Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 für die Friedhöfe der Stadt Hilden und 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 68/044
Aktenzeichen
IV/68.05.06/04-2013
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe für das Jahr 2013 und beschließt die in vollem Wortlaut vorliegende 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

I. Gebührenbedarfsberechnung 2013

Die Gebührenbedarfsberechnung (GBB) für die Friedhöfe der Stadt Hilden ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial aufgestellt.

Die Einzelansätze sind in der GBB erläutert.

1. Personalkosten

Es wurden die vom Personalamt gemeldeten Personalkosten eingerechnet, sowie die notwendigen Fortbildungskosten.

Die Personalkosten werden wie in den Vorjahren anhand kalkulierter Arbeitsstunden für einzelne Tätigkeiten verteilt. Die kalkulierten Arbeitsstunden für 2013 ergeben sich aus einer Durchschnittsberechnung von Arbeitsstunden der Jahre 2009 bis 31.08.2012.

2. Verwaltungskostenbeiträge

Hier werden lediglich noch Verwaltungskostenbeiträge für die Bereiche Rechts-/Vers.-Angelegenheiten und Finanzen eingerechnet. Alle noch in den Vorjahren aufgeführten Bereiche werden nun über die Inneren Verrechnungen eingeplant.  

3. Ergebnisse aus Vorjahren

Aus dem Betriebsabschluss 2010 ist für 2013 eine anteilige Überdeckung in Höhe von +22.432,- €  zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine anteilige Überdeckung in Höhe von +23.660,- € aus dem Betriebsabschluss 2011.

Insgesamt fließen in die Wirtschaftsrechnung der GBB 2013 zu berücksichtigende Vorjahresergebnisse in Höhe von +46.092,-€ ein.

4. Begriffliche Änderung

Das auf dem Südfriedhof vorhandene Baumfeld wird mit der unter den Bürgerinnen und Bürgern bekannten Bestattungsart „Baumbestattung“ sehr gut angenommen.

Auf Wunsch der kath. Kirchenvertreter gibt es hier eine begriffliche Änderung. Der Begriff  „Baumbestattung“ wird ab sofort durch die Bezeichnung „Urnenhain“ ersetzt.

 

II. Änderung der Gebührensatzung

1.         Gebührensätze

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 20. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.

In § 1 der Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV beschließt und festsetzt.

 

Anlagen:

Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2013

Horst Thiele
Bürgermeister

20. Nachtragssatzung vom               zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NW S. 514), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung  am                  folgende 20. Nachtragssatzung für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

 

Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

Tarif-

stelle/Nr.

Gegenstand

Gebühr

€

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

1

Reihen- u. Wahlgräber

1.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

417,-

1.1.2

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten

5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

417,-

1.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit)

543,-

1.2.2

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

543,-

1.3

Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.698,-

1.4

Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.381,-

1.5

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab

für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

1.6

Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit)

860,-

2

Urnengräber

2.1.1

Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

529,-

2.1.2

anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

529,-

2.2

Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.678,-

2.3

Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit)

1.287,-

2.4

Urnenhain (20 Jahre Ruhezeit)

927,-

2.5

Urnenhain (Erwerb zu Lebzeiten 30 Jahre)

1.162,-

3

Sonstige Erwerbskosten

3.1

Wiedererwerb

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

3.2

Verlängerung des Nutzungsrechts

Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5

3.3

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5

3.4

Umschreibung des Nutzungsrechts

Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren

4

Grabbereitung:

(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

4.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

81,-

4.1.1

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

81,-

4.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

401,-

4.2.1

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

401,-

4.3

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

81,-

4.4

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

463,-

4.5

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

622,-

4.6

Urnen-Reihengräber

108,-

4.6.1

Anonyme Urnen-Reihengräber

108,-

4.7

Urnen-Wahlgräber

108,-

4.7.1

Urnenhain

108,-

4.8

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

108,-

 

4.10

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach
Tarif-Nr.1.5

4.11

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

5

Ausgrabungen / Umbettungen

5.1

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit

765,-

5.2

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

2.294,-

5.3

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit

478,-

5.4

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

490,-

5.5

Urnen

384,-

5.6

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden

In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

Gebühr nach Tarif-St. 4

6

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

6.1

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

41,-

 

46,-

 

26,-

6.2

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

56,-

 

26,-

6.3

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes

15,-

7

Sonstige Gebühren

7.1

Umschreibung des Nutzungsrechts

17,-

7.2

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW

13,-

7.3

Benutzung der Leichenzelle

86,-

7.4

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

229,-

7.5

Abräumen Wahlgrabstelle

 

 

- 1. Stelle

201,-

 

- jede weitere Stelle

101,-

 

- Urnengräber

67,-

7.6

Abräumen Grabhügel

128,-

 

- Urnengräber

43,-

7.7

Sonderreinigung Leichenzelle

176,-

 

 

 

8

Unterhaltung von Grabstellen

8.1

Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

 

8.1.1

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(15 Jahre Ruhezeit)

239,-

8.1.2

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

319,-

8.1.3

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

130,-

8.2

Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden.

Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

 

 

Wahlgrab - je Stelle

48,-

8.2.2

Reihengrab

40,-

8.2.3

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

24,-

8.3

Pflegefreies Reihengrab

478,-

8.4

Aschestreufeld

319,-

8.5

Urnenhain (20 Jahre)

478,-

8.6

Urnenhain (30 Jahre)

717,-

9.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

 

10.

Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

 

 

§2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Die Auswirkungen werden in den Haushaltsplanentwurf 2013 übernommen.

 

Gesehen Klausgrete