Beschlussvorschlag:
„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht über die
Tätigkeiten der
Zentralen Vergabestelle zur Kenntnis.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die
Zentrale Vergabestelle konnte im Jahr 2012 ein besonderes Jubiläum feiern:
Das 1000.
Vergabeverfahren wurde am 29.11.2012 erfolgreich abgeschlossen.
Das
erste Vergabeverfahren, welches die Zentrale Vergabestelle durchführte, wurde
am 11.10.1999 gestartet.
Seit
diesem Tag gab es eine Reihe von Änderungen, Neuerungen und Anpassungen im
Bereich der Vergaben, die die Zentrale Vergabestelle und die beteiligten
Fachämter immer wieder auf ein Neues herausforderten. Hierüber wurde regelmäßig
dem Haupt- und Finanzausschuss per Sitzungsvorlage berichtet.
Erwähnenswert
ist an dieser Stelle, dass bis zum heutigen Tag kein Vergabeverfahren nach Beschwerde
durch einen Bieter aufgrund formeller oder inhaltlicher Fehler gestoppt wurde bzw.
erneut durchgeführt werden musste.
Insgesamt
wurde bei 10 Vergaben ein Antrag auf Nachprüfung beim Kreis Mettmann als Aufsichtsbehörde
und eine Beschwerde bei der Vergabekammer Düsseldorf eingelegt. Alle Verfahren
wurden jedoch im Sinne der Stadt Hilden abgewiesen bzw. entschieden.
Diese
Fakten zeigen, dass die kontinuierliche Weiterentwicklung der Zentralen
Vergabestelle in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsamt und den Fachämtern
zu einer Steigerung der Rechtssicherheit in diesem umfangreichen Rechtsgebiet
geführt hat.
Dieser
hohe Standard wird durch positive Aussagen der Gemeindeprüfungsanstalt
bestätigt. Inzwischen ist ein Mitarbeiter der Zentralen Vergabestelle im
Arbeitskreis „Vergabe“ beim Städte- und Gemeindebund NRW aufgenommen worden.
Vielfach
diente die Hildener Vergabestelle anderen Kommunen als Beispiel bei der
Einrichtung eigener zentralisierter Vergabestellen.
Lassen
Sie mich nach diesen Worten nun zu den Ihnen bekannten Sachstandsbericht in
bekannter Form kommen:
1.        Historie
und Aufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle
Seit
dem 01.10.1999 wickelt die Zentrale Vergabestelle alle öffentlichen und
beschränkten Ausschreibungen der Stadtverwaltung Hilden ab.
Hierüber
wurde in 2002 und ab 2005 im jährlichen Rhythmus per Mitteilungsvorlage
berichtet.
Die
Hauptaufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle sind:
-
Die ordentliche und rechtmäßige
Durchführung von öffentlichen und beschränkten Vergaben
-
Die Pflege und Nachbearbeitung aller
zentral erfassten, freihändigen Vergaben inkl. Berichtswesen
-
Die Pflege und Fortschreibung der
Dienstanweisung für das Vergabewesen mit den dazugehörigen Vergabevermerken
-
Die Pflege und Fortschreibung der
Vergabevermerke für öffentliche, beschränkte und freihändigen Vergaben in den
Bereichen VOL, VOB und VOF
-
Die Erstellung und Aktualisierung des
Vergabehandbuches
-
Die Information und Beratung der
Fachämter zu allen vergaberechtlichen Themen
-
Berichtswesen im Bereich der
öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergaben nach VOL, VOB und VOF
-
Abfragen und Meldungen nach
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW im Rahmen der Korruptionsprävention innerhalb
des Vergabeverfahren
-
Elektronische Archivierung aller
durchgeführten Vergaben
-
Beratung aller Fachämter und
Beteiligungsgesellschaften in vergaberechtlichen Fragen
-
Hilfestellung bei der Vorbereitung von
Vergabeunterlagen jeglicher Art
2.        Neuerungen und grundlegende Änderungen im Vergaberecht
Seit
dem 01.05.2012 hat das Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen ein weiteres Gesetz
erhalten.
Das
Tariftreue- und Vergabegesetz NRW wurde von der amtierenden Regierung verabschiedet,
um verschiedene Aspekte in der öffentlichen Beschaffung zu regeln und Signale
zu setzen.
