Betreff
Umsetzung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes
Vorlage
WP 09-14 SV 51/218
Aktenzeichen
III/ 51 Scha
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht zur Umsetzung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes wird zur Kenntnis genommen. Über die Einrichtung der zusätzlich benötigten Stelle wird im Rahmen der Stellenplanberatungen entschieden.

 

 

Beschlussvorschlag (nach Beratung im JHA):

 

Der Bericht zur Umsetzung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes wird zur Kenntnis genommen. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat die Einrichtung der zusätzlichen Stelle.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Jugendhilfeausschuss wurde mit der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 51/203 am 21.06.2012 über die neuen gesetzlichen Anforderungen an den Kinderschutz, die sich aus dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben,  informiert. Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurden neue und erweiterte Pflichtaufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers zur Stärkung des Kinderschutzes im Rahmen des Kinderschutzes definiert:

 

Ø  der öffentliche Jugendhilfeträger wird zum Aufbau von Netzwerken Früher Hilfen verpflichtet,

Ø  die Frühe Hilfen werden gesetzlich verankert,

Ø  die Datenübermittlungsbefugnis für relevante Berufsgruppen wird klar geregelt,

Ø  viele Berufsgruppen und auch Privatpersonen erhalten den Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft,

Ø  der öffentliche Jugendhilfeträger muss dafür Sorge tragen, dass ausreichend erfahrene Kinderschutzfachkräfte zur Verfügung stehen,

Ø  das Verfahren in Kinderschutzfragen wird konkretisiert und einheitlich geregelt,

Ø  für die Jugendämter werden erweiterte Standards im Bereich des Kinderschutzes gesetzlich eingeführt,

Ø  Kinder erhalten verstärkte Verfahrensrechte,

Ø  der Kinderschutz muss einer fortlaufenden Qualitätsüberprüfung und -entwicklung unterzogen werden.

 

Obwohl Hilden in diesem Bereich schon seit Jahren gut aufgestellt ist, ergeben sich, ausgehend von den neuen gesetzlichen Regelungen und der inzwischen vorliegenden Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ), Handlungsbedarfe in Hilden für folgende Bereiche:

 

 

Ausbau und Pflege eines erweiterten systematischen Netzwerkes zur Abstimmung im Bereich Kinderschutz / Entwicklung von praxistauglichen Kooperationsformen, Informationstransfer, Schulungen  (§ 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), §81 SGB VIII)

 

Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet den örtlichen Jugendhilfeträger umfassende Netzwerke zum Kinderschutz und den Frühen Hilfen aufzubauen und weiterzuentwickeln. Im Rahmen des Netzwerkes sollen sich die Institutionen gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen. (§ 3 Abs. 1 KKG)  

 

In das Netzwerk sind einzubinden:

-       Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe,

-       Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen

-       Schulen

-       Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Agenturen für Arbeit, Einrichtungen und Dienste der Sozialhilfe mit denen Leistungsvereinbarungen bestehen

-       Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt Familienbildungsstätten

-       Angehörige der Heilberufe

-       Familiengerichte

-       Polizei- und Ordnungsbehörden (§3,2 KKG, § 81 SGB VIII)

 

Zusätzlicher Handlungsbedarf:

In Hilden gibt es bereits ein funktionierendes Netzwerk, das vor allem Institutionen umfasst, die ab der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren relevant sind. Mit weiteren einzelnen Institutionen bestehen Kooperationsabsprachen, eine systematische Einbindung in ein Netzwerk besteht jedoch in vielen Fällen nicht. Hierzu gehören Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Schulen, Sozialämter, Agenturen für Arbeit, Einrichtungen und Dienste der Sozialhilfe mit denen Leistungsvereinbarungen bestehen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt, Familienbildungsstätten, Angehörige der Heilberufe, Familiengerichte und Polizei- und Ordnungsbehörden.

