Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 09-14 SV 20/090
Aktenzeichen
II/20.2 - St
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2013.“

 

6. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2003) – in der aktuell gültigen Fassung – und §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 6. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:

 

§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld. Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit           16 v. H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit        55,00 €

 

2.    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit           12 v. H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit        30,00 €

 

3.    in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                               1.200,00 €


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in der jüngsten Vergangenheit zur Verstärkung der Lenkungswirkung der Besteuerung von „Vergnügen“ im Bereich der unbeliebten „Spielcasinos“ jeweils zum 01.01.2011 und 01.01.2012 die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beschlossen.

 

Im ersten Schritt (zum 01.01.2011) wurde die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit um 2 v. H. -  von 10 v. H. auf 12 v. H. - des Einspielergebnisses sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 36,00 € auf 40,00 € erhöht.

 

Im darauffolgenden Jahr (zum 01.01.2012) wurde dann in einem weiteren Schritt noch einmal die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit um 2 v. H. - von 12 v. H. auf 14 v. H. – des Einspielergebnisses sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 40,00 € auf 50,00 € erhöht.

 

Es wird von der Verwaltung angeregt, die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit noch einmal um 2 v. H. - von nunmehr 14 v. H. auf 16 v. H. - des Einspielergebnisses sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 50,00 € auf 55,00 € (Erhöhung um 10 v. H.) zu erhöhen.

 

Da die Steuer in Gastwirtschaften und sonstigen Orten seit dem 01.01.2006 nicht mehr erhöht wurde, wird auch hier die Erhöhung der Steuer zum 01.01.2013 je Kalendermonat und Apparat wie folgt angeregt:

-      bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit um 2 v. H. - von nunmehr 10 v. H. auf 12 v. H. - des Einspielergebnisses sowie

-      bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 27,00 € auf 30,00 € (Erhöhung um rd. 10 v. H.)

 

Die geänderten Passagen sind im Beschlussvorschlag unterstrichen dargestellt.

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

160101

Zahlungsströme d. allg. Finanzwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2013

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrertrag entsteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

1601010070

Vergnügungssteuer

403100

Vergnügungssteuer

+ 320.000,00 € p. a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete