Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 7. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der
Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2013.“
7. Nachtragssatzung vom … zur
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7
der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20
Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat
der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 7. Nachtrag zur
Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält
folgende Fassung:
(1)
Die
Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin
oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 132,00
€ je Hund
d) ein gefährlicher Hund oder ein Hund
bestimmter
Rassen gehalten wird 768,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde
bestimmter
Rassen gehalten werden 960,00 € je Hund.
Hunde, für
die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
Erläuterungen und Begründungen:
Die letzte Hundesteuererhöhung in der Stadt Hilden erfolgte zum 01.01.2011.
Zu diesem Zeitpunkt wurden die Steuersätze um jeweils rd. 7,5 bis 9,0 v. H./ Jahr und Hund angehoben.
Wie aus der nachstehende Tabelle (Anlage 1) ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden derzeit noch immer – teilweise mit großem Abstand – die geringsten Hundesteuersätze.
Zudem planen auch andere kreisangehörige Gemeinden die Erhöhung ihrer derzeit jeweils geltenden Hundesteuersätze.
Die Verwaltung regt daher noch einmal eine Erhöhung der Hundesteuersätze an.
Ausgehend von dem Hundesteuersatz für einen Hund von derzeit 87,00 € wird eine Erhöhung von 0,75 €/ Monat, insgesamt 9,00 € pro Jahr und Hund empfohlen. Dies bedeutet eine Erhöhung von rd. 10 v. H./ Jahr und Hund. Auf dieser Grundlage könnten die weiteren Hundesteuersätze entsprechend um etwa denselben v. H. erhöht werden.
Bezüglich der erhöhten Hundesteuersätze für die sog. Kampfhunde wird eine Erhöhung um rd. 15 v. H. empfohlen, damit ist für einen sog. Kampfhund ein Achtfaches des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren sog. Kampfhunden ein Zehnfaches des „normalen“ Steuersatzes erreicht. Dies wurde so auch vom Städte- und Gemeindebund NRW - in seiner aktuellen Mustersatzung - formuliert.
Bei den in der Anlage empfohlenen Hundesteuersätzen wurde selbstverständlich weiterhin berücksichtigt, dass die Hundesteuersätze durch zwölf teilbar sind, um die Bestimmungen der Hundesteuersatzung über Beginn und Ende der Steuerpflicht berücksichtigen zu können.
Dennoch ist die Stadt Hilden eine der Städte, die die geringsten Hundesteuersätze erhebt.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme
d. allg. Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2013 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrertrag entsteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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1601010060 |
Hundesteuer |
403200 |
Hundesteuer |
+
26.000,00 p. a. |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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