Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 48
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt:
Zur Sicherung der Planung wird die
Veränderungssperre Nr. 48 gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2011
(BGBl. 2011 I S. 1509) um ein Jahr verlängert. Der Rat beschließt deshalb die vorgelegte Satzung über die Verlängerung
der Veränderungssperre für folgenden Bereich:
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Hilden
westlich der Bahnlinie Düsseldorf-Köln und nördlich der Düsseldorfer Straße. Es
umfasst Teile der Fluren 1, 2, 3, 4, 11, 12 und 13 der Gemarkung Hilden. Es
liegt innerhalb folgender Grenzen (Plangebietsgrenze gegen den Uhrzeigersinn):
·
Nordwestliche Grenze Flur 11, Flurstück 963 nach
Westen entlang der Stadtgrenze,
·
Ostgrenze der Straße Im Hock (Flur 11, Flurstück
694),
·
Südgrenze des Flurstücks 497,
·
Nordgrenze der Straße Im Hock, in gerader Linie
verlängert über die Straße Großhülsen,
·
Nord- und Ostgrenze der Straße Großhülsen,
·
Nordgrenze der Flur 11, Flurstücke 1476, 701, 699
(Hülsenstraße),
·
Westgrenze von Flur 11, Flurstück 699, in gerader
Linie verlängert bis zur Nordgrenze des Flurstücks 245 in Flur 4,
·
Ostgrenze der Flur 4, Flurstücke 133 und 135 bis
zum südlichen Ende,
·
Südgrenze von Flur 4, Flurstück 135,
Verbindungslinie zur Nordgrenze von Flur 4, Flurstück 104,
·
Nordgrenze von Flur 4, Flurstücke 104, 181 und 182,
·
Stadtgrenze in Richtung Süden bis zur
nordwestlichen Ecke von Flur 1, Flurstück 271,
·
Nord- und Ostgrenze der Flur 1 bis zum
nordöstlichen Endpunkt der Daimlerstraße,
·
Nordgrenze von Flur 1, Flurstück 265
(Daimlerstraße),
·
Lotrechte Verbindungslinie auf die Westgrenze von
Flur 1, Flurstück 289 (Forststraße),
·
Westgrenze von Flur 1, Flurstück 289 (Forststraße)
bis südöstliche Ecke von Flur 1, Flurstück 110, gerade Verbindung bis südwestliche
Ecke von Flur 1, Flurstück 108, nordwestliche Ecke von Flur 1, Flurstück 194,
·
Nordgrenze von Flur 1, Flurstücke 194 und 48,
·
Westgrenze von Flur 2, Flurstück 226
(Niedenstraße),
·
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
·
Westgrenze von Flur 2, Flurstück 268,
·
Nordwestliche Grenze der Flurstücke 268, 260, 262,
·
Westgrenze von Flur 2, Flurstück 273, 272,
·
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
·
Westgrenze der Bahntrasse (Flur 13, Flurstücke 290
und 327, Flur 11, Flurstücke 1645, verbunden mit der südöstlichen Ecke des
Flurstücks 878 in Flur 11, westliche Grenze des Flurstücks 1670 (Flur 11)),
·
Nutzungslinie, die an der Ostgrenze von Flurstück
1330 im Bereich „Großhülser Busch“ beginnt (innerhalb von Flurstück 1670 in
Flur 11 gelegen), bis zur nördlichen Stadtgrenze und entlang der Ostgrenze von
Flur 11, Flurstücke 965 und 963 bis zum Ausgangspunkt.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung
vom 24.03.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 501 beschlossen. Dieser
Bebauungsplan bildet gleichzeitig die erste Änderungsplanung für die
Bebauungspläne Nr. 4, Nr. 104 und Nr. 221, die jeweils innerhalb der
Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 501 liegen.
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 501 hat es ermöglicht,
die vom Betreiber beabsichtigte Erweiterung der Spielhalle an der Niedenstraße zurückzustellen.
Diese Zurückstellung wurde am 08.04.2010
zugestellt.
Es ist derzeit vorgesehen, dass der Offenlagebeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 501 am 13.02.2013 im Stadtentwicklungsausschuss vorberaten
und am 10.04.2013 im Rat gefasst
werden soll. Gleichzeitig mit dem Offenlagebeschluss sollte die am 06.04.2011
beschlossene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden. Mit dem
endgültigen Sitzungskalender wurde die ursprünglich für den 20.03.2013 geplante
Ratssitzung auf den 10.04.2013 verschoben. Dieser Termin liegt somit 3 Tage
nach dem aufgrund des o.g. Zustellungstermins maßgeblichen Termin für den
faktischen Ablauf der Rechtsbindung der Veränderungssperre (07.04.2013).
Deswegen ist jetzt der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre
erforderlich, um die Ziele der Planung zu sichern.
Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße und westlich der
Güterverkehrsstrecke Düsseldorf-Köln. In diesem Bereich liegt eine Spielhalle,
südlich der Düsseldorfer Straße eine weitere. Ferner wurden Bauanträge bzw.
–voranfragen für 2 weitere Spielhallen an der Düsseldorfer Straße vorgelegt.
Der Eigentümer der Spielhalle in der Niedenstraße 121 (derzeit 90
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) hat am 03.03.2010 einen Antrag auf
Erweiterung seines Betriebes gestellt. An seinem Standort stellt der vorhandene
Betrieb bereits eine starke Belastung für die Umgebung dar, und es gibt
Beschwerden über den Betrieb seitens der Anwohner der Niedenstraße. Dieser
Antrag ist Anlass für die z.Zt. laufende Aufstellung eines einfachen
Bebauungsplanes für das Stadtgebiet Hilden-West zur Regelung der Zulässigkeit von
Spielhallen und Vergnügungsstätten. Es ist aufgrund der hohen Dichte an
Spielhallen in Hilden kein ‚Bedarf’ an einer Erweiterung erkennbar. Außerdem
spricht auch das bereits bestehende Störpotential auf angrenzende Wohnnutzungen
gegen eine Erweiterung des Betriebes. Das bestehende Planungsrecht im
betroffenen Bereich lässt jedoch keine Ablehnung des Baugesuches zu.
Ziel
des Bebauungsplanes ist die Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im
Plangebiet auf Grundlage des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten [Rahmenplan
Spielhallen (2010)] der Stadt Hilden. Für Industrie-, Gewerbe- und Mischgebiete sollen gebiets- und nachbarschaftsschützende
nutzungsbegrenzende bzw. -einschränkende Festsetzungen in Bezug auf Vergnügungsstätten
und Wettbüros sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe getroffen werden.
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 das Steuerungskonzept Vergnügungsstätten für die
Stadt Hilden als verbindliche Leitlinie für das planerische Handeln in Bezug
auf Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Hilden beschlossen. Außerdem wurde die
Verwaltung mit der sukzessiven Umsetzung der Handlungsempfehlungen und
Anpassung der Bebauungspläne beauftragt.
Ohne den Bebauungsplan Nr. 501 ist die Einrichtung weiterer
Vergnügungsstätten in diesem großen Gebiet kaum zu verhindern. Dies gilt sowohl
für die Bereiche innerhalb des Plangebiets, für die Bebauungspläne bestehen,
als auch für die Bereiche, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, da hier nach
der Einpassung in bestehende Baulichkeiten und Nutzungen beurteilt wird.
Insofern ist die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 48
unausweichlich. Der Beschluss hierzu wird dem Rat – aus den eingangs genannten
Gründen der Fristwahrung – direkt zur Beschlussfassung vorgelegt.
gez. Horst Thiele