Beschlussvorschlag:
„Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.“
Erläuterungen und Begründungen:
Im Amt für Soziales und Integration werden durch das Sachgebiet „ Soziale Hilfen“ folgende
finanzielle Leistungen erbracht:
- Sozialhilfe
nach dem SGB XII
- Wohngeld
- Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Erstmalig wurde in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und
Soziales vom 05.02.2009Â (s. SV 50/076)
über die Entwicklung der o.a. Leistungen berichtet. Der Berichtszeitraum umfasste
die Haushaltsjahre 2005 bis 2008. Der nachfolgend aufgeführte Bericht
beleuchtet die Folgejahre bis einschließlich 2012 (Stichtag: 30.09.). Zum
Vergleich werden auch die Daten aus 2008 mit aufgeführt. Bei den Daten für die
Hilfeempfänger/innen, -Wohngeld- und UVG-Fälle wurden jeweils die
Jahresmittelwerte herangezogen. Bei den Zahlungsleistungen handelt es sich
jeweils um Jahressummen, die für den SGB XII-Bereich durch den Kreis Mettmann
ermittelt wurden. Die Leistungsdaten für
die Bereiche Wohngeld und UnterhaltsvorschussÂ
wurden durch das Amt für Soziales und Integration bereitgestellt.
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt zum 1.1.2005 wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die
Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zu einem neuen Sozialleistungssystem,
der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zusammengeführt und durch die
ARGE ME-aktiv gewährt (heute Jobcenter ME-aktiv).
Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Einordnung der Sozialhilfe für nicht
erwerbsfähige Personen im Sinne des SGB II in das Sozialgesetzbuch XII
beschlossen. Darüber hinaus wurde das Gesetz über die Grundsicherung im Alter
(leistungsberechtigte Personen über 65 Jahre) und bei Erwerbsminderung
ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in das Sozialgesetzbuch XII integriert.
§ 1 Satz 1 SGB XII formuliert als Aufgabe der Sozialhilfe, den
Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht.
Der Kreis Mettmann als Träger der Sozialhilfe hat u.a. folgende
Leistungsbereiche auf die kreisangehörigen Städte delegiert:
·
Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -
·
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung - 4. Kapitel SGB XII -
·
Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -
Hilfe zum
Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII - Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â
Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz und
Berücksichtigung der Unterkunftskosten gilt für den Personenkreis, der länger
als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gilt. Unterhalb der 6
Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II seitens des Jobcenters
ME-aktiv.
Seit der letzten Berichtserstattung im Jahr 2009Â haben sich die Leistungen wie folgt entwickelt:
          Â
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 (Stand
30.09.12) |
Hilfeempfänger/innen |
80 |
99 |
114 |
143 |
148 |
Zahlungsleistungen |
 452.585 € |
654.646 € |
753.434 € |
1.087.964 € |
828.973 € |
Es ist eine kontinuierliche Steigerungsrate
zu beobachten, die zum Stichtag 30.09.12 bei rd. 85 % lag. Dieser enorme
Anstieg ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass zunehmend junge Menschen
psychisch erkranken und damit zeitweise oder auch auf Dauer dem Arbeitsmarkt
nicht mehr zur Verfügung stehen können.
                     Â
Aktivierung nach §
11 SGB XII
Durch die Einfügung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch II
und XII ist der Grundsatz des Förderns und Forderns in beiden
Rechtsvorschriften fest verankert.
Während im SGB II der Grundsatz des Forderns im Vordergrund steht, nimmt
das SGB XII Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse, der durch psychischer
oder physischer Erkrankung erwerbsunfähig gewordenen Menschen.
Sie zu begleiten, zu motivieren und Hilfen zu gewähren, die es ihnen
ermöglichen ihre Notlage zu überwinden, um wieder selbständig und
selbstbestimmt, das heißt vor allem unabhängig von staatlicher Unterstützung,
ihr Leben zu gestalten, ist Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe.
Da diese Verpflichtung unter humanistischem Gesichtspunkt eine
bedeutende Aufgabe darstellt - hilft sie doch den am Rand der Gesellschaft
lebenden Menschen wieder an dieser Gesellschaft zu partizipieren und diese aktiv
mit zu gestalten -, ist es ein wichtiger Aspekt, Aktivierung im Sinne des § 11
SGB XII erfolgreich voran zu bringen.
Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Kreis Mettmann ab dem Jahr 2006
Haushaltsmittel zu Verfügung gestellt.
Seit dem 1.8.2006 führt das Amt für Soziales und Integration in
Kooperation mit der Stadt Haan die Aktivierung in eigener Regie durch und
verzichtet darauf, die Aufgaben an externe Dienstleister (wie andere kreisangehörige
Städte) zu vergeben.
