Betreff
Kenntnisnahme der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und investiven Auszahlungen für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012
Vorlage
WP 09-14 SV 20/097
Aktenzeichen
II/20.1-En
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (s. Anlage 1) und investiven Auszahlungen (siehe Anlage 2).“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 07.07.2010, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:

 

Aufwendungen innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich.

 

Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 5.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.

 

In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund:

 

a)    gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).

b)    Interne Leistungsverrechungen,

c)    kalkulatorische Kosten,

d)    Mehrwert- / Vorsteuern,

e)    Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),

f)     Systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),

g)    Umschuldungen / Sondertilgungen und

h)    Abschlussbuchungen.

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

 

In den beigefügten Verzeichnissen sind die in der Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und die unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage 2) aufgeführt.

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete