hier: Beschluss der Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt:
1. Die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 45 durch den Rat der Stadt
Hilden vom 27.04.2005 wird aufgehoben.
Deshalb wird die gleichzeitig beschlossene Satzung zur Anordnung der
Veränderungssperre ebenfalls aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
2. Zur Sicherung der Planung für den erneut aufgestellten
Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung wird erneut die Veränderungssperre Nr. 45
gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
gültigen Fassung für folgenden Bereich angeordnet:
Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im
Westen des Hildener Stadtgebietes.
Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.
Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245
begrenzt, welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103
lag, nun aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im
weiteren Verlauf von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen
Grenzen der Flurstücke 268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße
von den östlichen Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.
Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der
nordöstlichen Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des
Flurstücks 121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).
Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der
Niedenstraße begrenzt, weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie
der westlichen Grenze der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße
und verläuft entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf
die Niedenstraße. Bis zur Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der
Niedenstraße begrenzt.
Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.
Deshalb beschließt der Rat die in vollem Wortlaut vorgelegte
Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“
(Günter Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Sitzungsvorlage
Nr. 61/070 schlägt die Stadtverwaltung vor, dass der Rat der Stadt Hilden entsprechend
den Empfehlungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts das Planungsziel
der 2. Änderung des übergeleiteten Bebauungsplans Nr. 103 weiter konkretisiert
und künftig die Zulassung von kleinflächigem Einzelhandel mit
nicht-zentrenrelevanten Sortiment anstrebt. Deshalb soll der
Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.06.2004 aufgehoben
und durch einen neuen Aufstellungsbeschluss ersetzt werden.
Der Rat der Stadt
Hilden hat zur Sicherung der Planung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens
in seiner Sitzung am 27.04.2005 die Veränderungssperre Nr. 45 beschlossen, die
im Amtsblatt der Stadt Hilden am 11.05.2005 ortsüblich öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Gemäß § 17 Abs. 4
Baugesetzbuch ist eine Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise
außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen
sind. Eine formale Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist
aber, eine Beschluss über die Aufstellung des zu sichernden Bebauungsplans.
Deshalb muss die
Stadt Hilden, nach Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses die alte Veränderungssperre
aufheben.
Jedoch besteht das
Planungsziel des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung
weiterhin darin, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben
neu zu ordnen. Da jedoch der Eigentümer des Grundstücks Forststraße 1 seinen
Antrag auf Zulassung eines großflächigen Einzelhandelbetriebes aufrecht erhält
und sich mit der Stadt Hilden bezüglich der Zulassung seines Vorhabens bereits
in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren befindet, ist der Erlass einer
neuen Anordnung für eine Veränderungssperre notwendig.
Da aber das
Planungsziel durch die Aufhebung und Neuaufstellung nur weiter konkretisiert
wurde, muss in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch auf die
grundsätzlich zweijährige Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre der
abgelaufene Zeitraum der alten Veränderungssperre angerechnet werden. Deshalb
tritt die neue Veränderungssperre mit Ablauf des 11.05.2007 außer Kraft. Die
Stadt Hilden kann die Geltungsdauer um jeweils ein Jahr verlängern, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Falls das Aufstellungsverfahren für den
Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung vor Ablauf der First rechtsverbindlich
abgeschlossen ist, tritt dann die Veränderungssperre außer Kraft.
Außerdem ist darauf
hinzuweisen, dass für den jeweils Betroffenen auf die Zweijahresfrist der Geltungsdauer
auch der Zeitraum der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1
Baugesetzbuch anzurechnen ist.