Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Jugendhilfeausschuss die 3.
Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege im Stadtgebiet
Hilden“ ab dem 01.08.2013 in der als Anlage beigefügten Fassung. Soweit sich
finanzielle Auswirkungen ergeben, sind diese bereits in die Haushaltsplanung
2013 eingeflossen.
Erläuterungen und Begründungen:-
Die Kindertagespflege hat gem. § 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einen eigenständigen
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Der Rat der Stadt Hilden hat sich
zuletzt in seiner Sitzung am 15.12.2010 mit der 2. Änderung der Richtlinien
über die Ausgestaltung der Tagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (Achtes
Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) befasst und mit Wirkung vom 01.01.2011
beschlossen.
Zum 01.08.2013 haben Kinder mit Vollendung des ersten Lebensjahres
einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Daneben werden auch Kinder, die das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Rahmen der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf mit einem Betreuungsplatz versorgt werden müssen. Nach den
Landesvorgaben soll für 35 % aller Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsplatz
zur Verfügung gestellt werden. Davon sollen 30% durch die Betreuungsform Tagespflege
abgedeckt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die tatsächliche
Nachfragequote bei Kindern dieser Altersgruppe diese Prognose übersteigt. Die
Richtlinien müssen an den zukünftigen Rechtsanspruch angepasst werden.
Durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabegesetzes können
Regelungen der Richtlinien entfallen. Die Rahmenbedingungen für
Tagespflegepersonen sollen nochmals verbessert werden, um die Attraktivität der
Tätigkeit als Tagespflegeperson zu erhöhen. Des Weiteren sind aus Sicht des
Fachamtes redaktionelle Änderungen in den Richtlinien notwendig.
Aus der Anlage 1 „Synopse“
können alle Änderungen der o.g. Richtlinien in der Übersicht entnommen werden.
In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden Punkt
verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet
den Entwurf der Neufassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege, 3.
Änderung, ab 01.08.2013.
Die Änderungen im Einzelnen:
Die Begriffe „Tagesmütter und –väter“ sowie „Kindertagespflegeperson“
werden durch „Tagespflegeperson“ ersetzt. Die Begriffe werden
geschlechtsneutral dem KiBiz angepasst. Des Weiteren wird der Begriff
„Elternbeitrag“ gestrichen und durch „Kostenbeitrag“ ersetzt, d.h. an den
Begriff aus dem kommunalen Finanzwesen angepasst.
I.
Zielgruppe
Im Text wird nun noch genauer auf die bestehenden rechtlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Tagespflege als Betreuungsform
verwiesen. Durch diese Formulierung können Ausführungen zu den rechtlichen
Bedingungen bis zum 31.07.13 sowie ab dem 01.08.2013 entfallen.
Es ergeben sich aus § 24 SGB VIIII ab dem 01.08.2013 folgende
rechtliche Bedingungen:
Ein Kind, das das erste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in
Tagespflege zu fördern, wenn
1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist           oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
Zweiten Buches erhalten.
Ein Kind, das das
erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder
in Kindertagespflege.
Die Förderung von
Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in Tageseinrichtungen oder
in schulischen Förder- und Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der
Tagespflege.
Trotz der
insgesamt sehr guten Versorgungssituation an Betreuungsplätzen für Kinder unter
drei Jahren von nahezu 47 % in Hilden, muss mit einer weiteren Steigerung der
Nachfrage gerechnet werden. Insbesondere wird der Rechtsanspruch auf Betreuung
der Kinder unter 2 Jahren schwerpunktmäßig über die Tagespflege sichergestellt
werden müssen. Der prognostizierte Anteil der Kindertagespflege an der
Gesamtversorgung wird ca. 18 % betragen.
II.
Verfahren bei Antragstellung
Aufgrund des zum 01.08.2013 neueingeführten Rechtsanspruchs sollen an
dieser Stelle die Ausführungen zur Erforderlichkeit von Tagespflege entfallen.
Die bisher an dieser Stelle genannten Verpflichtungen von Tagespflegepersonen
und Erziehungsberechtigten werden neu unter dem Punkt IV. Begleitung von
Pflegestellen, 4.6. Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht, eingefügt.
III.
Leistungen
3.1.     Bewilligung und
Vermittlung
Es wird eindeutig definiert, dass Schließzeiten der
Kindertageseinrichtungen oder Offenen Ganztagsschulen keinen Anspruch auf die
Betreuung in Tagespflege auslösen. Hier wären kooperierende Kindergärten/Offene
Ganztagsschulen zu nutzen.
Die Eingewöhnungszeit wird auf maximal drei Wochen (bisher zwei bis
drei Wochen) erhöht.