Eine für diese Maßnahme eigens eingestellte Sozialarbeiterin, deren
Personalkosten durch die Kreismittel refinanziert werden, betreut die Klientel, die hauptsächlich
Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.
Durch die intensive Betreuung dieses Klientels konnten im Zeitraum 1.6.2006
–31.12.2008 8 Personen aus dem SGB XII herausgeführt werden. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass ein großer Teil der teilnehmenden Personen so erhebliche
Einschränkungen aufweist, dass kurzfristige Erfolge schwierig waren.
Diese Erkenntnis hat den Kreis Mettmann veranlasst, die Ziele der
Aktivierung nach § 11 SGB XII neu zu benennen.
Neben der Rückführung in das SGB II bzw. in Arbeit ist ein weiteres Ziel
die aktive Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben.
Durch das kontinuierliche Fortführen der Aktivierung konnte das Amt für
Soziales und Integration der Stadt Hilden 13 weitere Personen, im Zeitraum von
Anfang 2009 bis Anfang November 2012, erfolgreich aus den Leistungsbezug des
SGB XII herausführen. Individualität verbunden mit gemeinschaftlicher Kontinuität,
Vertrauen und Motivation sind ein großer Teil dieser Arbeit.
|
Teilnehmerzahl
des laufenden Jahres |
Erfolgreich aus
SGB XII herausgeführt |
2009 |
20 |
3 |
2010 |
28 |
2 |
2011 |
32 |
4 |
2012 |
26 |
4 |
Die Teilnehmeranzahl ist auf maximal 20 Personen beschränkt. Somit ist
die individuelle Hilfestellung und Förderung gewährleistet.
Seit 2011 bietet der Kreis Mettmann ein Bonussystem, als Anreiz für die
Durchführung der Aktivierung und der Erreichung der Maximalziele, an.
Folgende Grundbedingungen sind, für den Erhalt eines Bonus, notwendig:
-> erfolgreiche Aktivierung,
d.h. Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeit oder Inanspruchnahme anderer
Leistungsträger (vollständige Unabhängigkeit von SGB XII)
-> Unabhängigkeit von SGB XII
Leistungen für mindestens zwölf Monate, d.h. ab dem Zeitpunkt der
erfolgreichen Aktivierung bezieht der Leistungsberechtigte weder laufende (noch
einmalige) Leistungen nach dem SGB XII
-> Einhaltung der
Verfahrensvorschriften
Die Stadt Hilden konnte mit diesem Bonussystem einen Betrag von
11.595,48 € für 2011 verbuchen.
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung - 4. Kapitel SGB XII -
Im Hinblick auf die „verschämte Altersarmut“ wurde im Zuge der Rentenreform 2001 das
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (GSiG) geschaffen, welches am 1.1.2003 in Kraft trat und im
Zuge der Sozialhilfereform als 4. Kapitel in das SGB XII übernommen wurde.
Antragsberechtigt sind Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben
sowie voll erwerbsgeminderte Personen.
Der Leistungsumfang ist identisch mit den Leistungen des 3. Kapitel SGB
XII und umfasst den maßgeblichen Regelsatz und die Kosten der Unterkunft.
Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach SGB XII tritt hier jedoch nur
eine Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen ein, wenn das Jahreseinkommen über
100.000 € liegt.
Diese Leistung hat sich wie folgt entwickelt:
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 (Stand
30.09.12) |
Hilfeempfänger/innen |
447 |
513 |
542 |
571 |
600 |
Zahlungsleistungen |
2.273.166 € |
2.548.376 € |
2.679.980 € |
2.968.451 € |
2.277.151 € |
Auch diese Leistungen sind in den letzten 4
Jahren kontinuierlich angestiegen. Eine Hochrechnung des Jahres 2012 über 12
Monate zeigt als Ergebnis zum Jahresschluss eine Zahlungsleistung von über 3
Mio Euro auf. Im Vergleich zu 2008 ist somit eine Steigerungsrate von rd. 34 %
zu beobachten.
Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -
Die Pflege kranker und behinderter Menschen ist seit jeher eine der
wesentlichsten Aufgaben der Sozialhilfe. Sie besteht nicht nur in
Geldleistungen, sondern sie umfasst auch die unmittelbare Sicherstellung der
Pflege durch den Träger der Sozialhilfe selbst, im Regelfall durch die Einschaltung Dritter.
Durch Einführung des Pflege- Versicherungsgesetzes und des SGB XI wurde
die soziale Pflegeversicherung mit den Leistungen des Pflegegeldes und der
Pflegesachleistungen eingeführt.
