Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem UVG
Vorlage
WP 09-14 SV 50/080
Aktenzeichen
III/50-Ort
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Amt für Soziales und Integration werden durch das  Sachgebiet „ Soziale Hilfen“ folgende finanzielle Leistungen erbracht:

  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

 

Erstmalig wurde in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales vom 05.02.2009  (s. SV 50/076) über die Entwicklung der o.a. Leistungen berichtet. Der Berichtszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2005 bis 2008. Der nachfolgend aufgeführte Bericht beleuchtet die Folgejahre bis einschließlich 2012 (Stichtag: 30.09.). Zum Vergleich werden auch die Daten aus 2008 mit aufgeführt. Bei den Daten für die Hilfeempfänger/innen, -Wohngeld- und UVG-Fälle wurden jeweils die Jahresmittelwerte herangezogen. Bei den Zahlungsleistungen handelt es sich jeweils um Jahressummen, die für den SGB XII-Bereich durch den Kreis Mettmann ermittelt wurden.  Die Leistungsdaten für die Bereiche Wohngeld und Unterhaltsvorschuss  wurden durch das Amt für Soziales und Integration bereitgestellt.

 

  1. Sozialhilfe nach dem SGB XII

Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2005 wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zu einem neuen Sozialleistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zusammengeführt und durch die ARGE ME-aktiv gewährt (heute Jobcenter ME-aktiv).

Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Einordnung der Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen im Sinne des SGB II in das Sozialgesetzbuch XII beschlossen. Darüber hinaus wurde das Gesetz über die Grundsicherung im Alter (leistungsberechtigte Personen über 65 Jahre) und bei Erwerbsminderung ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in das Sozialgesetzbuch XII integriert.

§ 1 Satz 1 SGB XII formuliert als Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Der Kreis Mettmann als Träger der Sozialhilfe hat u.a. folgende Leistungsbereiche auf die kreisangehörigen Städte delegiert:

·         Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -

·         Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  - 4. Kapitel SGB XII -

·         Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -

 

Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII -           

Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz und Berücksichtigung der Unterkunftskosten gilt für den Personenkreis, der länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gilt. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II seitens des Jobcenters ME-aktiv.

Seit der letzten Berichtserstattung im Jahr 2009  haben sich die Leistungen wie folgt entwickelt:

            

 

2008

2009

2010

2011

2012

(Stand 30.09.12)

Hilfeempfänger/innen

80

99

114

143

148

Zahlungsleistungen

 452.585 €

654.646 €

753.434 €

1.087.964 €

828.973 €

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Es ist eine kontinuierliche Steigerungsrate zu beobachten, die zum Stichtag 30.09.12 bei rd. 85 % lag. Dieser enorme Anstieg ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass zunehmend junge Menschen psychisch erkranken und damit zeitweise oder auch auf Dauer dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen können.

                       

Aktivierung nach § 11 SGB XII

Durch die Einfügung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch II und XII ist der Grundsatz des Förderns und Forderns in beiden Rechtsvorschriften fest verankert.

Während im SGB II der Grundsatz des Forderns im Vordergrund steht, nimmt das SGB XII Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse, der durch psychischer oder physischer Erkrankung erwerbsunfähig gewordenen Menschen.

Sie zu begleiten, zu motivieren und Hilfen zu gewähren, die es ihnen ermöglichen ihre Notlage zu überwinden, um wieder selbständig und selbstbestimmt, das heißt vor allem unabhängig von staatlicher Unterstützung, ihr Leben zu gestalten, ist Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe.

Da diese Verpflichtung unter humanistischem Gesichtspunkt eine bedeutende Aufgabe darstellt - hilft sie doch den am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen wieder an dieser Gesellschaft zu partizipieren und diese aktiv mit zu gestalten -, ist es ein wichtiger Aspekt, Aktivierung im Sinne des § 11 SGB XII erfolgreich voran zu bringen.

Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Kreis Mettmann ab dem Jahr 2006 Haushaltsmittel zu Verfügung gestellt.

Seit dem 1.8.2006 führt das Amt für Soziales und Integration in Kooperation mit der Stadt Haan die Aktivierung in eigener Regie durch und verzichtet darauf, die Aufgaben an externe Dienstleister (wie andere kreisangehörige Städte) zu vergeben.

