Beschlussvorschlag:
Der Bericht zur Umsetzung des neuen
Bundeskinderschutzgesetzes wird zur Kenntnis genommen. Ãœber die Einrichtung der
zusätzlich benötigten Stelle wird im Rahmen der Stellenplanberatungen
entschieden.
Beschlussvorschlag
(nach Beratung im JHA):
Der Bericht zur
Umsetzung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes wird zur Kenntnis genommen. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat
die Einrichtung der zusätzlichen Stelle.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Jugendhilfeausschuss wurde mit der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV
51/203 am 21.06.2012 über die neuen gesetzlichen Anforderungen an den
Kinderschutz, die sich aus dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, informiert. Durch das
Bundeskinderschutzgesetz wurden neue und erweiterte Pflichtaufgaben des
örtlichen Jugendhilfeträgers zur Stärkung des Kinderschutzes im Rahmen des
Kinderschutzes definiert:
Ø
der öffentliche Jugendhilfeträger wird zum Aufbau
von Netzwerken Früher Hilfen verpflichtet,
Ø
die Frühe Hilfen werden gesetzlich verankert,
Ø
die Datenübermittlungsbefugnis für relevante
Berufsgruppen wird klar geregelt,
Ø
viele Berufsgruppen und auch Privatpersonen
erhalten den Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft,
Ø
der öffentliche Jugendhilfeträger muss dafür Sorge
tragen, dass ausreichend erfahrene Kinderschutzfachkräfte zur Verfügung stehen,
Ø
das Verfahren in Kinderschutzfragen wird
konkretisiert und einheitlich geregelt,
Ø
für die Jugendämter werden erweiterte Standards im
Bereich des Kinderschutzes gesetzlich eingeführt,
Ø
Kinder erhalten verstärkte Verfahrensrechte,
Ø
der Kinderschutz muss einer fortlaufenden
Qualitätsüberprüfung und -entwicklung unterzogen werden.
Obwohl Hilden in diesem Bereich schon seit Jahren gut aufgestellt ist,
ergeben sich, ausgehend von den neuen gesetzlichen Regelungen und der
inzwischen vorliegenden Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und
Jugendhilfe (AGJ), Handlungsbedarfe in Hilden für folgende Bereiche:
Ausbau und Pflege eines
erweiterten systematischen Netzwerkes zur Abstimmung im Bereich Kinderschutz /
Entwicklung von praxistauglichen Kooperationsformen, Informationstransfer,
Schulungen (§ 3 Gesetz zur Kooperation
und Information im Kinderschutz (KKG), §81 SGB VIII)
Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet den örtlichen
Jugendhilfeträger umfassende Netzwerke zum Kinderschutz und den Frühen Hilfen
aufzubauen und weiterzuentwickeln. Im Rahmen des Netzwerkes sollen sich die
Institutionen gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum
informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären
sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen. (§ 3 Abs. 1 KKG) Â
In das Netzwerk sind einzubinden:
- Einrichtungen und
Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe,
- Gesundheitsämter,
Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen
- Schulen
- Sozialämter,
Gemeinsame Servicestellen, Agenturen für Arbeit, Einrichtungen und Dienste der
Sozialhilfe mit denen Leistungsvereinbarungen bestehen
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen,
Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur
Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt Familienbildungsstätten
- Angehörige der
Heilberufe
- Familiengerichte
- Polizei- und
Ordnungsbehörden (§3,2 KKG, § 81 SGB VIII)
Zusätzlicher Handlungsbedarf:
In Hilden gibt es bereits ein
funktionierendes Netzwerk, das vor allem Institutionen umfasst, die ab der
Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren relevant sind. Mit weiteren
einzelnen Institutionen bestehen Kooperationsabsprachen, eine systematische
Einbindung in ein Netzwerk besteht jedoch in vielen Fällen nicht. Hierzu
gehören Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe,
Schulen, Sozialämter, Agenturen für Arbeit, Einrichtungen und Dienste der Sozialhilfe
mit denen Leistungsvereinbarungen bestehen, Beratungsstellen für soziale
Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz
gegen Gewalt, Familienbildungsstätten, Angehörige der Heilberufe,
Familiengerichte und Polizei- und Ordnungsbehörden.