Diese soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI und die Hilfe zur
Pflege nach dem SGB XII sind allerdings in ihrem Grundansatz und ihrem Wesen
unterschiedlich. Während es sich bei der sozialen Pflegeversicherung um eine
partielle Grundsicherung handelt, die durch Höchstbeträge gedeckelt ist und
nicht allen pflegebedingten Bedarf einschließt, ist die Sozialhilfe ihrem
Ansatz nach eine Vollversicherung, die von der vollen Bedarfsdeckung und der
ganzheitlichen Hilfe ausgeht.
Die Hilfe zur Pflege hat sich in den letzten Jahren wie folgt
entwickelt:
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 (Stand 30.09.12) |
Hilfeempfänger/innen |
26 |
38 |
33 |
34 |
55 |
Zahlungsleistungen |
166.353 € |
166.169 € |
175.624 € |
179.393 € |
211.174 € |
Die Anzahl der
Hilfeempfänger/innen, die diese Leistungen beziehen, sind bis 2011 fast gleich
geblieben. Für 2012 ist ein sprunghafter Anstieg sowohl bei den
Hilfeempfängern/Hilfeempfängerinnen
als auch bei den Zahlungsleistungen zu beobachten.
Dies ist insbesondere
dadurch begründet, dass die Kosten für Haushaltshilfen seit 2012 dem 7. Kapitel
zugeordnet werden, während sie zuvor dem 4. Kapitel zugeordnet waren.
- Wohngeld
Wohnen kostet Geld - oft zuviel für
Menschen, die geringe Einnahmen haben. Deswegen gewährt der Staat in solchen
Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur
Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Diese Leistung hat sich in den vergangenen Jahren
wie folgt entwickelt:
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 (Stand 30.09.12) |
Wohngeldfälle |
267 |
398 |
475 |
429 |
356 |
Zahlungsleistungen |
520.220 € |
785.561 € |
929.947 € |
690.047 € |
508.044 € |
pro Fall |
1.948 € |
1.974 € |
1.958 € |
1.609 € |
1.427 € |
Das Wohngeldrecht wurde zum 1. Januar 2009 umfassend novelliert; die
Leistungen für
die Wohngeldempfänger sind in vier Komponenten
erheblich verbessert:
·
Zusammenfassung der bisherigen 4 Bauklassen auf
Neubauniveau
·
Erhöhung der Werte der Wohngeldtabellen um 8 %
·
Erhöhung der Höchstbeträge für Miete und Belastung
um 10 %
·
Einführung einer Heizkostenkomponente von pauschal
50 Cent je Quadratmeter Wohn-Richtfläche und Monat (diese Komponente wurde in
2011 wieder aufgehoben).
Im letzten Bericht (s. SV 50/076 – Beschluss des Ausschusses für Schule,
Sport und Soziales v. 05.02.2009) wurde bereits erwähnt, dass das Land NRW aufgrund
der Änderungen im Wohngeldrecht mit einer Steigerung der Wohngeldfälle um ca. 70 % rechnet. Wie
die Statistik zeigt, war dies in 2010 auch eingetroffen. Gegenüber 2008 konnte
bei den Wohngeldfällen wie auch bei den Zahlungsleistungen eine Steigerungsrate
von rd. 78 % verzeichnet werden. Der Abwärtstrend 2011 ist insbesondere durch
den Wegfall der Heizkostenkomponente zu begründen. Zudem wurden ab 01.04.2011
die Zahlungsleistungen für Kinderwohngeld eingestellt.
- Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Mit dem Unterhaltsvorschussgesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die
ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere
Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu
den Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne
Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen werden auf
Antrag für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Unterhaltsvorschussleistungen
aus öffentlichen Mitteln gezahlt.
Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich aus der für die Kinder der
ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge und wird
monatlich gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten.
Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen
in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.
Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und
kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen
eigene Jugendämter eingerichtet sind. Der Bund und das Land NRW erstatten den
Gemeinden 46,667 % der Aufwendungen. Da das Kindergeld auf die Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wird, sinkt die pro-Kopf-Ausgabe mit der Anhebung des Kindergeldes.
Entwicklung der UVG-Leistungen:
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 (Stand 30.09.12) |
Fälle |
349 |
299 |
306 |
286 |
289 |
Zahlungsleistungen |
575.119 € |
503.127 € |
562.639 € |
508.648 € |
393.556 € |
pro Kopf |
1.647 € |
1.683 € |
1.839 € |
1.778 € |
1.362 € |
Übergeleitete Unterhaltsansprüche |
69.119 € |
70.371,05 € |
60.291,02 € |
82.864,25 € |
70.481,58 € |
Die Fallzahlen sind eher schwankend, eine kontinuierliche Entwicklung
ist nicht zu erkennen und auch nicht vorhersehbar.
gez. Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen  nein