 

Ausgehend von den bestehenden Netzwerkstrukturen muss ein Konzept zur Einbindung aller gesetzlich genannten Institutionen entwickelt, umgesetzt und fortgeschrieben werden. Bei der Vielzahl der zu beteiligenden Institutionen sind neben einer jährlichen, großen Informationsveranstaltung weitere Arbeitskreise zu bilden bzw. bestehende in das Netzwerk einzubinden. Die Einbindung bestehender Arbeitskreise in das Kinderschutznetzwerk soll durch die kontinuierliche Teilnahme der Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ in diesen Arbeitskreisen gewährleistet werden.

 

 

Abschluss von zusätzlichen Vereinbarungen zum Kinderschutz / Schulung und Beratung bei der organisatorischen Umsetzung (§3 Abs. 3 KKG)

 

Über Generalvereinbarungen nach §8a SGB VIII wird bereits heute die Umsetzung und Kooperation im Bereich Kinderschutz mit den Institutionen geregelt, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen (SGB VIII). Mit allen vorgenannten Berufsgruppen (Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Schulen, Sozialämter, Agenturen für Arbeit, Einrichtungen und Dienste der Sozialhilfe mit denen Leistungsvereinbarungen bestehen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt, Familienbildungsstätten, Angehörige der Heilberufe, Familiengerichte und Polizei- und Ordnungsbehörden), die bislang nicht systematisch eingebunden sind, müssen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegt werden (§3  Abs. 3 KKG).

 

 

 

 

Zusätzlicher Handlungsbedarf:

Zur Entwicklung der Vereinbarungen sind Informationsveranstaltungen für die unterschiedlichen Institutionen und Berufsgruppen zu konzipieren und durchzuführen. Arbeitskreise zur Entwicklung der Vereinbarungen müssen vor- und nachbereitet und durchgeführt werden.

 

Der Abschluss der Vereinbarungen muss organisiert werden. Entsprechende Pressemitteilungen sind vorzubereiten.

 

Bei der Umsetzung der Vereinbarungen in die Praxis müssen die Berufsgruppen beraten und unterstützt werden. Hierzu sind systematische Schulungen der relevanten Fachkräfte in den Institutionen konzeptuell und organisatorisch vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Hinzukommen bedarfsorientierte Beratungstermine.

 

Die Vereinbarungen mit den unterschiedlichen Berufsgruppen und Institutionen müssen kontinuierlich ausgewertet und fortgeschrieben werden. Hierzu sind Erfahrungen zu sammeln und zu dokumentieren. Diese müssen in die Arbeitskreise transportiert und dort diskutiert werden.

 

Die Fortschreibung der Vereinbarungen muss terminlich überwacht und organisiert werden.

 

 

Einholung von erweiterten Führungszeugnissen bei ehren- und nebenamtlich Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe (§72 SGB VIII)

 

Alle hauptamtlich Beschäftigen, die direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII haben, mussten bereits in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen (5 Jahren)  ein Führungszeugnis nach §30 Abs. 5 vorlegen (§72a SGB VIII). Durch das Bundeskinderschutzgesetz wird diese Vorschrift verschärft, so dass nun die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach §30 a Abs. 1 5 Bundeszentralregistergesetz verpflichtend ist (§72a Abs. 1 SGB VIII) und die ehren- und nebenamtlich Beschäftigen in die Regelung einbezogen werden (§72a Abs. 3 und 4 SGB VIII).

 

 

Zusätzlicher Handlungsbedarf:

Alle bestehenden Vereinbarungen müssen entsprechend  den neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Die Träger müssen informiert und in der Umsetzung beraten werden.

 

Mit den freien Jugendhilfeträgern und für die Mitarbeiter des öffentlichen Jugendhilfeträger sind Vereinbarungen dazu abschließen, welche ehren- und nebenamtlichen Kräfte, nach welchen Kriterien, in die Regelung nach §72a SGB VIII einbezogen werden sollen. Kriterien hierzu müssen gemeinsam entwickelt werden. Eine Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge liegt hierzu inzwischen vor, die als Grundlage der Diskussion über die örtlichen Vereinbarungen dienen könnte.

 

Die örtlichen Vereinbarungen müssen durch Informationsveranstaltungen vorbereitet und durch Arbeitskreise abgestimmt werden. Die Arbeitskreise sind einzuberufen und einschließlich der notwendigen Dokumentationen vor- und nachzubereiten.

 

Die Umsetzung der Vereinbarung muss durch entsprechende Beratung der Träger begleitet werden. Hierzu gehören bei Bedarf auch gemeinsame Informationsveranstaltungen und Schulungen mit den betroffenen Fachkräften in den Institutionen.

 

 

 

Beratung in Kinderschutzfragen (§8b SGB VIII)

 

Durch das Bundeskinderschutzgesetz werden zusätzliche Berufsgruppen in das Verfahren nach 8a SGB VIII aufgenommen (§3, Abs. 1 KKG):

 

Ø  Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert

Ø  Berufspsychologinnen oder –psychologen

Ø  Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberatern

Ø  Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle

Ø  Mitgliedern einer Beratungsstelle des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Ø  Sozialarbeiterarbeitern oder Sozialpädagogen 

Ø  Lehrerinnen oder Lehrern

 

Alle diese Berufsgruppen haben zukünftig zusätzlich einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.  Die Daten sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren (§4, Abs. 2 KGG). 

 

Hinzukommen nach §8b SGB VIII :

  1. Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger und
  2. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen.

 

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird somit deutlich erweitert.

 

Zusätzlicher Handlungsbedarf:

Um die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen, muss eine ausreichende Beratungskapazität für Beratungen nach §8b SGB VIII bereitgestellt werden. Im Rahmen der Beratung können die oben genannten Berufsgruppen mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft pseudonymisiert Fälle besprechen. Gegenstand der Beratung ist die gemeinsame Einschätzung der möglichen Kindeswohlgefährdung, der möglichen Hilfsmaßnahmen und des weiteren Vorgehens. Der Beratung nach §8b SGB VIII kommt damit eine wichtige Rolle im Kinderschutz zu. Damit der entsprechende Effekt im Kinderschutz wirksam werden kann, muss die Fachkraft den betreffenden Institutionen und Berufsgruppen persönlich bekannt sein. Durch eine koordinierende Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ wäre dies gewährleistet, da sie über die Arbeitskreise den Betroffenen bekannt wäre.

 

 

Vernetzung der örtlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen mit überörtlichen Fachgremien / Informations- und Praxistransfer (§§79a, 99 SGB VIII)

 

Die neuen gesetzlichen Anforderungen zur Qualitätssicherung im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen werden auf Bundes- und Landesebene durch die  Einrichtung von koordinierenden Fachstellen umgesetzt. Diese sollen wiederum mit den örtlichen Fachstellen vernetzt werden. Hieraus soll ein Netzwerk entstehen, dass die fortlaufende Prozessbeobachtung und –weiterentwicklung des Kinderschutzes und der Frühen Hilfen gewährleistet.

 

 

 

Zusätzlicher Handlungsbedarf:

Um den Informations- und Praxistransfer mit den überörtlichen Fachgremien sicherzustellen, bedarf es einer zentralen Fachstelle vor Ort, die die Weiterentwicklung der Verfahren im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen fortlaufend fachlich begleitet und auswertet.

 

Die Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ hätte die Aufgabe, an den entsprechenden überörtlichen Facharbeitskreisen und Fachkonferenzen teilzunehmen, wesentliche Informationen aufzubereiten und den Entscheidungsträgern und Fachkräften vor Ort zu vermitteln.

 

Die örtlich bestehenden Verfahrensstandards sind regelmäßig mit neuen Erkenntnissen und Vorgaben abzugleichen. Das Verfahren ist in Zusammenwirken mit Leitung und Fachkräften fortlaufend weiterzuentwickeln. Die notwendigen inhaltlichen Inputs und Diskussionen sind vorzubereiten und zu dokumentieren.

