Erläuterungen und Begründungen:
1.
Der mit
der Wahl am 26. September 2004 in den Rat gewählte Bewerber der SPD, Herr
Thomas Wittfeld, Am Johann-Strauß-Weg 6, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die
Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, zum
16.08.2005 wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt zur
Niederschrift erklärt.
Damit ist der Verzicht wirksam geworden.
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
2. Ersatzbestimmung
Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied,
das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45
KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Der Bewerber, Herr Thomas Wittfeld/SPD,
ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 26. September 2004 in den Rat
berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine
Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge
der Reserveliste der SPD (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste
diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38
KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem.
§ 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen
sind.
Dementsprechend ist folgender Bewerber zur
Nachfolge bestimmt:
14.Klaus Dupke
1947
3. Die
Annahme-Erklärung liegt vor. Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder
vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die Verpflichtungsformel hat nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte mich, dass ich meine
Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die
Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle
der Gemeinde erfüllen werde.”