Betreff
Aufwandsdeckungsgrad im Produkt Musikschule
Vorlage
WP 09-14 SV 41/111
Aktenzeichen
III/41 Doe
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Kultur und Heimatpflege nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Rahmen der Beratungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2012 und der damit verbundenen Erörterung der Gutachtervorschläge der Beraterfirma BSL hatte der Ausschuss für Kultur und Heimatpflege folgendem Änderungsantrag der SPD-Fraktion zugestimmt:

 

            „Die Musikschule strebt langfristig einen Aufwandsdeckungsgrad von 50 % an.“

 

Haupt- und Finanzausschuss als auch der Rat der Stadt haben in den nachfolgenden Beratungen diesen Beschluss bestätigt.

 

In dem Haushaltsplan der Stadt Hilden wird ein Aufwandsdeckungsgrad in Prozent ausgewiesen, der die Relation der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt. Dabei wird nicht nur der Saldo  aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen ausgewiesen, sondern darüber hinaus auch die Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen miteinbezogen. Dies ist das Ergebnis der bisherigen Umgestaltung des kommunalen Haushaltsrechtes von der Kameralistik auf das neue kommunale Finanzmanagement (NKF) und der in Hilden weit fortgeschrittenen Entwicklung eines doppischen Haushaltsplanes. Mit der seinerzeit eingeleiteten bundesweiten Reform des Gemeindehaushaltrechtes mit Einführung der doppelten Buchführung sollte die Transparenz der kommunalen Haushalte gestärkt, eine bessere Steuerung und eine bessere interkommunale Vergleichbarkeit hergestellt werden. Heute muss festgestellt werden, dass sich die Reform des Haushaltsrechtes in allen Bundesländern sehr unterschiedlich vollzogen hat. Einige Länder haben die Doppik verpflichtend eingeführt, etwa – als erstes Land schon 2004 – Nordrhein-Westfalen, danach Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Saarland und Baden-Württemberg. Die anderen Bundesländer lassen den Kommunen ein Wahlrecht zwischen Doppik und einer „erweiterten“ Kameralistik. Wieder andere haben ein Wahlrecht zwischen Doppik und ganz normaler Kameralistik, ergänzt zum Teil um Nebenrechnungen – so Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen. Entsprechend gibt es für die jeweiligen Modelle verschiedene Bezeichnungen – NKF, NKRS oder NKR. Nun schwächen zwei Bundesländer ihre Verpflichtung zur Doppik wieder ab, so dass der Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen noch größer werden wird. Die Chance auf Bundesebene, ein einheitliches kommunales Rechnungswesen zu etablieren und dadurch eine Basis für ein bundesweites Benchmarking zu schaffen, ist damit vertan.

 

Aber auch in NRW führte die Einführung des NKF zu unterschiedlichen Entwicklungen und Ergebnissen. Spielräume bei den Bewertungsgrundlagen, Produkt- und Kontenrahmen, bei der Entwicklung und Beschreibung von Zielen und Kennzahlen etc. lassen eine tatsächliche interkommunale Vergleichbarkeit kaum zu.

 

Dies gilt auch bereits für den eng begrenzten Raum des Kreises Mettmann mit seinen zehn kreisangehörigen Kommunen. Nur wenige Kommunen weisen überhaupt Kennzahlen im Haushaltsplan aus. Betrachtet man den Bereich der Kultur, fällt zudem auf, dass Bereiche wie Musikschule und Bücherei in mehreren Produkten geführt werden. Aufwandsdeckungsgrade werden nur in wenigen Kommunen angegeben. Bei den Personalaufwendungen werden vielfach nicht wie in Hilden sämtliche Personalkosten berücksichtigt. Auch die bilanziellen Abschreibungen unterscheiden sich deutlich.

 

Der größte Unterschied ist bei einem Vergleich der kreisangehörigen Städte bei den internen

Leistungsverrechnungen gegeben. So weist der Haushaltsplan der Stadt Ratingen im Bereich der Musikschule Aufwendungen bei den internen Verrechnungen in Höhe von 104.880 € aus. In Mettmann sind es 10.624 €, in Langenfeld 4.002 €. Im Haushaltsplan 2012 der Stadt Hilden werden dagegen 503.991 € aufgeführt.

 

Der jetzt im Haushaltsplan ausgewiesene Aufwandsdeckungsgrad beinhaltet sowohl die ordentlichen Aufwendungen als auch die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen. Künftig wird zudem auch ein Aufwandsdeckungsgrad ohne Berücksichtigung der Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen ausgewiesen. Dadurch verbessert sich eine interkommunale Vergleichbarkeit. Zudem wird nunmehr ein Aufwandsdeckungsgrad ausgewiesen, der in einem bestimmten Umfang vom Fachbereich beeinflusst und gesteuert werden kann.

 

Betrachtet man die Entwicklung des Aufwandsdeckungsgrades im Bereich der Musikschule, der die ordentlichen Erträge und Aufwendungen berücksichtigt, so ist festzustellen, dass es erfolgreich gelungen ist, in den letzten Jahren eine Quote von über 50 % zu erreichen. Im Jahr 2010 lag der Aufwandsdeckungsgrad bei 53,6 %, in 2011 bei 54,8 %. Im laufenden Jahr liegt er bei 55,4 %. Dazu tragen die kontinuierlich durchgeführten Gebührenerhöhungen bei. Auch zukünftig werden alle Anstrengungen unternommen werden, einen Aufwandsdeckungsgrad von über 50 % zu erreichen.

 

 

 

 

Horst Thiele

 


 

Finanzielle Auswirkungen   nein