Eine für diese Maßnahme eigens eingestellte Sozialarbeiterin, deren Personalkosten durch die Kreismittel refinanziert werden,  betreut die Klientel, die hauptsächlich Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.

 

Durch die intensive Betreuung dieses Klientels konnten im Zeitraum 1.6.2006 –31.12.2008 8 Personen aus dem SGB XII herausgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der teilnehmenden Personen so erhebliche Einschränkungen aufweist, dass kurzfristige Erfolge schwierig waren.

Diese Erkenntnis hat den Kreis Mettmann veranlasst, die Ziele der Aktivierung nach § 11 SGB XII neu zu benennen.

Neben der Rückführung in das SGB II bzw. in Arbeit ist ein weiteres Ziel die aktive Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben.

 

Durch das kontinuierliche Fortführen der Aktivierung konnte das Amt für Soziales und Integration der Stadt Hilden 13 weitere Personen, im Zeitraum von Anfang 2009 bis Anfang November 2012, erfolgreich aus den Leistungsbezug des SGB XII herausführen. Individualität verbunden mit gemeinschaftlicher Kontinuität, Vertrauen und Motivation sind ein großer Teil dieser Arbeit.

 

 

Teilnehmerzahl des laufenden Jahres

Erfolgreich aus SGB XII herausgeführt

2009

20

3

2010

28

2

2011

32

4

2012

26

4

 

Die Teilnehmeranzahl ist auf maximal 20 Personen beschränkt. Somit ist die individuelle Hilfestellung und Förderung gewährleistet.

 

Seit 2011 bietet der Kreis Mettmann ein Bonussystem, als Anreiz für die Durchführung der Aktivierung und der Erreichung der Maximalziele, an.

Folgende Grundbedingungen sind, für den Erhalt eines Bonus, notwendig:

-> erfolgreiche Aktivierung, d.h. Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeit oder Inanspruchnahme anderer Leistungsträger (vollständige Unabhängigkeit von SGB XII)

-> Unabhängigkeit von SGB XII Leistungen für mindestens zwölf Monate, d.h. ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Aktivierung bezieht der Leistungsberechtigte weder laufende (noch einmalige) Leistungen nach dem SGB XII

-> Einhaltung der Verfahrensvorschriften

 

Die Stadt Hilden konnte mit diesem Bonussystem einen Betrag von 11.595,48 € für 2011 verbuchen.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  - 4. Kapitel SGB XII -

Im Hinblick auf die „verschämte Altersarmut“  wurde im Zuge der Rentenreform 2001 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) geschaffen, welches am 1.1.2003 in Kraft trat und im Zuge der Sozialhilfereform als 4. Kapitel in das SGB XII übernommen wurde.

Antragsberechtigt sind Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben sowie voll erwerbsgeminderte Personen.

 

Der Leistungsumfang ist identisch mit den Leistungen des 3. Kapitel SGB XII und umfasst den maßgeblichen Regelsatz und die Kosten der Unterkunft.

 

Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen ein, wenn das Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.

 

 

Diese Leistung hat sich wie folgt entwickelt:

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

(Stand 30.09.12)

Hilfeempfänger/innen

447

513

542

571

600

Zahlungsleistungen

2.273.166 €

2.548.376 €

2.679.980 €

2.968.451 €

2.277.151 €

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Auch diese Leistungen sind in den letzten 4 Jahren kontinuierlich angestiegen. Eine Hochrechnung des Jahres 2012 über 12 Monate zeigt als Ergebnis zum Jahresschluss eine Zahlungsleistung von über 3 Mio Euro auf. Im Vergleich zu 2008 ist somit eine Steigerungsrate von rd. 34 % zu beobachten.

 

Hilfe zur Pflege - 7. Kapitel SGB XII -

Die Pflege kranker und behinderter Menschen ist seit jeher eine der wesentlichsten Aufgaben der Sozialhilfe. Sie besteht nicht nur in Geldleistungen, sondern sie umfasst auch die unmittelbare Sicherstellung der Pflege durch den Träger der Sozialhilfe selbst, im Regelfall durch die  Einschaltung Dritter.

Durch Einführung des Pflege- Versicherungsgesetzes und des SGB XI wurde die soziale Pflegeversicherung mit den Leistungen des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen eingeführt.