Hierbei
handelt es sich um ein umfangreiches Gesetzeswerk, welches durch eine
Rechtsverordnung im Laufe des Jahres 2013 ergänzt bzw. erweitert wird.
Die
wichtigsten Eckpunkte sind:
-          Bezahlung von Tariflöhnen oder einem
Mindestlohn iHv. 8,62 € bei öffentlichen Aufträgen
-          Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten (Umwelt,
Verbrauch, Kosten, etc.) bei öffentlichen Beschaffungen
- Â Â Â Â Â Â Â Â Â Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm (Vermeidung
Kinderarbeit, Arbeitsbedingungen, etc.) bei öffentlichen Aufträgen
-          Förderung der Gleichstellung
- Â Â Â Â Â Â Â Â Â Einhaltung der grundlegenden
vergaberechtlichen Vorgaben zur Wettbewerbsförderung,
insbesondere mit
Binnenmarktrelevanz
Es ist
in Fachkreisen umstritten, ob einzelne Punkte des genannten Katalogs im
Vergaberecht verankert werden dürfen, um gesellschaftspolitische Ziele zu
erreichen. Eine verfassungsrechtliche Prüfung steht noch aus. Nachfolgend
möchte ich Ihnen ausführlichere Informationen geben:
Anwendungsbereich
Betroffen sind alle Vergaben nach § 99 GWB:
-
Bauaufträge
-
Dienstleistungsaufträge
-
Lieferaufträge
Anwenden müssen das Gesetz alle öffentlichen Auftraggeber nach § 98 GWB:
-
Kommunen
-
Eigenbetriebe
-
Eigenbetriebsähnliche
Einrichtungen
-
Zweckverbände
-
Anstalten
des öffentlichen Rechts
-
Juristische
Personen des Privatrechts mit alleiniger oder überwiegender Beherrschung durch
Kommunen (GmbHs, AGs, etc.)
Schwellenwerte
a.)Â Â Â Â Â Â Â ab 0,01 Cent
           - Umweltkriterien (§
17)
          Â
b.)       ab 500,00 € (zzgl. MwSt.)
- Kernarbeitsnormen (§ 18)
Beim Direktkauf (z. B. im Baumarkt oder Internet) kann auf
eine Verpflichtungserklärung zumindest dann verzichtet werden, wenn entsprechend § 3 Abs. 6 VOL/A
Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 € (ohne
Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden
können. Es wird aktuell über eine Regelung nachgedacht, wie verfahren wird,
wenn eine Erklärung vom Bieter grundsätzlich nicht erbracht werden kann
(Internet, Barkauf, etc.)
c.)       ab 20.000,00 € (zzgl. MwSt.)
           -
Tarifvertragliche Regelungen und Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 4 Abs. 1)
-
Tarifvertrag im ÖPNV (§ 4 Abs. 2)
           -
Mindeststundenentgelt i. H. v. 8,62 € (§ 4 Abs. 3)
          Â
d.)       ab 50.000,00 € (zzgl. MwSt.) bei Dienstleistungsaufträgen
           -
Frauenförderung (§ 19)
e.)       ab 150.000,00 € (zzgl. MwSt.) und mehr
als 20 Beschäftigte bei Bauaufträgen
           - Frauenförderung (§ 19)
Tariftreue- und
Entgeltregelungen
-
Im
Bereich des Arbeitnehmerentsendegesetz sind die verbindlichen
tarifvertraglichen Regelungen (Entgelt und Arbeitsbedingungen) einzuhalten.
-
Im
ÖPNV ist nach repräsentativen Tarifvertrag zu bezahlen
-
Mindeststundenlohn
von 8,62 € ab Schwellenwert (>20.000 €) für alle Vergaben.
Ab 20.000,00 €
zzgl. MwSt. geschätztes Auftragsvolumen gilt immer der Mindestlohn von 8,62 €,
sofern ein gültiger Tarifvertrag nicht ein höheres Entgelt enthält. Es ist
immer die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung zu wählen.
Umwelt- und
Klimaschutz
Es sind in die
Wertung der Angebote immer Umwelt- und Klimaschutzkriterien aufzunehmen. Allein
der Preis als Kriterium darf nicht mehr gelten.
Folgende Kriterien
müssen/können in den Kriterienkatalog aufgenommen werden:
-
Lebenszykluskosten
(Unterhalt, Verbrauch, Entsorgungskosten, etc.)
