Betreff
Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff. SGB VIII - 3. Änderung
Vorlage
WP 09-14 SV 51/230
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Jugendhilfeausschuss die 3. Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2013 in der als Anlage beigefügten Fassung. Soweit sich finanzielle Auswirkungen ergeben, sind diese bereits in die Haushaltsplanung 2013 eingeflossen.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:-

Die Kindertagespflege hat gem. § 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 15.12.2010 mit der 2. Änderung der Richtlinien über die Ausgestaltung der Tagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) befasst und mit Wirkung vom 01.01.2011 beschlossen.

 

Zum 01.08.2013 haben Kinder mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Daneben werden auch Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Rahmen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit einem Betreuungsplatz versorgt werden müssen. Nach den Landesvorgaben soll für 35 % aller Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden. Davon sollen 30% durch die Betreuungsform Tagespflege abgedeckt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die tatsächliche Nachfragequote bei Kindern dieser Altersgruppe diese Prognose übersteigt. Die Richtlinien müssen an den zukünftigen Rechtsanspruch angepasst werden.

Durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabegesetzes können Regelungen der Richtlinien entfallen. Die Rahmenbedingungen für Tagespflegepersonen sollen nochmals verbessert werden, um die Attraktivität der Tätigkeit als Tagespflegeperson zu erhöhen. Des Weiteren sind aus Sicht des Fachamtes redaktionelle Änderungen in den Richtlinien notwendig.

 

Aus der Anlage 1 „Synopse“ können alle Änderungen der o.g. Richtlinien in der Übersicht entnommen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden Punkt verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege, 3. Änderung, ab 01.08.2013.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

Die Begriffe „Tagesmütter und –väter“ sowie „Kindertagespflegeperson“ werden durch „Tagespflegeperson“ ersetzt. Die Begriffe werden geschlechtsneutral dem KiBiz angepasst. Des Weiteren wird der Begriff „Elternbeitrag“ gestrichen und durch „Kostenbeitrag“ ersetzt, d.h. an den Begriff aus dem kommunalen Finanzwesen angepasst.

 

I.             Zielgruppe

Im Text wird nun noch genauer auf die bestehenden rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Tagespflege als Betreuungsform verwiesen. Durch diese Formulierung können Ausführungen zu den rechtlichen Bedingungen bis zum 31.07.13 sowie ab dem 01.08.2013 entfallen.

 

Es ergeben sich aus § 24 SGB VIIII ab dem 01.08.2013 folgende rechtliche Bedingungen:

 

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Tagespflege zu fördern, wenn

 

1.    diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist            oder

2.    die Erziehungsberechtigten

a)    einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind,

b)    sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden

c)    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

 

Die Förderung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in Tageseinrichtungen oder in schulischen Förder- und Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der Tagespflege.

 

Trotz der insgesamt sehr guten Versorgungssituation an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren von nahezu 47 % in Hilden, muss mit einer weiteren Steigerung der Nachfrage gerechnet werden. Insbesondere wird der Rechtsanspruch auf Betreuung der Kinder unter 2 Jahren schwerpunktmäßig über die Tagespflege sichergestellt werden müssen. Der prognostizierte Anteil der Kindertagespflege an der Gesamtversorgung wird ca. 18 % betragen.

 

II.            Verfahren bei Antragstellung

Aufgrund des zum 01.08.2013 neueingeführten Rechtsanspruchs sollen an dieser Stelle die Ausführungen zur Erforderlichkeit von Tagespflege entfallen. Die bisher an dieser Stelle genannten Verpflichtungen von Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten werden neu unter dem Punkt IV. Begleitung von Pflegestellen, 4.6. Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht, eingefügt.

 

III.           Leistungen

3.1.      Bewilligung und Vermittlung

Es wird eindeutig definiert, dass Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen oder Offenen Ganztagsschulen keinen Anspruch auf die Betreuung in Tagespflege auslösen. Hier wären kooperierende Kindergärten/Offene Ganztagsschulen zu nutzen.

 

Die Eingewöhnungszeit wird auf maximal drei Wochen (bisher zwei bis drei Wochen) erhöht.