Des Weiteren wird grundsätzlich festgelegt, dass bestehende
Betreuungsverhältnisse bei Wechsel in eine Kindertageseinrichtung oder Grundschule
in Anlehnung an das Kindergarten- bzw. Schuljahr zum 31.07. des jeweiligen
Jahres, ohne besondere Kündigung enden. Da regelmäßig auch für die Betreuung in
einem Kindergarten eine Eingewöhnung des Kindes erfolgt, kann im Übergang für
maximal drei Wochen die Tagespflege neben der Betreuung im Kindergarten in
Anspruch genommen werden.
3.2.
Auszahlung
der Tagespflegesätze
Bisher wurden die Pflegegelder jeweils monatlich „spitz“ abgerechnet.
Nunmehr soll die Vergütung „pauschal“ (gemäß beantragten Betreuungsumfang)
aufgerundet auf die nächste volle Stunde erfolgen. Die Höhe der laufenden
Geldleistung pro Stunde und Kind soll ab 01.08.2013 4,60 Euro betragen. Durch
diese Regelung erhalten Tagespflegepersonen verlässlich zum Monatsersten eine
laufende Pflegegeldleistung inkl. einer Vergütungssteigerung, die auch den
Verwaltungsaufwand (z.B. Erstellen einer Bildungsdokumentation) der
Tagespflegeperson beinhalten würde. Durch die Neuregelung der Abrechnung werden
gesetzliche Feiertage pauschal mitvergütet.
Bisher war ein Zuschlag zum Pflegegeld für ungünstige Zeiten nicht
vorgesehen, zukünftig soll für Samstage, Sonn- und Feiertage ein um 50%
erhöhter Stundensatz gezahlt werden. Der Betreuungsbedarf an Wochenenden und
Feiertagen ist sehr gering (derzeit 4 Fälle), so dass auch nur ein sehr geringer
Mehraufwand zu erwarten ist.
Die Betreuung von Kindern mit Behinderung oder Kinder, die von einer
Behinderung bedroht sind, soll nur durch besonders geeignete
Tagespflegepersonen erfolgen und mit dem 2-fachen Betrag der Geldleistungen
nach den Richtlinien entlohnt werden.
Mit der Anhebung der Pflegegelder um 0,20 € pro Kind und Stunde ab
01.08.2013 soll die Attraktivität der Tätigkeit als Tagespflegeperson
gesteigert werden. Dieser Mehraufwand ist in der Haushaltsplanung 2013 bereits
berücksichtigt. Der Mehraufwand beträgt in 2013 ca. 29.000 € (bezogen auf 150
Kinder/60 Tagespflegepersonen) und in den Folgejahren ca. 69.000 € pro Jahr.
Durch die Darstellung einer Beispielrechnung zur Ermittlung der
monatlichen laufenden Geldleistung kann die Anlage der Richtlinie
(Tagespflegegeldtabelle) entfallen. Eine Ausnahme der pauschalierten Abrechnung
soll nur im Fall einer Eingewöhnung des Kindes (hier nach tatsächlichem
Stundenaufwand) gelten.
Im Folgenden werden die Beitragsätze zur Unfall-, Kranken- und
Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung aktualisiert. Die Kosten einer
privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen maximal in Höhe des
gesetzlichen Basisschutzes erfolgen, der den Leistungen des SGB V (Gesetzliche
Krankenversicherung) und SGB XI (soziale Pflegeversicherung) entspricht und als
Versorgungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann.
Leben Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigte mit dem Kind in einem
gemeinsamen Haushalt, soll keine Tagespflege gefördert werden. Ohne diese
Regelung könnte z.B. der mit im Haushalt lebende Partner eines
Erziehungsberechtigten Anspruch auf Pflegegeldleistungen haben.
Die Erstattung von erforderlichen Fahrtkosten (z.B. Fahrten zur
Kindertageseinrichtung für Kinder) soll zukünftig in Höhe der Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel oder einer Kilometerpauschale für PKW möglich sein.
Bisher war die Ãœbernahme dieser Kosten nicht vorgesehen. Auch mit dieser
Regelung erhöht sich die Vergütung von Tagespflegepersonen. Es wird mit einem
jährlichen Mehraufwand in Höhe von ca. 2.500 Euro gerechnet. In der
Haushaltsplanung 2013 ist diese Erhöhung ab 01.08.2013 in Höhe von 1.050 €
bereits berücksichtigt.
3.3.