Diese soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind allerdings in ihrem Grundansatz und ihrem Wesen unterschiedlich. Während es sich bei der sozialen Pflegeversicherung um eine partielle Grundsicherung handelt, die durch Höchstbeträge gedeckelt ist und nicht allen pflegebedingten Bedarf einschließt, ist die Sozialhilfe ihrem Ansatz nach eine Vollversicherung, die von der vollen Bedarfsdeckung und der ganzheitlichen Hilfe ausgeht.

Die Hilfe zur Pflege hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

(Stand 30.09.12)

Hilfeempfänger/innen

26

38

33

34

55

Zahlungsleistungen

166.353 €

166.169 €

175.624 €

179.393 €

211.174 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Anzahl der Hilfeempfänger/innen, die diese Leistungen beziehen, sind bis 2011 fast gleich geblieben. Für 2012 ist ein sprunghafter Anstieg sowohl bei den

Hilfeempfängern/Hilfeempfängerinnen als auch bei den Zahlungsleistungen zu beobachten.

Dies ist insbesondere dadurch begründet, dass die Kosten für Haushaltshilfen seit 2012 dem 7. Kapitel zugeordnet werden, während sie zuvor dem 4. Kapitel zugeordnet waren.

 

  1. Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zuviel für Menschen, die geringe Einnahmen haben. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Diese Leistung hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

(Stand 30.09.12)

Wohngeldfälle

267

398

475

429

356

Zahlungsleistungen

520.220 €

785.561 €

929.947 €

690.047 €

508.044 €

pro Fall

1.948 €

1.974 €

1.958 €

1.609 €

1.427 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Wohngeldrecht wurde zum 1. Januar 2009 umfassend novelliert; die Leistungen für

die Wohngeldempfänger sind in vier Komponenten erheblich verbessert:

·         Zusammenfassung der bisherigen 4 Bauklassen auf Neubauniveau

·         Erhöhung der Werte der Wohngeldtabellen um 8 %

·         Erhöhung der Höchstbeträge für Miete und Belastung um 10 %

·         Einführung einer Heizkostenkomponente von pauschal 50 Cent je Quadratmeter Wohn-Richtfläche und Monat (diese Komponente wurde in 2011 wieder aufgehoben).

Im letzten Bericht (s. SV 50/076 – Beschluss des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales v. 05.02.2009) wurde bereits erwähnt, dass das Land NRW aufgrund der Änderungen im Wohngeldrecht mit einer Steigerung  der Wohngeldfälle um ca. 70 % rechnet. Wie die Statistik zeigt, war dies in 2010 auch eingetroffen. Gegenüber 2008 konnte bei den Wohngeldfällen wie auch bei den Zahlungsleistungen eine Steigerungsrate von rd. 78 % verzeichnet werden. Der Abwärtstrend 2011 ist insbesondere durch den Wegfall der Heizkostenkomponente zu begründen. Zudem wurden ab 01.04.2011 die Zahlungsleistungen für Kinderwohngeld eingestellt.

 

  1. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Mit dem Unterhaltsvorschussgesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu den Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen werden auf Antrag für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Unterhaltsvorschussleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt.

Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich aus der für die Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge und wird monatlich gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten.

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.

Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter eingerichtet sind. Der Bund und das Land NRW erstatten den Gemeinden 46,667 % der Aufwendungen. Da das Kindergeld auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wird, sinkt die pro-Kopf-Ausgabe  mit der Anhebung des  Kindergeldes.

 

Entwicklung der UVG-Leistungen:

 

2008

2009

2010

2011

2012

(Stand 30.09.12)

Fälle

349

299

306

286

289

Zahlungsleistungen

575.119 €

503.127 €

562.639 €

508.648 €

393.556 €

pro Kopf

1.647 €

1.683 €

1.839 €

1.778 €

1.362 €

Übergeleitete Unterhaltsansprüche

69.119 €

70.371,05 €

60.291,02 €

82.864,25 €

70.481,58 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Fallzahlen sind eher schwankend, eine kontinuierliche Entwicklung ist nicht zu erkennen und auch nicht vorhersehbar.

 

 

 

 

 

gez. Horst Thiele

 


 

Finanzielle Auswirkungen   nein