 

Des Weiteren wird grundsätzlich festgelegt, dass bestehende Betreuungsverhältnisse bei Wechsel in eine Kindertageseinrichtung oder Grundschule in Anlehnung an das Kindergarten- bzw. Schuljahr zum 31.07. des jeweiligen Jahres, ohne besondere Kündigung enden. Da regelmäßig auch für die Betreuung in einem Kindergarten eine Eingewöhnung des Kindes erfolgt, kann im Übergang für maximal drei Wochen die Tagespflege neben der Betreuung im Kindergarten in Anspruch genommen werden.

 

3.2.        Auszahlung der Tagespflegesätze

Bisher wurden die Pflegegelder jeweils monatlich „spitz“ abgerechnet. Nunmehr soll die Vergütung „pauschal“ (gemäß beantragten Betreuungsumfang) aufgerundet auf die nächste volle Stunde erfolgen. Die Höhe der laufenden Geldleistung pro Stunde und Kind soll ab 01.08.2013 4,60 Euro betragen. Durch diese Regelung erhalten Tagespflegepersonen verlässlich zum Monatsersten eine laufende Pflegegeldleistung inkl. einer Vergütungssteigerung, die auch den Verwaltungsaufwand (z.B. Erstellen einer Bildungsdokumentation) der Tagespflegeperson beinhalten würde. Durch die Neuregelung der Abrechnung werden gesetzliche Feiertage pauschal mitvergütet.

 

Bisher war ein Zuschlag zum Pflegegeld für ungünstige Zeiten nicht vorgesehen, zukünftig soll für Samstage, Sonn- und Feiertage ein um 50% erhöhter Stundensatz gezahlt werden. Der Betreuungsbedarf an Wochenenden und Feiertagen ist sehr gering (derzeit 4 Fälle), so dass auch nur ein sehr geringer Mehraufwand zu erwarten ist.

 

Die Betreuung von Kindern mit Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, soll nur durch besonders geeignete Tagespflegepersonen erfolgen und mit dem 2-fachen Betrag der Geldleistungen nach den Richtlinien entlohnt werden.

 

Mit der Anhebung der Pflegegelder um 0,20 € pro Kind und Stunde ab 01.08.2013 soll die Attraktivität der Tätigkeit als Tagespflegeperson gesteigert werden. Dieser Mehraufwand ist in der Haushaltsplanung 2013 bereits berücksichtigt. Der Mehraufwand beträgt in 2013 ca. 29.000 € (bezogen auf 150 Kinder/60 Tagespflegepersonen) und in den Folgejahren ca. 69.000 € pro Jahr.

 

Durch die Darstellung einer Beispielrechnung zur Ermittlung der monatlichen laufenden Geldleistung kann die Anlage der Richtlinie (Tagespflegegeldtabelle) entfallen. Eine Ausnahme der pauschalierten Abrechnung soll nur im Fall einer Eingewöhnung des Kindes (hier nach tatsächlichem Stundenaufwand) gelten.

 

Im Folgenden werden die Beitragsätze zur Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung aktualisiert. Die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen maximal in Höhe des gesetzlichen Basisschutzes erfolgen, der den Leistungen des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und SGB XI (soziale Pflegeversicherung) entspricht und als Versorgungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

Leben Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, soll keine Tagespflege gefördert werden. Ohne diese Regelung könnte z.B. der mit im Haushalt lebende Partner eines Erziehungsberechtigten Anspruch auf Pflegegeldleistungen haben.

 

Die Erstattung von erforderlichen Fahrtkosten (z.B. Fahrten zur Kindertageseinrichtung für Kinder) soll zukünftig in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder einer Kilometerpauschale für PKW möglich sein. Bisher war die Übernahme dieser Kosten nicht vorgesehen. Auch mit dieser Regelung erhöht sich die Vergütung von Tagespflegepersonen. Es wird mit einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von ca. 2.500 Euro gerechnet. In der Haushaltsplanung 2013 ist diese Erhöhung ab 01.08.2013 in Höhe von 1.050 € bereits berücksichtigt.

 

3.3.        Verfahren

Das Verfahren für „Zahlungen ohne Rechtsgrund“ wird benannt. Neben der bereits vorhandenen Regelung im Falle von Urlaub oder Krankheit sollen nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Tagespflegeperson bis zum 31.01. des Folgejahres abgegolten sein. Da in der Regel die Betreuungsverhältnisse zum Sommer/01.08. eines jeden Jahres beginnen, könnte ohne diese Regelung Urlaub des Vorjahres und des laufenden Jahres auch gesamt in der zweiten Jahreshälfte zum Nachteil für diese neuen Eltern genommen werden. Neue Eltern haben bereits den Nachteil, dass der Urlaub der Tagespflegeperson nicht mehr mit dem Bedarf der Familie abgestimmt werden kann.