Ausgehend von den bestehenden
Netzwerkstrukturen muss ein Konzept zur Einbindung aller gesetzlich genannten
Institutionen entwickelt, umgesetzt und fortgeschrieben werden. Bei der Vielzahl
der zu beteiligenden Institutionen sind neben einer jährlichen, großen
Informationsveranstaltung weitere Arbeitskreise zu bilden bzw. bestehende in
das Netzwerk einzubinden. Die Einbindung bestehender Arbeitskreise in das
Kinderschutznetzwerk soll durch die kontinuierliche Teilnahme der Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ in diesen
Arbeitskreisen gewährleistet werden.
Abschluss
von zusätzlichen Vereinbarungen zum Kinderschutz / Schulung und Beratung bei
der organisatorischen Umsetzung (§3 Abs. 3 KKG)
Über Generalvereinbarungen nach §8a SGB VIII wird bereits heute die
Umsetzung und Kooperation im Bereich Kinderschutz mit den Institutionen
geregelt, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen (SGB
VIII). Mit
allen vorgenannten Berufsgruppen (Einrichtungen und Dienste der öffentlichen
und freien Jugendhilfe, Schulen, Sozialämter, Agenturen für Arbeit, Einrichtungen
und Dienste der Sozialhilfe mit denen Leistungsvereinbarungen bestehen,
Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur
Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt, Familienbildungsstätten,
Angehörige der Heilberufe, Familiengerichte und Polizei- und Ordnungsbehörden),
die bislang nicht systematisch eingebunden sind, müssen die Grundsätze für eine verbindliche
Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegt werden (§3 Abs. 3 KKG).
Zusätzlicher Handlungsbedarf:
Zur Entwicklung der Vereinbarungen sind Informationsveranstaltungen für
die unterschiedlichen Institutionen und Berufsgruppen zu konzipieren und
durchzuführen. Arbeitskreise zur Entwicklung der Vereinbarungen müssen vor- und
nachbereitet und durchgeführt werden.
Der Abschluss der Vereinbarungen muss organisiert werden. Entsprechende
Pressemitteilungen sind vorzubereiten.
Bei der Umsetzung der Vereinbarungen in die Praxis müssen die
Berufsgruppen beraten und unterstützt werden. Hierzu sind systematische
Schulungen der relevanten Fachkräfte in den Institutionen konzeptuell und
organisatorisch vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Hinzukommen
bedarfsorientierte Beratungstermine.
Die Vereinbarungen mit den unterschiedlichen Berufsgruppen und
Institutionen müssen kontinuierlich ausgewertet und fortgeschrieben werden.
Hierzu sind Erfahrungen zu sammeln und zu dokumentieren. Diese müssen in die
Arbeitskreise transportiert und dort diskutiert werden.
Die Fortschreibung der Vereinbarungen muss terminlich überwacht und
organisiert werden.
Einholung
von erweiterten Führungszeugnissen bei ehren- und nebenamtlich Beschäftigten in
der Kinder- und Jugendhilfe (§72 SGB VIII)
Alle hauptamtlich Beschäftigen, die direkten Kontakt zu Kindern und
Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII haben, mussten
bereits in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen (5 Jahren) ein Führungszeugnis nach §30 Abs. 5 vorlegen
(§72a SGB VIII). Durch das Bundeskinderschutzgesetz wird diese Vorschrift
verschärft, so dass nun die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach
§30 a Abs. 1 5 Bundeszentralregistergesetz verpflichtend ist (§72a Abs. 1 SGB
VIII) und die ehren- und nebenamtlich Beschäftigen in die Regelung einbezogen
werden (§72a Abs. 3 und 4 SGB VIII).
Zusätzlicher Handlungsbedarf:
Alle bestehenden Vereinbarungen müssen entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen
angepasst werden. Die Träger müssen informiert und in der Umsetzung beraten
werden.
Mit den freien Jugendhilfeträgern und für die Mitarbeiter des
öffentlichen Jugendhilfeträger sind Vereinbarungen dazu abschließen, welche
ehren- und nebenamtlichen Kräfte, nach welchen Kriterien, in die Regelung nach
§72a SGB VIII einbezogen werden sollen. Kriterien hierzu müssen gemeinsam
entwickelt werden. Eine Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge liegt hierzu inzwischen vor, die als Grundlage der Diskussion
über die örtlichen Vereinbarungen dienen könnte.
Die örtlichen Vereinbarungen müssen durch Informationsveranstaltungen
vorbereitet und durch Arbeitskreise abgestimmt werden. Die Arbeitskreise sind
einzuberufen und einschließlich der notwendigen Dokumentationen vor- und
nachzubereiten.
Die Umsetzung der Vereinbarung muss durch entsprechende Beratung der
Träger begleitet werden. Hierzu gehören bei Bedarf auch gemeinsame
Informationsveranstaltungen und Schulungen mit den betroffenen Fachkräften in
den Institutionen.
Beratung in Kinderschutzfragen (§8b SGB
VIII)
Durch das Bundeskinderschutzgesetz werden zusätzliche Berufsgruppen in
das Verfahren nach 8a SGB VIII aufgenommen (§3, Abs. 1 KKG):
Ø Ärztinnen oder
Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen
Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
Ø Berufspsychologinnen
oder –psychologen
Ø Ehe-, Familien-,
Erziehungs- oder Jugendberatern
Ø Beratern für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle
Ø Mitgliedern einer
Beratungsstelle des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Ø Sozialarbeiterarbeitern
oder SozialpädagogenÂ
Ø Lehrerinnen oder
Lehrern
Alle diese Berufsgruppen haben zukünftig
zusätzlich einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die Daten sind vor der Übermittlung zu
pseudonymisieren (§4, Abs. 2 KGG).Â
Hinzukommen nach §8b SGB VIII :
- Träger von
Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für
einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und
die zuständigen Leistungsträger und
- Alle
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird
somit deutlich erweitert.
Zusätzlicher Handlungsbedarf:
Um die gesetzlichen Anforderungen
umzusetzen, muss eine ausreichende Beratungskapazität für Beratungen nach §8b
SGB VIII bereitgestellt werden. Im Rahmen der Beratung können die oben
genannten Berufsgruppen mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft pseudonymisiert
Fälle besprechen. Gegenstand der Beratung ist die gemeinsame Einschätzung der
möglichen Kindeswohlgefährdung, der möglichen Hilfsmaßnahmen und des weiteren
Vorgehens. Der Beratung nach §8b SGB VIII kommt damit eine wichtige Rolle im
Kinderschutz zu. Damit der entsprechende Effekt im Kinderschutz wirksam werden
kann, muss die Fachkraft den betreffenden Institutionen und Berufsgruppen
persönlich bekannt sein. Durch eine koordinierende Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ wäre dies
gewährleistet, da sie über die Arbeitskreise den Betroffenen bekannt wäre.
Vernetzung
der örtlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung im Bereich Kinderschutz und
Frühe Hilfen mit überörtlichen Fachgremien / Informations- und Praxistransfer
(§§79a, 99 SGB VIII)
Die neuen gesetzlichen Anforderungen zur Qualitätssicherung im Bereich
Kinderschutz und Frühe Hilfen werden auf Bundes- und Landesebene durch die Einrichtung von koordinierenden Fachstellen
umgesetzt. Diese sollen wiederum mit den örtlichen Fachstellen vernetzt werden.
Hieraus soll ein Netzwerk entstehen, dass die fortlaufende Prozessbeobachtung
und –weiterentwicklung des Kinderschutzes und der Frühen Hilfen gewährleistet.
Zusätzlicher Handlungsbedarf:
Um den Informations- und Praxistransfer mit den überörtlichen
Fachgremien sicherzustellen, bedarf es einer zentralen Fachstelle vor Ort, die die
Weiterentwicklung der Verfahren im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen
fortlaufend fachlich begleitet und auswertet.
Die Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ hätte die Aufgabe, an den
entsprechenden überörtlichen Facharbeitskreisen und Fachkonferenzen
teilzunehmen, wesentliche Informationen aufzubereiten und den
Entscheidungsträgern und Fachkräften vor Ort zu vermitteln.
