Lievenstraße - nördlicher Straßenabschnitt
Schönholz - östlich und westlicher Straßenabschnitt
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straßen
in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S. 731), jeweils
-   als Gemeindestraße, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4
Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Lievenstraße |
vom Kalstert
bis zum Prießnitzweg |
65 |
31, 2312, 2961,
Teilflächen aus 1556 und 1543, sowie Teilflächen aus 23 und 193; |
2 |
Schönholz |
östlich und
westlicher Straßenabschnitt |
66 |
211, 220, 233,
235, 237, 239, 247, 249, 331, 333, Teilflächen aus 256 und 262; |
Erläuterungen und Begründungen:
Die lfd. Nummern 1 und 2 werden dem öffentlichen Verkehr erstmals
als Gemeindestraße gewidmet und somit der Öffentlichkeit öffentlich-rechtlich
zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Hilden übernimmt mit der Widmung die Aufgaben als
Straßenbaulastträger.
Für die im privaten Eigentum stehenden Flächen der Lievenstraße liegen Zustimmungen zur Widmung der Eigentümer vor.
gez.
Horst Thiele