-
Nutzungsdauer
/ Haltbarkeit
-
Umweltschädigung
(Einsatz von Chemikalien, CO²-Ausstoss, Gefährdungspotential)
Konsequenz:
Die
Vergabeunterlagen müssen eventuell erweitert werden, wobei das Fachamt die
Schwerpunkte und das System vorgibt. Die Bieter sind verpflichtet, in Form von
Datenblättern, Analysen, Labels, etc. die Anforderungen nachzuweisen.
Soziale Standards
Es ist zwingend,
die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Herstellung von Waren, die
Gegenstand oder Teil eines öffentlichen Auftrags sind, zu prüfen
(Verpflichtungserklärung).
Dazu gehören u.
a.: keine Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit, Gleichbehandlung - Entlohnung von
Mann und Frau, Diskriminierung, Mindestalter Beschäftigte, Verbot Kinderarbeit,
etc.
Beschaffung von
fair gehandelten Waren kann bevorzugt werden.
Frauenförderung
Dieses Thema ist
noch unklar, da hier ausdrücklich auf weitere Regelungen in einer Rechtsverordnung
verwiesen wird. Bis zur Bekanntgabe der Rechtsverordnung sind die Vorgaben zur
Frauenförderung außer Acht zu lassen.
Konnexität
Für die
Mehraufwendungen (Personal, höhere Preise, etc.) will/soll das Land NRW einen
Ausgleich an die Kommunen, etc. zahlen.
Nach aktuellen
Informationen wird das Land NRW einen Gutachter beauftragen, der die Mehraufwendungen,
die dieses Gesetz verursacht, als Grundlage für einen finanziellen Ausgleich
ermitteln soll.
Fazit
Aufgrund der im
neuen Gesetz genannten Wertgrenzen hat der Verwaltungsvorstand in seiner
Sitzung am 24.04.2012 beschlossen die Wertgrenzen in der Dienstanweisung für
das Vergabewesen anzupassen.
Demnach gelten
folgende Wertgrenzen (alle Beträge ohne gesetzl. MwSt.) ab dem 1. Mai 2012:
Verfahrensart |
Wertgrenze VOL in Euro |
Wertgrenze VOB in Euro |
Wertgrenze VOF in Euro |
Beschränkte
Vergaben ab.. |
10.000,00 |
10.000,00 |
--- |
Öffentliche
Ausschreibung ab.. |
20.000,00 |
20.000,00 |
--- |
Offenes
Verfahren (EU) ab erreichen der jeweils gültigen Schwellenwerte (siehe VgV). |
Bis dahin galten die nachfolgend aufgeführten
Wertgrenzen (alle Beträge ohne gesetzl. MwSt.),
welche im Rahmen des Konjunkturpaketes II im Jahr
2009 angehoben wurden:
Verfahrensart |
Wertgrenze VOL in Euro |
Wertgrenze VOB in Euro |
Wertgrenze VOF in Euro |
Beschränkte
Vergaben ab.. |
Nur
in begründeten Ausnahmefällen. |
--- |
|
Öffentliche
Ausschreibung ab.. |
25.000,00 |
50.000,00 |
--- |
Offenes
Verfahren (EU) ab erreichen der jeweils gültigen Schwellenwerte (siehe VgV). |
3.        Freihändige
Vergaben
Die
freihändigen Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 1.000,- €
ohne MwSt. werden regelmäßig im
Rechnungsprüfungsausschuss bekanntgegeben.
4.        Statistische
Angaben
Die in
der Anlage beigefügten Statistiken geben einen Überblick über die Vergaben seit
der
Einführung
der Zentralen Vergabestelle.
5.        Ausblick
Aktuell
befasst sich die Zentrale Vergabestelle in Zusammenarbeit mit dem
Rechnungsprüfungsamt mit der Umsetzung der neuen Regelungen des Tariftreue- und
Vergabegesetz NW. Da zum aktuellen Zeitpunkt die dazugehörige Rechtsverordnung
und Verwaltungsvorschrift fehlt, sind weitergehende Aussagen zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich. Es ist allerdings schon heute abzusehen, dass hier
zusätzliche Prüf- und Kontrolltätigkeiten auf die Verwaltung zukommen.
(Horst Thiele)
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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