im Prüfungsbericht vom 28.02.2013 und im eingeschränkten Bestätigungsvermerk
vom gleichen Tage (siehe oben) festgehalten worden.
Der Jahresabschluss 2011 vom 18.
September 2012 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2.    Nach der Prüfung und Feststellung des
vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der
Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.611.854,78 Euro
durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt.“
III.   Beschlussvorschläge für den Rat der Stadt ohne den Bürgermeister:
„1.   Der Bürgermeister wird nach § 96 Abs. 1 GO
NRW für das Haushaltsjahr 2011 entlastet.
2.    Der Bürgermeister wird gebeten, den
Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den JahÂresabschluss 2011 und Lage-
und Rechenschaftsbericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen
und danach bis zur Feststellung des folgenden JahresabÂschlusÂses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 59 Abs. 3 und § 101 Abs. 1 GO
NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss dahingehend, ob er
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die
örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
erstellt über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis einen
Prüfungsbericht. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung
ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch
den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu geben.
Das Prüfungsergebnis ist im
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses laut § 101 Abs. 3 GO NRW in
einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen und dient dem Rat als Grundlage zur
Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entscheidung über die Entlastung des
Bürgermeisters gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Zur Durchführung der Prüfung bedient
sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW des
Rechnungsprüfungsamtes, welches abschließend ebenfalls einen Bestätigungsvermerk
abzugeben hat.
Das Rechnungsprüfungsamt ist zu der
Auffassung gelangt, dass der Jahresabschluss insgesamt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung mit Ausnahme der folgenden Einschränkung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage vermittelt:
Wie unter Punkt 3.2.4.6 im Prüfungsbericht
ausgeführt ist nach Lage der Dinge das Rechnungsprüfungsamt Hilden allerdings
nicht in der Lage, das IKS der Personalbuchhaltung zu beurteilen. Somit war es
prüfungsseitig nicht möglich, sich mit hinreichender Sicherheit ein Urteil über
die Personalbuchhaltung für die Hildener Beschäftigten mit einem Volumen von
etwa 37,6 Mio. € und mehr als 10.000 Zahlungsfällen im Jahr 2011 zu
bilden (Beanstandung 4).
Angesichts der Größenordnung des
Finanzvolumens und der Anzahl der Zahlungsvorgänge des seitens der
Rechnungsprüfung überhaupt nicht einschätzbaren oder überprüfbaren Bereichs „Personalabrechnung“
im Verhältnis zum Umfang des Gesamthaushalts ist es nicht möglich, ein uneingeschränktes
Testat zu erteilen.
Die 5. (aktuelle) Handreichung des
Innenministers zum NKF geht an mehreren Stellen auf die Erteilung eines
uneingeschränkten oder eines eingeschränkten Testats ein. So heißt es zu § 101
Abs. 5 Go NW auf Seite 978 der 5. Handreichung im 6. Absatz (Hervorhebung durch
das Rechnungsprüfungsamt):
„Im
Rahmen einer gemeindlichen Jahresabschlussprüfung können sich mögliche
Beanstandungen daraus ergeben, dass erhebliche Mängel bezüglich der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bekannt geworden sind, Verstöße gegen
Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für den Jahresabschluss bestehen,
Angabepflichten im Anhang nicht beachtet werden, ein unvollständiger oder
unzutreffender Lagebericht vorliegt, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
sowie gegen ergänzende Bestimmungen der Satzungen der Gemeinde bestehen, z. B.
die gemeindliche Haushaltssatzung und die sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen bestehen. Mögliche Einschränkungen des Bestätigungsvermerks können
sich aber auch daraus ergeben, dass Teile des gemeindlichen Jahresabschlusses
oder der Lagebericht entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht aufgestellt
worden sind.“
Und auf Seite 979 der 5. Handreichung
in den Absätzen 1 und 2:
„Nach
der Vorschrift darf vom Abschlussprüfer nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk
erteilt werden, wenn der von ihm geprüfte Jahresabschluss unter Beachtung der
vom Prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Eine Einschränkung
des Bestätigungsvermerks setzt dabei voraus, dass die festgestellten
Beanstandungen und der betroffene abgrenzbare Bereich von wesentlicher
Bedeutung für die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde
sind.
… Eine Einschränkung kann aber auch
geboten sein, wenn vom Abschlussprüfer festgestellt wird, dass nicht
beurteilbare Bereiche, die für den gemeindlichen Jahresabschluss relevant sind,
bei der Gemeinde vorhanden sind.“
Dies ist hier der Fall, denn der
allein vom Finanzvolumen her wesentliche Bereich der Personalabrechnung
entzieht sich völlig der Prüfung. Die in der Stadt Monheim am Rhein zuständige
örtliche Rechnungsprüfung des Kreises Mettmann hat in dem fraglichen Bereich
weder in 2011 noch in 2012 eine Prüfung durchgeführt und die örtliche
Rechnungsprüfung der Stadt Hilden hat in der Stadt Monheim am Rhein kein
Prüfungsrecht. Das zweimalige Angebot einer Prüfung (Prozessaufnahme) durch das
RPA Hilden hat der Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein nicht angenommen.
Da aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes minimal erforderlichen Informationen
(Prozessablaufdarstellung) auch vom Haupt- und Personalamt der Stadt Hilden
nicht erbracht werden konnten, wurde aus diesem Grund der Bestätigungsvermerk
gemäß § 101 Abs. 5 GO NW eingeschränkt.
Nach Überzeugung der örtlichen
Rechnungsprüfung vermittelt der Jahresabschluss gemäß § 101 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
GO NW unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Kommunen
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune. Der Lagebericht gibt insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Kommune und stellt die Chancen
und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät
den nach der Prüfung vom Rechnungsprüfungsamt erstellten, als Anlage
beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes
und entscheidet darüber, ob er sich den Prüfungsbericht zu eigen macht und
somit zu seinem eigenen Prüfungsbericht erklärt und er dem Bestätigungsvermerk
des Rechnungsprüfungsamtes durch Beschluss und die Unterzeichnung des
Bestätigungsvermerks durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses „beitritt“.
Selbstverständlich ist der
Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte auch
eine anders lautende Entscheidung treffen. Insbesondere könnte er das Rechnungsprüfungsamt
zu weiteren Prüfungen auffordern oder sogar das Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes
anders beurteilen und dies in einem anders lautenden Bestätigungsvermerk dokumentieren.
In dem diesjährigen Prüfungsbericht
des Rechnungsprüfungsamtes sind keine grünen Seiten eingefügt, die nach
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes der vertraulichen Behandlung bedürfen.
Insofern ist es nicht erforderlich, dem Rechnungsprüfungsausschuss einen
gesonderten Berichtsband vorzuschlagen, der abweichend vom Grundsatz der
Öffentlichkeit nicht öffentlich bleiben sollte.
Auch hier ist der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Beurteilung und in seiner Entscheidung
unabhängig und könnte selbstverständlich eigene Kriterien entwickeln, die z.B.
für die Zuordnung einzelner Berichtsteile zum gesonderten - d.h.
nichtöffentlichen - Berichtsband maßgebend sind. Aus diesem Grunde wird der
vorliegende Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beschlussfassung
anheimgestellt.
Abschließend danken die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes den Mitgliedern der
Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für Finanzservice und
dem Stadtkämmerer für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der Prüfung
des Jahresabschlusses.
gez. Horst
Thiele
Bürgermeister