Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 13.09.2010
Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.      den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 66B, 3. Änderung vom 13.09.2010 (bekannt gemacht im
Amtsblatt der Stadt Hilden am 13.01.2011) dahingehend zu ändern, dass nun ein
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) aufgestellt wird.
2.      Die Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) wie folgt abzuhandeln:
2.1Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 16.01.2013
Untere Bodenschutzbehörde
Die Untere Bodenschutzbehörde verweist auf eine Fläche, die im
Altlastenkataster des Kreises Mettmann verzeichnet ist.
Die Fläche hat keine Auswirkungen auf das städtebauliche Ziel des
Bebauungsplans. Der Anregung wird gefolgt und der Hinweis in die
Plandarstellung und die textlichen Hinweise aufgenommen.
2.2    Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf
vom 07.01.2013:
Die Handwerkskammer Düsseldorf weist darauf hin, dass die bisherige
Formulierung zum ausnahmsweise zulässigen Werksverkauf zu eng gefasst sei. Der
Werksverkauf solle demnach auch zulässig sein, wenn die Güter in engem
Zusammenhang mit den angebotenen handwerklichen Leistungen stehen.
Auch diese Form des Werksverkaufs sollte bereits mit der ursprünglichen Fassung
ermöglicht werden. Der Hinweis wird daher zur Klarstellung in die Textlichen
Festsetzungen zu 1.2 „Werksverkauf“ und in die Begründung eingearbeitet.
3.      Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 66B, 3. Änderung sowie die Beteiligung
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung
von Bauleitplänen (gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB). Grundlage ist das
Baugesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet im Nordwesten der Stadt Hilden
unmittelbar östlich des Westrings an den Straßen Auf dem Sand und In den
Weiden. Das Plangebiet liegt im Flur 11 der Gemarkung Hilden. Es wird begrenzt
durch die westliche Grenze der Flurstücke 866 und 1503, die durch eine gerade
Linie verbunden werden, die westliche Grenze der Flurstücke 1032 und 808, die
nördliche Grenze des Flurstücks 1496, die östliche und südliche Grenze des
Flurstücks 1322, die östliche Straßenbegrenzungslinie des Westrings, die
nördliche Grenze des Flurstücks 905, die westliche und nördliche Grenze des
Flurstücks 1683, die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 1650 und die
nördliche Grenze der Flurstücke 1649 und 908.
Städtebauliches Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66B ist die
Sicherung des Gebietscharakters und der Struktur des vorhandenen
Gewerbegebietes, welches vorwiegend kleinen und mittleren Betrieben des
produzierenden Gewerbes, insbesondere dem Kraftfahrzeug-Gewerbe und Handwerks-
und Dienstleistungsbetrieben dient. Dazu sollen auf Grundlage und im Sinne des
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts und des Steuerungskonzepts
Vergnügungsstätten der Stadt Hilden die Ansiedlung von Einzelhandel und
Vergnügungsstätten planungsrechtlich gesteuert werden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Begründung mit Stand vom 25.01.2013 zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.09.2010 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 66B, 3. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
in der zurzeit gültigen Fassung beschlossen.
Städtebauliches Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66B ist die
Sicherung des Gebietscharakters und der Struktur des vorhandenen
Gewerbegebietes, welches vorwiegend kleinen und mittleren Betrieben des
produzierenden Gewerbes, insbesondere dem Kraftfahrzeug-Gewerbe und Handwerks-
und Dienstleistungsbetrieben dient. Dazu sollen auf Grundlage und im Sinne des
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts und des Steuerungskonzepts
Vergnügungsstätten der Stadt Hilden die Ansiedlung von Einzelhandel und
Vergnügungsstätten planungsrechtlich gesteuert werden.
Nach Abschluss der
frühzeitigen Beteiligungsverfahren ist festzustellen, dass durch die Änderung
des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und durch die
planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel und
Vergnügungsstätten keine Belange des Umweltschutzes betroffen sind. Deshalb ist
es möglich, bei der weiteren Änderung des Bauleitplans das Aufstellungsverfahren
in ein „Vereinfachte Verfahren“ gem. § 13 BauGB zu ändern. Gemäß § 13 Abs. 3
Satz 1 BauGB kann in diesem Fall von der gesonderten Erstellung eines
umfassenden Umweltberichts abgesehen werden.
Daher schlägt die
Verwaltung vor, den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss zu ändern.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) zu dem Bebauungsplanentwurf wurde vom 11.-18.01.2013 in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt. Aus der Beteiligung sind keine Anregungen eingegangen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden (gem. § 4 Abs.
1 BauGB) wurde vom 20.12.2012-21.01.2013 durchgeführt. Beteiligt wurden verwaltungsinterne Fachämter und folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
- Stadt Hilden Stadtmarketing
- BUND OG Hilden
- Bürgerverein Hilden Meide e.V.
- Bürgerverein Hilden Nord e.V.
- Handwerkskammer Düsseldorf
- Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
- Kreisverwaltung Mettmann
Aus der Beteiligung haben die Handwerkskammer Düsseldorf und die
Kreisverwaltung Mettmann Anregungen mitgeteilt. Diese wurden geprüft und im
Beschlussvorschlag ein Vorschlag zur Einstellung der Anregungen in die
städtebauliche Abwägung vorgelegt.
Sollte der Offenlagebeschluss gefasst werden, könnte der Bebauungsplan im April / Mai 2013 öffentlich ausliegen und die Träger öffentlicher Belange gehört werden.
gez.
Thiele