Betreff
Sachstandsbericht 2012 - Zentrale Vergabestelle
Vorlage
WP 09-14 SV 20/096
Aktenzeichen
II/20-ZVS-KR
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht über die Tätigkeiten der

Zentralen Vergabestelle zur Kenntnis.“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die Zentrale Vergabestelle konnte im Jahr 2012 ein besonderes Jubiläum feiern:

 

Das 1000. Vergabeverfahren wurde am 29.11.2012 erfolgreich abgeschlossen.

 

Das erste Vergabeverfahren, welches die Zentrale Vergabestelle durchführte, wurde am 11.10.1999 gestartet.

 

Seit diesem Tag gab es eine Reihe von Änderungen, Neuerungen und Anpassungen im Bereich der Vergaben, die die Zentrale Vergabestelle und die beteiligten Fachämter immer wieder auf ein Neues herausforderten. Hierüber wurde regelmäßig dem Haupt- und Finanzausschuss per Sitzungsvorlage berichtet.

 

Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass bis zum heutigen Tag kein Vergabeverfahren nach Beschwerde durch einen Bieter aufgrund formeller oder inhaltlicher Fehler gestoppt wurde bzw. erneut durchgeführt werden musste.

 

Insgesamt wurde bei 10 Vergaben ein Antrag auf Nachprüfung beim Kreis Mettmann als Aufsichtsbehörde und eine Beschwerde bei der Vergabekammer Düsseldorf eingelegt. Alle Verfahren wurden jedoch im Sinne der Stadt Hilden abgewiesen bzw. entschieden.

 

Diese Fakten zeigen, dass die kontinuierliche Weiterentwicklung der Zentralen Vergabestelle in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsamt und den Fachämtern zu einer Steigerung der Rechtssicherheit in diesem umfangreichen Rechtsgebiet geführt hat.

 

Dieser hohe Standard wird durch positive Aussagen der Gemeindeprüfungsanstalt bestätigt. Inzwischen ist ein Mitarbeiter der Zentralen Vergabestelle im Arbeitskreis „Vergabe“ beim Städte- und Gemeindebund NRW aufgenommen worden.

Vielfach diente die Hildener Vergabestelle anderen Kommunen als Beispiel bei der Einrichtung eigener zentralisierter Vergabestellen.

 

Lassen Sie mich nach diesen Worten nun zu den Ihnen bekannten Sachstandsbericht in bekannter Form kommen:

 

 

1.         Historie und Aufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle

 

Seit dem 01.10.1999 wickelt die Zentrale Vergabestelle alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen der Stadtverwaltung Hilden ab.

Hierüber wurde in 2002 und ab 2005 im jährlichen Rhythmus per Mitteilungsvorlage berichtet.

 

Die Hauptaufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle sind:

 

-              Die ordentliche und rechtmäßige Durchführung von öffentlichen und beschränkten Vergaben

-              Die Pflege und Nachbearbeitung aller zentral erfassten, freihändigen Vergaben inkl. Berichtswesen

-              Die Pflege und Fortschreibung der Dienstanweisung für das Vergabewesen mit den dazugehörigen Vergabevermerken

-              Die Pflege und Fortschreibung der Vergabevermerke für öffentliche, beschränkte und freihändigen Vergaben in den Bereichen VOL, VOB und VOF

-              Die Erstellung und Aktualisierung des Vergabehandbuches

-              Die Information und Beratung der Fachämter zu allen vergaberechtlichen Themen

-              Berichtswesen im Bereich der öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergaben nach VOL, VOB und VOF

-              Abfragen und Meldungen nach Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW im Rahmen der Korruptionsprävention innerhalb des Vergabeverfahren

-              Elektronische Archivierung aller durchgeführten Vergaben

-              Beratung aller Fachämter und Beteiligungsgesellschaften in vergaberechtlichen Fragen

-              Hilfestellung bei der Vorbereitung von Vergabeunterlagen jeglicher Art

 

 

2.         Neuerungen und grundlegende Änderungen im Vergaberecht

 

Seit dem 01.05.2012 hat das Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen ein weiteres Gesetz erhalten.

Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW wurde von der amtierenden Regierung verabschiedet, um verschiedene Aspekte in der öffentlichen Beschaffung zu regeln und Signale zu setzen.

 

Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Gesetzeswerk, welches durch eine Rechtsverordnung im Laufe des Jahres 2013 ergänzt bzw. erweitert wird.

 

Die wichtigsten Eckpunkte sind:

 

-           Bezahlung von Tariflöhnen oder einem Mindestlohn iHv. 8,62 € bei öffentlichen Aufträgen

-           Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten (Umwelt, Verbrauch, Kosten, etc.) bei öffentlichen Beschaffungen

-           Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm (Vermeidung Kinderarbeit, Arbeitsbedingungen, etc.) bei öffentlichen Aufträgen

-           Förderung der Gleichstellung

-           Einhaltung der grundlegenden vergaberechtlichen Vorgaben zur Wettbewerbsförderung,

insbesondere mit Binnenmarktrelevanz

 

Es ist in Fachkreisen umstritten, ob einzelne Punkte des genannten Katalogs im Vergaberecht verankert werden dürfen, um gesellschaftspolitische Ziele zu erreichen. Eine verfassungsrechtliche Prüfung steht noch aus. Nachfolgend möchte ich Ihnen ausführlichere Informationen geben:

 

 

Anwendungsbereich

 

Betroffen sind alle Vergaben nach § 99 GWB:

 

-      Bauaufträge

-      Dienstleistungsaufträge

-      Lieferaufträge

 

 

Anwenden müssen das Gesetz alle öffentlichen Auftraggeber nach § 98 GWB:

 

-      Kommunen

-      Eigenbetriebe

-      Eigenbetriebsähnliche Einrichtungen

-      Zweckverbände

-      Anstalten des öffentlichen Rechts

-      Juristische Personen des Privatrechts mit alleiniger oder überwiegender Beherrschung durch Kommunen (GmbHs, AGs, etc.)

 

 

Schwellenwerte

 

a.)        ab 0,01 Cent

            - Umweltkriterien (§ 17)

           

b.)        ab 500,00 € (zzgl. MwSt.)

- Kernarbeitsnormen (§ 18)

 

Beim Direktkauf (z. B. im Baumarkt oder Internet) kann auf eine Verpflichtungserklärung zumindest dann verzichtet werden, wenn entsprechend § 3 Abs. 6 VOL/A Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 € (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden können. Es wird aktuell über eine Regelung nachgedacht, wie verfahren wird, wenn eine Erklärung vom Bieter grundsätzlich nicht erbracht werden kann (Internet, Barkauf, etc.)

 

c.)        ab 20.000,00 € (zzgl. MwSt.)

            - Tarifvertragliche Regelungen und Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 4 Abs. 1)

- Tarifvertrag im ÖPNV (§ 4 Abs. 2)

            - Mindeststundenentgelt i. H. v. 8,62 € (§ 4 Abs. 3)

           

d.)        ab 50.000,00 € (zzgl. MwSt.) bei Dienstleistungsaufträgen

            - Frauenförderung (§ 19)

 

e.)        ab 150.000,00 € (zzgl. MwSt.) und mehr als 20 Beschäftigte bei Bauaufträgen

            - Frauenförderung (§ 19)

 

 

Tariftreue- und Entgeltregelungen

 

-      Im Bereich des Arbeitnehmerentsendegesetz sind die verbindlichen tarifvertraglichen Regelungen (Entgelt und Arbeitsbedingungen) einzuhalten.

-      Im ÖPNV ist nach repräsentativen Tarifvertrag zu bezahlen

-      Mindeststundenlohn von 8,62 € ab Schwellenwert (>20.000 €) für alle Vergaben.

 

Ab 20.000,00 € zzgl. MwSt. geschätztes Auftragsvolumen gilt immer der Mindestlohn von 8,62 €, sofern ein gültiger Tarifvertrag nicht ein höheres Entgelt enthält. Es ist immer die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung zu wählen.

 

 

Umwelt- und Klimaschutz

 

Es sind in die Wertung der Angebote immer Umwelt- und Klimaschutzkriterien aufzunehmen. Allein der Preis als Kriterium darf nicht mehr gelten.