 

Jährlich sollte ein Bericht erstellt werden, der auch dem Jugendhilfeausschuss vorlegt werden sollte.

 

 

Koordination Frühe Hilfen (§ 1 Abs. 4 KGG und §16 Abs. 3 SGB VIII)

 

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Bundeskindergesetzes die Frühen Hilfen gesetzlich verankert (§ 1 Abs. 4 KGG und §16 Abs. 3 SGB VIII). In Hilden gibt es bereits vielfältige Angebote im Bereich der Frühen Hilfen, die von unterschieldichen Träger angeboten werden.

 

Zusätzlicher Handlungsbedarf:

Die Frühen Hilfen der unterschiedlichen Träger sind noch stärker zu vernetzen. Hierzu sind entsprechende Informations- und Austauschplattformen zu entwickeln und umzusetzen.

 

 

Lücken im Angebotsspektrum sind durch Entwicklung neuer Angebote zu schließen. Hierzu sind vorrangig entsprechende Fördergelder einzusetzen.

 

 

Zur Steigerung der Effektivität sind regelmäßige Austauschgespräche zwischen den Trägern Früher Hilfen in Hilden zu organisieren.

 

Für die Optimierung des Angebotsspektrums sind Auswertungen durchzuführen und Optimierungsmöglichkeiten mit den Kooperationspartnern zu erarbeiten.

 

 

Einrichtung einer neuen Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ / Stelleninhalte – und umfang

 

Um den Kinderschutz und die Frühen Hilfen entsprechend der gesetzlichen Anforderungen ausbauen zu können, ist die Einrichtung einer zusätzlichen Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ in Hilden mit folgenden Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich:

 

 

 

 

 

Ø  Mitarbeit bei der Weiterentwicklung, Umsetzung und Fortschreibung des Netzwerkes Kinderschutz und  Frühe Hilfen mit der Zielsetzung der Einbindung aller gesetzlich vorgesehenen Institutionen, aufbauend auf den bisherigen Strukturen (§§ 3 KGG, 81 SGB VIII)

Ø  Abschluss und Fortschreibung von Vereinbarungen über die Grundsätze einer verbindlichen Zusammenarbeit mit den Institutionen nach §§3,2 KKG und 81 SGB VIII

Ø  Anpassung der bestehenden Generalvereinbarungen nach §8a SGB VIII an die neuen gesetzlichen Bestimmungen und deren Fortschreibung

Ø  Erarbeitung von Kriterien mit den freien Jugendhilfeträgern zur Bestimmung des Kreises der ehren- und nebenamtlich Tätigen, die zukünftig nach §72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen und deren Fortschreibung

 

Ø  Koordination und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen

 

Ø  Beratung der Institutionen und Berufsgruppen bei der organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den Kinderschutz

Ø  Entwicklung von Fortbildungsmodulen für die unterschiedlichen Berufsgruppen

Ø  Regelmäßige Durchführung der Schulungen

 

Ø  Durchführung von Beratungen nach §8b SGB VIII

 

Ø  Teilnahme an internen Fallberatungen bei schwierigen Kinderschutzfällen

 

Ø  Teilnahme an den örtlichen und überörtlichen Fachgremien zur Qualitätsentwicklung und -sicherung im Kinderschutz und den Frühen Hilfen

Ø  Transfer neuer Erkenntnisse auf die örtlichen Prozesse

Ø  Prozessbeobachtung und Auswertung

 

Ø  Jährliche Berichterstattung zu den Bereichen Kinderschutz und Frühe Hilfe

 

 

Für die Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“  ist, in Hinblick auf die gegebene Netzwerkstruktur in Hilden ein Stellenumfang von zunächst nur 0,5 VK erforderlich. Die Stelle beinhaltet auch vielfältige hoheitliche Aufgabenbereiche und sollte zur Realisierung einer effizienten Prozessgestaltung in den Sozialen Diensten angesiedelt werden.