Für kurzfristige durch Krankheit oder Urlaub begründete Fehlzeiten der betreuten Kinder soll ebenfalls die laufende Geldleistung weiter gezahlt werden. Diese neue Regelung ist in der Praxis nicht neu und wird lediglich erstmalig in die Richtlinien aufgenommen. Die Regelung dient einer verlässlichen laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen. Ein neuer Mehraufwand ergibt sich nicht.

 

Sofern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Tagespflege ändern (z.B. Arbeitslosigkeit der Eltern, siehe Punkt 3.1. Bewilligung und Vermittlung) und die neuen Voraussetzungen wahrscheinlich nur von kurzer Dauer sind, soll zum Wohle des Kindes für eine Übergangszeit von 3 Monaten die Leistung unverändert weitergeführt und danach auf maximal 25 Wochenstunden begrenzt werden.

 

 

IV.       Begleitung von Pflegestellen

Der Punkt IV. wird insgesamt neu strukturiert und z.B. um den Punkt 4.1 Eignung der Tagespflegeperson, Punkt 4.4. Pflegeerlaubnis, räumliche Voraussetzungen (insbesondere für die Gründung einer Großtagespflegestelle) und Punkt 4.6 Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht erweitert.

 

4.1.      Eignung der Tagespflegeperson

Die Auswahl von Tagespflegepersonen wird an dieser Stelle konkretisiert. Die Eignung soll sich nach der persönlichen Qualifikation, Charakter/Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsgemeinschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen richten. Eine Tagespflegeperson soll in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben und körperlich gesund sein. Sie darf keine Vorstrafen haben. Darüber hinaus müssen die räumlichen Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern vorhanden sein.

Nur eine nach diesen Grundsätzen „geeignete“ Person kann eine Pflegeerlaubnis erhalten.

Für die Betreuung von behinderten Kindern oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, ist eine besondere Eignung erforderlich (z.B. persönliche Haltung, spezielle Fachkompetenzen).

 

4.3.      Qualifizierung

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit werden verpflichtend (individuelle) Fortbildungen (60 Stunden in 5 Jahren) angeboten und finanziert.

 

4.4.      Pflegeerlaubnis

Die Pflegeerlaubnis (Punkt 4.4.1) wird nach der individuellen Eignung der Tagespflegeperson und deren räumlichen Voraussetzungen ausgestellt. Nach eingehender Prüfung und Beratung der Tagespflegeperson durch das Fachamt stellt die Tagespflegeperson einen Antrag auf Ausstellung einer Pflegeerlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten einer Tagespflegeperson beschrieben. Hygieneverordnungen sind für den Bereich Tagespflege bisher nicht erlassen worden, dennoch soll für den Küchen- und den Sanitärbereich der genannte Standard gelten. Daneben muss eine kindgerechte (nach Alter und Anzahl der betreuten Kinder) Nutzung der Wohnung möglich und insbesondere eine Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie eine ruhige Schlafgelegenheit vorhanden sein. Für pädagogische Angebote im Freien sollte eine Außenspielfläche mit Spielgeräten oder aber eine Grünfläche fußläufig erreichbar sein.

 

Die räumlichen Mindeststandards für eine Großtagespflegestelle (Punkt 4.4.2) werden ebenfalls benannt. Eine Großtagespflegestelle kann nur in nicht privat genutzten Räumen angeboten werden. In der Regel sind diese Räume gemietet. Die Raumgrößen bemessen sich nach der Anzahl der betreuten Kinder und werden daher pro Kind benannt. Da in der Großtagespflegestelle immer mindestens 2 Tagespflegpersonen gleichzeitig tätig sind, sollten drei abgeschlossene Einheiten vorhanden sein, die anlassbezogen getrennt wie gemeinschaftlich genutzt werden können. Die Anforderungen an erforderlichen Rettungswegen sind hier näher erläutert, insbesondere die Beteiligung der Bauaufsicht und des Vermieters, da ggf. auch vormals betrieblich genutzte Räume für das Angebot der Großtagespflege angemietet werden.

 

Der neue Punkt 4.4.3 regelt zur Rechtssicherheit den Entzug der Pflegeerlaubnis.

 

4.5.      Bildungsauftrag

Der im KiBiz verankerte Bildungsauftrag der Tagespflege wird neu in die Richtlinien aufgenommen und verdeutlicht Eltern den Gleichrang mit der institutionellen Betreuung. Gleichzeitig wird herausgehoben, dass nur Tagespflegepersonen als „geeignet“ eingestuft werden können, die dem Bildungsauftrag (Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit, Beratung und Information der Eltern in Fragen von Bildung und Erziehung) gerecht werden.

Um auch den Schutz und das Wohl des Kindes zu verankern, sollen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes von Tagespflegepersonen erkannt und vor allem benannt werden, damit frühzeitig geeignete Hilfen vermittelt werden können. Die bereits seit 2008 in den Kindergärten übliche regelmäßige Dokumentation der kindlichen Entwicklung, wurde im Sommer 2012 in Hilden auch für den Bereich Kindertagespflege entwickelt und eingeführt. Sofern Eltern dies wünschen, kann diese Bildungsdokumentation im Übergang zum Kindergarten vorgelegt werden.

 

Die gem. Punkt 4.6 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten beschriebenen Pflichten von Tagespflegepersonen und Eltern dienen der umfassenden Rechtssicherheit aller Belange eines Betreuungsverhältnisses.

 

VI.       Kostenbeitrag

Die Ausführungen wurden um den Hinweis auf das Bildungs- und Teilhabegesetz erweitert. Auf die Benennung der gewährenden Sozialleistungsträger/Stellen wurde verzichtet, da es zu viele verschiedene Fallkonstellationen gibt.

 

VIII.     Inkrafttreten

Die neuen Richtlinien sollen ab dem 01.08.2013 in Kraft treten. Sofern gesetzliche Änderungen betroffen sind (z.B. Höhe des Unfallversicherungsbeitrages), werden die genannten Änderungen bereits jetzt angewendet.

 

 

Fazit:

Trotz der insgesamt sehr guten Versorgungssituation an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren von nahezu 47 % in Hilden, muss mit einer weiteren Steigerung der Nachfrage gerechnet werden. Insbesondere wird der Rechtsanspruch auf Betreuung der Kinder unter 2 Jahren schwerpunktmäßig über die Tagespflege sichergestellt werden müssen. Der prognostizierte Anteil der Kindertagespflege an der Gesamtversorgung wird ca. 18 % betragen.

 

Neben redaktionellen Änderungen in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Tagespflege in Hilden wird diese den rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere an den Rechtsanspruch ab 01.08.2013 auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres) angepasst.

 

Die Leistungen an die Tagespflegepersonen werden zur Steigerung der Attraktivität dieser Tätigkeit erhöht. Die laufende Geldleistung wird auf 4,60 € pro Stunde und Kind angehoben. Darüber wird diese pauschaliert und auf die nächste volle Stunde aufgerundet gewährt. Der Mehraufwand beträgt bezogen auf 150 Kinder und 60 Tagespflegepersonen ca. 69.000 Euro pro Jahr. Durch Übernahme von notwendigen Fahrtkosten ergibt sich ein Mehraufwand von ca. 2.500 € pro Jahr.

 

Der Mehraufwand in Höhe von insgesamt 30.050 € ab 01.08.2013 ist bereits in der Haushaltsplanung 2013 berücksichtigt.

 

Der im KiBiz verankerte Bildungsauftrag der Tagespflege wird neu in die Richtlinien aufgenommen und verdeutlicht Eltern den Gleichrang mit der institutionellen Betreuung. Um auch den Schutz und das Wohl des Kindes zu verankern, sollen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes von Tagespflegepersonen erkannt und vor allem benannt werden, damit frühzeitig geeignete Hilfen vermittelt werden können. Die regelmäßige Bildungsdokumentation der kindlichen Entwicklung wurde im Sommer 2012 eingeführt.

 

 

Horst Thiele

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2013

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0601010010

Leistg. d. Jugendhilfe an nat. Personen a. E.

533400

Pflegegelder

ca. 29.000

 

Siehe oben

 

Folgejahre

ca. 69.000

0601010010

Siehe oben

533400

Fahrtkosten

ca. 1.050

 

Siehe oben

 

Folgejahre

ca. 2.500

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

Der Mehrbedarf ist in der Haushaltsplanung 2013 berücksichtigt!

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete

 

 

 



Personelle Auswirkungen          NEIN