Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2013.“
6. Nachtragssatzung vom … zur
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005
Aufgrund des § 7
der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2003) – in der aktuell
gültigen Fassung – und §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der
Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 6. Nachtrag zur
Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:
§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der
Anzahl der Apparate) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld. Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der
Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit          16
v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit       55,00
€
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5
b) bei
Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit          12 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit       30,00 €
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen
Orten bei Apparaten,
mit denen
Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken
zum Gegenstand haben                              1.200,00
€
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in der jüngsten Vergangenheit zur Verstärkung der Lenkungswirkung der Besteuerung von „Vergnügen“ im Bereich der unbeliebten „Spielcasinos“ jeweils zum 01.01.2011 und 01.01.2012 die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beschlossen.
Im ersten Schritt (zum 01.01.2011) wurde die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit um 2 v. H. - von 10 v. H. auf 12 v. H. - des Einspielergebnisses sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 36,00 € auf 40,00 € erhöht.
Im darauffolgenden Jahr (zum 01.01.2012) wurde dann in einem weiteren Schritt noch einmal die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit um 2 v. H. - von 12 v. H. auf 14 v. H. – des Einspielergebnisses sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 40,00 € auf 50,00 € erhöht.
Es wird von der Verwaltung angeregt, die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit noch einmal um 2 v. H. - von nunmehr 14 v. H. auf 16 v. H. - des Einspielergebnisses sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 50,00 € auf 55,00 € (Erhöhung um 10 v. H.) zu erhöhen.
Da die Steuer in Gastwirtschaften und sonstigen Orten seit dem 01.01.2006 nicht mehr erhöht wurde, wird auch hier die Erhöhung der Steuer zum 01.01.2013 je Kalendermonat und Apparat wie folgt angeregt:
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit um 2 v. H. - von nunmehr 10 v. H. auf 12 v. H. - des Einspielergebnisses sowie
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 27,00 € auf 30,00 € (Erhöhung um rd. 10 v. H.)
Die geänderten Passagen sind im Beschlussvorschlag unterstrichen dargestellt.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme d. allg. Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2013 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrertrag entsteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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1601010070 |
Vergnügungssteuer |
403100 |
Vergnügungssteuer |
+
320.000,00 € p. a. |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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