 

 

Refinanzierungsmöglichkeit

 

Eine Teilrefinanzierung durch Bundesmittel ist möglich. Die mit der letzten Sitzungsvorlage angekündigte Verwaltungsvereinbarungen zur Umsetzung liegen inzwischen vor (Bundesverwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ 2012 - 2015 vom 01.07.2012, Landesausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Bundesverwaltungsvereinbarung von September 2012).

 

 

 

 

 

 

Hieraus ergeben sich folgende Zuschüsse:

 

Jahr

Bundesmittel

NRW

Hilden

(Verteilerschlüssel: u3 Kinder im SGB II Bezug - Durchschnitt 2010)

2012

30 Millionen Euro

rd. 6,2 Millionen Euro

14.894 Euro

2013

45 Millionen Euro

rd. 9,0 Millionen Euro

20.934 Euro

ab 2014

51 Millionen Euro

rd. 10,3 Millionen Euro

noch zu ermitteln

 

Eckpunkte des Gesamtkonzeptes  zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

 

Die Bundesmittel können für drei Förderkomplexe eingesetzt werden:

  1. Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
  2. Familienhebammen und vergleichbare Berufe im Gesundheitswesen im Kontext Früher Hilfen
  3. Ehrenamtsstrukturen im Kontext Früher Hilfen.

 

Die Hilfen durch Familienhebammen werden in Hilden bereits in unterschiedlicher Form über das Amt für Jugend, Schule und Sport finanziert. Hierzu gehört die Einzelfallhilfe durch Familienhebammen, Hebammen oder Kinderkrankenschwestern, die frühzeitige Beratung von Müttern in der Geburtsklinik durch eine Hebamme und die Begleitung von jungen Müttern im Rahmen eines Gruppenangebotes durch eine Familienhebamme. Weitere Maßnahmen wie ein Müttercafe und die verstärkte Zusammenarbeit der Familienhebammen mit der Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen eines gemeinsamen Geburtsvorbereitungskurses sind in Planung.

 

Die Ehrenamtsstrukturen werden zurzeit im Rahmen des Projektes „Protekt“ forciert weiterentwickelt.

 

Die Babybegrüßungsbesuche werden bereits seit 2007 durchgeführt. Die Information an Eltern erfolgt u.a. durch das Schwangerschaftsbegleitbuch, das Elternbegleitbuch und HILDA.

 

Insgesamt ergibt sich, unter Einbeziehung der zusätzlichen Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ , ein  stimmiges Gesamtkonzept zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in Hilden. Ein integriertes Hildener Konzept, unter Einbeziehung der bestehenden Netzwerkstrukturen und –ressourcen, würde durch die Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“  sichergestellt.

 

Zur Refinanzierung der zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes erforderlichen zusätzlichen Personalressourcen in Höhe von ca. 31.000€ pro Jahr können die Bundesmittel in Höhe von 20.934€ eingebracht werden. Ab 2014 wird ein höherer Finanzierungsbetrag gewährt werden.

 

Die zusätzlichen Personalressourcen sollten ab dem 01.06.2013 zur Verfügung gestellt werden, so dass im Jahr 2013 eine vollständige Refinanzierung sichergestellt wäre.

 

 

 

Horst Thiele

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

060301

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2013

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

X

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0603019010

Vorkostenträger Bereitstellung von Hilfen innerhalb u außerhalb

 

Personalkosten

18.000 (2013)

31.000 (2014)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0603019010

Vorkostenträger Bereitstellung von Hilfen innerhalb u außerhalb

414010

Zuweisung vom Bund

20.934

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

X  ( z.T.)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete

 

 


Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

nein

 

 

Planstelle(n):     neu      0,5 Vollzeitstelle

 

 

 

Vermerk Personaldezernent

 

Die 0,5 VZK-Stelle wird in den Stellenplan 2013 aufgenommen.

 

gez. Danscheidt