Verfahren
Das Verfahren für „Zahlungen ohne Rechtsgrund“ wird benannt. Neben der
bereits vorhandenen Regelung im Falle von Urlaub oder Krankheit sollen nicht in
Anspruch genommene Urlaubstage der Tagespflegeperson bis zum 31.01. des
Folgejahres abgegolten sein. Da in der Regel die Betreuungsverhältnisse zum Sommer/01.08.
eines jeden Jahres beginnen, könnte ohne diese Regelung Urlaub des Vorjahres
und des laufenden Jahres auch gesamt in der zweiten Jahreshälfte zum Nachteil
für diese neuen Eltern genommen werden. Neue Eltern haben bereits den Nachteil,
dass der Urlaub der Tagespflegeperson nicht mehr mit dem Bedarf der Familie
abgestimmt werden kann.
Für kurzfristige durch Krankheit oder Urlaub begründete Fehlzeiten der
betreuten Kinder soll ebenfalls die laufende Geldleistung weiter gezahlt
werden. Diese neue Regelung ist in der Praxis nicht neu und wird lediglich
erstmalig in die Richtlinien aufgenommen. Die Regelung dient einer verlässlichen
laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen. Ein neuer Mehraufwand ergibt
sich nicht.
Sofern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Tagespflege
ändern (z.B. Arbeitslosigkeit der Eltern, siehe Punkt 3.1. Bewilligung und
Vermittlung) und die neuen Voraussetzungen wahrscheinlich nur von kurzer Dauer
sind, soll zum Wohle des Kindes für eine Übergangszeit von 3 Monaten die
Leistung unverändert weitergeführt und danach auf maximal 25 Wochenstunden begrenzt
werden.
IV.      Begleitung von Pflegestellen
Der Punkt IV. wird insgesamt neu strukturiert und z.B. um den Punkt 4.1
Eignung der Tagespflegeperson, Punkt 4.4. Pflegeerlaubnis,
räumliche Voraussetzungen (insbesondere für die Gründung einer
Großtagespflegestelle) und Punkt 4.6 Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht
erweitert.
4.1.     Eignung der
Tagespflegeperson
Die Auswahl von Tagespflegepersonen wird an dieser Stelle
konkretisiert. Die Eignung soll sich nach der persönlichen Qualifikation,
Charakter/Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsgemeinschaft mit den
Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen richten. Eine
Tagespflegeperson soll in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben und
körperlich gesund sein. Sie darf keine Vorstrafen haben. Darüber hinaus müssen
die räumlichen Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern vorhanden sein.
Nur eine nach diesen Grundsätzen „geeignete“ Person kann eine
Pflegeerlaubnis erhalten.
Für die Betreuung von behinderten Kindern
oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, ist eine besondere
Eignung erforderlich (z.B. persönliche Haltung, spezielle Fachkompetenzen).
4.3.     Qualifizierung
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit werden
verpflichtend (individuelle) Fortbildungen (60 Stunden in 5 Jahren) angeboten
und finanziert.
4.4.     Pflegeerlaubnis
Die Pflegeerlaubnis (Punkt 4.4.1) wird nach der individuellen Eignung
der Tagespflegeperson und deren räumlichen Voraussetzungen ausgestellt. Nach
eingehender Prüfung und Beratung der Tagespflegeperson durch das Fachamt stellt
die Tagespflegeperson einen Antrag auf Ausstellung einer Pflegeerlaubnis
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten
einer Tagespflegeperson beschrieben. Hygieneverordnungen sind für den Bereich
Tagespflege bisher nicht erlassen worden, dennoch soll für den Küchen- und den
Sanitärbereich der genannte Standard gelten. Daneben muss eine kindgerechte
(nach Alter und Anzahl der betreuten Kinder) Nutzung der Wohnung möglich und
insbesondere eine Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie eine ruhige
Schlafgelegenheit vorhanden sein. Für pädagogische Angebote im Freien sollte
eine Außenspielfläche mit Spielgeräten oder aber eine Grünfläche fußläufig
erreichbar sein.
Die räumlichen Mindeststandards für eine Großtagespflegestelle (Punkt
4.4.2) werden ebenfalls benannt. Eine Großtagespflegestelle kann nur in nicht
privat genutzten Räumen angeboten werden. In der Regel sind diese Räume
gemietet. Die Raumgrößen bemessen sich nach der Anzahl der betreuten Kinder und
werden daher pro Kind benannt. Da in der Großtagespflegestelle immer mindestens
2 Tagespflegpersonen gleichzeitig tätig sind, sollten drei abgeschlossene
Einheiten vorhanden sein, die anlassbezogen getrennt wie gemeinschaftlich
genutzt werden können. Die Anforderungen an erforderlichen Rettungswegen sind hier
näher erläutert, insbesondere die Beteiligung der Bauaufsicht und des
Vermieters, da ggf. auch vormals betrieblich genutzte Räume für das Angebot der
Großtagespflege angemietet werden.