 

Folgende Kriterien müssen/können in den Kriterienkatalog aufgenommen werden:

-      Lebenszykluskosten (Unterhalt, Verbrauch, Entsorgungskosten, etc.)

-      Nutzungsdauer / Haltbarkeit

-      Umweltschädigung (Einsatz von Chemikalien, CO²-Ausstoss, Gefährdungspotential)

 

 

Konsequenz:

Die Vergabeunterlagen müssen eventuell erweitert werden, wobei das Fachamt die Schwerpunkte und das System vorgibt. Die Bieter sind verpflichtet, in Form von Datenblättern, Analysen, Labels, etc. die Anforderungen nachzuweisen.

 

Soziale Standards

 

Es ist zwingend, die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Herstellung von Waren, die Gegenstand oder Teil eines öffentlichen Auftrags sind, zu prüfen (Verpflichtungserklärung).

 

Dazu gehören u. a.: keine Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit, Gleichbehandlung - Entlohnung von Mann und Frau, Diskriminierung, Mindestalter Beschäftigte, Verbot Kinderarbeit, etc.

 

Beschaffung von fair gehandelten Waren kann bevorzugt werden.

 

 

Frauenförderung

 

Dieses Thema ist noch unklar, da hier ausdrücklich auf weitere Regelungen in einer Rechtsverordnung verwiesen wird. Bis zur Bekanntgabe der Rechtsverordnung sind die Vorgaben zur Frauenförderung außer Acht zu lassen.

 

 

Konnexität

 

Für die Mehraufwendungen (Personal, höhere Preise, etc.) will/soll das Land NRW einen Ausgleich an die Kommunen, etc. zahlen.

 

Nach aktuellen Informationen wird das Land NRW einen Gutachter beauftragen, der die Mehraufwendungen, die dieses Gesetz verursacht, als Grundlage für einen finanziellen Ausgleich ermitteln soll.

 

 

Fazit

 

Aufgrund der im neuen Gesetz genannten Wertgrenzen hat der Verwaltungsvorstand in seiner Sitzung am 24.04.2012 beschlossen die Wertgrenzen in der Dienstanweisung für das Vergabewesen anzupassen.

 

 

Demnach gelten folgende Wertgrenzen (alle Beträge ohne gesetzl. MwSt.) ab dem 1. Mai 2012:

 

Verfahrensart

Wertgrenze VOL in Euro

Wertgrenze VOB in Euro

Wertgrenze VOF in Euro

Beschränkte Vergaben ab..

10.000,00

10.000,00

---

Öffentliche Ausschreibung ab..

20.000,00

20.000,00

---

Offenes Verfahren (EU) ab erreichen der jeweils gültigen Schwellenwerte (siehe VgV).

 

 

Bis dahin galten die nachfolgend aufgeführten Wertgrenzen (alle Beträge ohne gesetzl. MwSt.),

welche im Rahmen des Konjunkturpaketes II im Jahr 2009 angehoben wurden:

 

Verfahrensart

Wertgrenze VOL in Euro

Wertgrenze VOB in Euro

Wertgrenze VOF in Euro

Beschränkte Vergaben ab..

Nur in begründeten Ausnahmefällen.

---

Öffentliche Ausschreibung ab..

25.000,00

50.000,00

---

Offenes Verfahren (EU) ab erreichen der jeweils gültigen Schwellenwerte (siehe VgV).

 

 

3.         Freihändige Vergaben

 

Die freihändigen Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 1.000,- € ohne MwSt. werden  regelmäßig im Rechnungsprüfungsausschuss bekanntgegeben.

 

 

4.         Statistische Angaben

 

Die in der Anlage beigefügten Statistiken geben einen Überblick über die Vergaben seit der

Einführung der Zentralen Vergabestelle.

 

 

5.         Ausblick

 

Aktuell befasst sich die Zentrale Vergabestelle in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsamt mit der Umsetzung der neuen Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetz NW. Da zum aktuellen Zeitpunkt die dazugehörige Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift fehlt, sind weitergehende Aussagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es ist allerdings schon heute abzusehen, dass hier zusätzliche Prüf- und Kontrolltätigkeiten auf die Verwaltung zukommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Horst Thiele)

Bürgermeister

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete