Betreff
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet von Hilden für den öffentlichen Verkehr:
Lievenstraße - nördlicher Straßenabschnitt
Schönholz - östlich und westlicher Straßenabschnitt
Vorlage
WP 09-14 SV 61/175
Aktenzeichen
61.2 - 6123 12 141
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S. 731), jeweils

 

-    als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Straße

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

1

 

Lievenstraße

 

vom Kalstert bis zum Prießnitzweg

 

65

 

31, 2312, 2961, Teilflächen aus 1556 und 1543, sowie Teilflächen aus 23 und 193;

 

2

 

Schönholz

 

östlich und westlicher Straßenabschnitt

 

66

 

211, 220, 233, 235, 237, 239, 247, 249, 331, 333, Teilflächen aus 256 und 262;

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die lfd. Nummern 1 und 2 werden dem öffentlichen Verkehr erstmals als Gemeindestraße gewidmet und somit der Öffentlichkeit öffentlich-rechtlich zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Hilden übernimmt mit der Widmung die Aufgaben als Straßenbaulastträger.

 

Für die im privaten Eigentum stehenden Flächen der Lievenstraße liegen Zustimmungen zur Widmung der Eigentümer vor.

 

gez.

Horst Thiele