Der neue Punkt 4.4.3 regelt zur Rechtssicherheit den Entzug
der Pflegeerlaubnis.
4.5.     Bildungsauftrag
Der im KiBiz verankerte Bildungsauftrag der Tagespflege wird neu in die
Richtlinien aufgenommen und verdeutlicht Eltern den Gleichrang mit der
institutionellen Betreuung. Gleichzeitig wird herausgehoben, dass nur
Tagespflegepersonen als „geeignet“ eingestuft werden können, die dem Bildungsauftrag
(Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit, Beratung und Information
der Eltern in Fragen von Bildung und Erziehung) gerecht werden.
Um auch den Schutz und das Wohl des Kindes zu verankern, sollen
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes von
Tagespflegepersonen erkannt und vor allem benannt werden, damit frühzeitig
geeignete Hilfen vermittelt werden können. Die bereits seit 2008 in den
Kindergärten übliche regelmäßige Dokumentation der kindlichen Entwicklung,
wurde im Sommer 2012 in Hilden auch für den Bereich Kindertagespflege
entwickelt und eingeführt. Sofern Eltern dies wünschen, kann diese
Bildungsdokumentation im Ãœbergang zum Kindergarten vorgelegt werden.
Die gem. Punkt 4.6 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
beschriebenen Pflichten von Tagespflegepersonen und Eltern dienen der
umfassenden Rechtssicherheit aller Belange eines Betreuungsverhältnisses.
VI.      Kostenbeitrag
Die Ausführungen wurden um den Hinweis auf das Bildungs- und
Teilhabegesetz erweitert. Auf die Benennung der gewährenden
Sozialleistungsträger/Stellen wurde verzichtet, da es zu viele verschiedene
Fallkonstellationen gibt.
VIII.    Inkrafttreten
Die neuen Richtlinien sollen ab dem 01.08.2013 in Kraft treten. Sofern
gesetzliche Änderungen betroffen sind (z.B. Höhe des
Unfallversicherungsbeitrages), werden die genannten Änderungen bereits jetzt
angewendet.
Fazit:
Trotz der
insgesamt sehr guten Versorgungssituation an Betreuungsplätzen für Kinder unter
drei Jahren von nahezu 47 % in Hilden, muss mit einer weiteren Steigerung der
Nachfrage gerechnet werden. Insbesondere wird der Rechtsanspruch auf Betreuung
der Kinder unter 2 Jahren schwerpunktmäßig über die Tagespflege sichergestellt
werden müssen. Der prognostizierte Anteil der Kindertagespflege an der
Gesamtversorgung wird ca. 18 % betragen.
Neben redaktionellen Änderungen in der
Richtlinie zur Ausgestaltung der Tagespflege in Hilden wird diese den
rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere an den Rechtsanspruch ab 01.08.2013
auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres)
angepasst.
Die Leistungen an die Tagespflegepersonen
werden zur Steigerung der Attraktivität dieser Tätigkeit erhöht. Die laufende
Geldleistung wird auf 4,60 € pro Stunde und Kind angehoben. Darüber wird diese
pauschaliert und auf die nächste volle Stunde aufgerundet gewährt. Der
Mehraufwand beträgt bezogen auf 150 Kinder und 60 Tagespflegepersonen ca.
69.000 Euro pro Jahr. Durch Ãœbernahme von notwendigen Fahrtkosten ergibt sich
ein Mehraufwand von ca. 2.500 € pro Jahr.
Der Mehraufwand in Höhe von insgesamt 30.050
€ ab 01.08.2013 ist bereits in der Haushaltsplanung 2013 berücksichtigt.
Der im KiBiz verankerte Bildungsauftrag der Tagespflege wird neu in die
Richtlinien aufgenommen und verdeutlicht Eltern den Gleichrang mit der
institutionellen Betreuung. Um auch den Schutz und das Wohl des Kindes zu
verankern, sollen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Entwicklung des
Kindes von Tagespflegepersonen erkannt und vor allem benannt werden, damit
frühzeitig geeignete Hilfen vermittelt werden können. Die regelmäßige
Bildungsdokumentation der kindlichen Entwicklung wurde im Sommer 2012
eingeführt.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von
Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2013 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0601010010 |
Leistg. d.
Jugendhilfe an nat. Personen a. E. |
533400 |
Pflegegelder |
ca. 29.000 |
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Siehe oben |
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Folgejahre |
ca. 69.000 |
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0601010010 |
Siehe oben |
533400 |
Fahrtkosten |
ca. 1.050 |
|||
|
Siehe oben |
|
Folgejahre |
ca. 2.500 |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: Der Mehrbedarf ist in der Haushaltsplanung
2013 berücksichtigt! |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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Personelle Auswirkungen         NEIN