Die örtlich bestehenden Verfahrensstandards sind regelmäßig mit neuen
Erkenntnissen und Vorgaben abzugleichen. Das Verfahren ist in Zusammenwirken
mit Leitung und Fachkräften fortlaufend weiterzuentwickeln. Die notwendigen
inhaltlichen Inputs und Diskussionen sind vorzubereiten und zu dokumentieren.
Jährlich sollte ein Bericht erstellt werden, der auch dem
Jugendhilfeausschuss vorlegt werden sollte.
Koordination
Frühe Hilfen (§ 1 Abs. 4 KGG und §16 Abs. 3 SGB VIII)
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung
des Bundeskindergesetzes die Frühen Hilfen gesetzlich verankert (§ 1 Abs. 4 KGG
und §16 Abs. 3 SGB VIII). In Hilden gibt es bereits vielfältige Angebote im
Bereich der Frühen Hilfen, die von unterschieldichen Träger angeboten werden.
Zusätzlicher Handlungsbedarf:
Die Frühen Hilfen der unterschiedlichen
Träger sind noch stärker zu vernetzen. Hierzu sind entsprechende Informations-
und Austauschplattformen zu entwickeln und umzusetzen.
Lücken im Angebotsspektrum sind durch
Entwicklung neuer Angebote zu schließen. Hierzu sind vorrangig entsprechende
Fördergelder einzusetzen.
Zur Steigerung der Effektivität sind
regelmäßige Austauschgespräche zwischen den Trägern Früher Hilfen in Hilden zu
organisieren.
Für die Optimierung des Angebotsspektrums
sind Auswertungen durchzuführen und Optimierungsmöglichkeiten mit den
Kooperationspartnern zu erarbeiten.
Einrichtung einer neuen
Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ / Stelleninhalte – und umfang
Um den Kinderschutz und die Frühen Hilfen entsprechend der gesetzlichen
Anforderungen ausbauen zu können, ist die Einrichtung einer zusätzlichen
Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ in Hilden mit folgenden
Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich:
Ø Mitarbeit bei der Weiterentwicklung,
Umsetzung und Fortschreibung des Netzwerkes Kinderschutz und Frühe Hilfen mit der Zielsetzung der
Einbindung aller gesetzlich vorgesehenen Institutionen, aufbauend auf den
bisherigen Strukturen (§§ 3 KGG, 81 SGB VIII)
Ø Abschluss und Fortschreibung von
Vereinbarungen über die Grundsätze einer verbindlichen Zusammenarbeit mit den
Institutionen nach §§3,2 KKG und 81 SGB VIII
Ø Anpassung der bestehenden
Generalvereinbarungen nach §8a SGB VIII an die neuen gesetzlichen Bestimmungen
und deren Fortschreibung
Ø Erarbeitung von Kriterien mit den freien
Jugendhilfeträgern zur Bestimmung des Kreises der ehren- und nebenamtlich
Tätigen, die zukünftig nach §72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis
vorlegen müssen und deren Fortschreibung
Ø Koordination und Weiterentwicklung der Frühen
Hilfen
Ø Beratung der Institutionen und Berufsgruppen
bei der organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den
Kinderschutz
Ø Entwicklung von Fortbildungsmodulen für die
unterschiedlichen Berufsgruppen
Ø Regelmäßige Durchführung der Schulungen
Ø Durchführung von Beratungen nach §8b SGB VIII
Ø Teilnahme an internen Fallberatungen bei
schwierigen Kinderschutzfällen
Ø Teilnahme an den örtlichen und überörtlichen
Fachgremien zur Qualitätsentwicklung und -sicherung im Kinderschutz und den
Frühen Hilfen
Ø Transfer neuer Erkenntnisse auf die örtlichen
Prozesse
Ø Prozessbeobachtung und Auswertung
Ø Jährliche Berichterstattung zu den Bereichen
Kinderschutz und Frühe Hilfe
Für die Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ ist, in Hinblick auf die gegebene
Netzwerkstruktur in Hilden ein Stellenumfang von zunächst nur 0,5 VK erforderlich.
Die Stelle beinhaltet auch vielfältige hoheitliche Aufgabenbereiche und sollte
zur Realisierung einer effizienten Prozessgestaltung in den Sozialen Diensten
angesiedelt werden.
