Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden ordnet nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zur Sicherung der
Planung die Veränderungssperre Nr. 46 gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung für folgenden
Bereich an:
Das Plangebiet liegt
im Westen des Hildener Stadtgebietes.
Es wird begrenzt
durch die Düsseldorfer Straße im Süden, die Walter-Wiederhold-Straße im Westen,
die nördliche Grenze der Flurstücke 268,
271, 260 und 262 im Norden sowie die östliche Grenze der Flurstücke 262 und 263
im Osten. Alle Flurstücke liegen in Flur 2 der Gemarkung Hilden.
Daher beschließt der
Rat die im vollen Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“
(Günter Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat im Dezember 2001 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 247 beschlossen; der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.
Januar 2002 im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht. Das Plangebiet liegt
im Westen des Stadtgebietes nördlich der Düsseldorfer Straße, östlich der
Walter-Wiederhold-Straße.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes – so die Zielsetzung – soll eine Konkretisierung zulässiger
bzw. nicht zulässiger Nutzungen im Plangebiet erreicht und so die gewerbliche
Entwicklung in diesen Bereich stadtverträglich geregelt werden.
Im Detail geht es
hierbei um den Ausschluss von Vergnügungsstätten, zentrenrelevantem Einzelhandel
und Speditionen.
Der
Flächennutzungsplan (1993) weist das Plangebiet als „Gewerbegebiet GE*“ aus.
Im Plangebiet hat
sich seitdem einiges getan.
Als auffälligste
Veränderungen können die Ansiedlung eines Getränkemarktes (TOOM) und eines
Kfz-Reparaturbetriebes (ATU) genannt werden. In beiden Fällen wurde dem Bau
zugestimmt, da die Projekte nicht im Gegensatz zu den im Aufstellungsbeschluss
formulierten Zielen standen.
Auch konnten jeweils
Regelungen erzielt werden, die auch für die umgebende Wohnbebauung verträglich
waren (z.B. Lärmschutzwand).
Mit den aufgeführten
Nutzungen ist das Potenzial des Bereiches jedoch nicht ausgeschöpft, so dass im
Laufe der folgenden Jahre zwischen Verwaltung und Eigentümer immer wieder neue
Nutzungsvorschläge diskutiert wurden, allerdings ohne dabei letztlich zu einem
gemeinsamen Ergebnis zu kommen.
Letztlich hat sich
hieraus ein Rechtsstreit zwischen Eigentümer und Stadt Hilden ergeben. Im Kern
geht es darum, dass der Eigentümer auf seiner Fläche ein „zentren-relevantes
Gewerbe (Einzelhandel)“ unterbringen will, dies aber seitens der Stadt Hilden
mit Rücksicht auf die Hildener Innenstadt abgelehnt wird.
Im Detail geht es um
einen „Fachmarkt für Tiernahrung und –zubehör“ mit einer Größe von ca. 330 m²
Verkaufsfläche. Vor dem Hintergrund das die sog. Kölner Liste das Sortiment
Tiernahrung und –zubehör als zentrenrelevant einstuft, ist es nicht
auszuschließen, dass dieses Sortiment auch in Hilden zentrenrelevant ist. Ein
entsprechender Bauantrag wurde zunächst nach § 15 BauGB zurückgestellt.
Zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses und auch noch zu Beginn des Rechtsstreites war dabei
für die Stadt Hilden das sog. „INTEK“, das Einzelhandelsgutachten des Kreises
Mettmann für die kreisangehörigen Gemeinden, die Argumentationsgrundlage.
Zwischenzeitlich
wurde seitens der Stadt Hilden ein eigenes „Einzelhandels- und Nahversorgungsgutachten“
bei der Fa. BBE-Unternehmsberatung GmbH, Köln, in Auftrag gegeben. Ziel ist es
hierbei u.a., eine sog. „Hildener Liste“ zu entwickeln, die alle die Sortimente
enthält, die sich im Laufe der Zeit für Hilden als zentrenrelevant erwiesen
haben.
Nach der Anordnung
einer Veränderungssperre durch den Rat der Stadt kann die Verwaltung den o.g.
Bauantrag endgültig zurückweisen. Auch kann danach die Beschlussfassung zum
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept – voraussichtlich im Dezember 2005
- in Ruhe abgewartet und das
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 247 fortgesetzt werden.