Refinanzierungsmöglichkeit
Eine Teilrefinanzierung durch Bundesmittel ist möglich. Die mit der
letzten Sitzungsvorlage angekündigte Verwaltungsvereinbarungen zur Umsetzung
liegen inzwischen vor (Bundesverwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative
Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ 2012 - 2015 vom 01.07.2012,
Landesausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Bundesverwaltungsvereinbarung
von September 2012).
Hieraus ergeben sich folgende Zuschüsse:
Jahr |
Bundesmittel |
NRW |
Hilden (Verteilerschlüssel: u3 Kinder im SGB II Bezug - Durchschnitt 2010) |
2012 |
30 Millionen Euro |
rd. 6,2 Millionen Euro |
14.894 Euro |
2013 |
45 Millionen Euro |
rd. 9,0 Millionen Euro |
20.934 Euro |
ab 2014 |
51 Millionen Euro |
rd. 10,3 Millionen Euro |
noch zu ermitteln |
Eckpunkte des
Gesamtkonzeptes zur Umsetzung des
Bundeskinderschutzgesetzes
Die Bundesmittel können für drei Förderkomplexe eingesetzt werden:
- Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe
Hilfen
- Familienhebammen und vergleichbare
Berufe im Gesundheitswesen im Kontext Früher Hilfen
- Ehrenamtsstrukturen im Kontext Früher
Hilfen.
Die Hilfen durch Familienhebammen werden in Hilden bereits in
unterschiedlicher Form über das Amt für Jugend, Schule und Sport finanziert.
Hierzu gehört die Einzelfallhilfe durch Familienhebammen, Hebammen oder
Kinderkrankenschwestern, die frühzeitige Beratung von Müttern in der
Geburtsklinik durch eine Hebamme und die Begleitung von jungen Müttern im
Rahmen eines Gruppenangebotes durch eine Familienhebamme. Weitere Maßnahmen wie
ein Müttercafe und die verstärkte Zusammenarbeit der Familienhebammen mit der
Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen eines gemeinsamen
Geburtsvorbereitungskurses sind in Planung.
Die Ehrenamtsstrukturen werden zurzeit im Rahmen des Projektes
„Protekt“ forciert weiterentwickelt.
Die Babybegrüßungsbesuche werden bereits seit 2007 durchgeführt. Die
Information an Eltern erfolgt u.a. durch das Schwangerschaftsbegleitbuch, das
Elternbegleitbuch und HILDA.
Insgesamt ergibt sich, unter Einbeziehung der
zusätzlichen Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“ , ein stimmiges Gesamtkonzept zur Umsetzung des
Bundeskinderschutzgesetzes in Hilden. Ein integriertes Hildener Konzept, unter
Einbeziehung der bestehenden Netzwerkstrukturen und –ressourcen, würde durch
die Fachstelle „Kinderschutz / Frühe Hilfen“Â
sichergestellt.
Zur Refinanzierung der zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes
erforderlichen zusätzlichen Personalressourcen in Höhe von ca. 31.000€ pro Jahr
können die Bundesmittel in Höhe von 20.934€ eingebracht werden. Ab 2014 wird
ein höherer Finanzierungsbetrag gewährt werden.
Die zusätzlichen Personalressourcen sollten ab dem 01.06.2013 zur
Verfügung gestellt werden, so dass im Jahr 2013 eine vollständige
Refinanzierung sichergestellt wäre.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
060301 |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2013 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0603019010 |
Vorkostenträger Bereitstellung von Hilfen innerhalb u außerhalb |
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Personalkosten |
18.000 (2013) 31.000 (2014) |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
0603019010 |
Vorkostenträger Bereitstellung von Hilfen innerhalb u außerhalb |
414010 |
Zuweisung vom Bund |
20.934 |
|||
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|
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|
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja XÂ (
z.T.) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
nein |
|
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Planstelle(n):    neu     0,5 Vollzeitstelle |
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Vermerk Personaldezernent Die 0,5 VZK-Stelle wird in
den Stellenplan 2013 aufgenommen. gez. Danscheidt |