Erläuterungen zum
Antrag:
Nach den öffentlichen Ausführungen des Bürgermeisters soll das neue „Logo“ vor allem dazu dienen, die offizielle Post der Stadt zu kennzeichnen um die Itterstadt unverwechselbar zu machen.
Zu diesem Zweck ist das „Logo“ aber völlig unbrauchbar. Unabhängig von jeder Diskussion über Geschmack und Sinnhaftigkeit des neuen „Logos“ stellt sich in der Praxis heraus, dass das „Logo“ auf der normalen einfarbigen städtischen Post, nicht einmal als solches erkennbar ist. Das „Logo“ lebt nämlich allein von seiner Farbigkeit. Insoweit sei auf die Ausführungen des Hermann Hacker, Kreativ-Direktor der Agentur Kaiserberg, bei der Präsentation im Bürgerhaus verwiesen. Die rote Ecke so Hacker erinnere an die Zinne im Stadtwappen. Das Grün stehe für Hilden als "Stadt im Grünen". Und der dynamische "Wusch" dazwischen symbolisiere die Itter. Von all diesen künstlerisch sicherlich sehr wertvollen Gedanken bleibt bei einem weiß-grau-schwarz Druck, wie er sich jetzt auf dem Briefpapier der Stadt zeigt, nichts mehr übrig. Durch die schwachen Schattierungen ist das „Logo“ nicht einmal mehr als solches erkennt. Ein weiterer Einsatz auf städtischer Post verbietet sich daher.
Die Fraktion Bürgeraktion / CDf appelliert an alle Fraktionen im Rat ihrem Antrag zu folgen.
Mit der Einführung des „Logos“ ist ein handwerklicher Fehler gemacht worden. Es geht bei unserem Antrag nicht darum Schuldige zu finden, sondern zu verhindern, dass die Stadt für die nächsten Jahrzehnte einen völlig verunglückten und verschwommenen Außenauftritt bekommt. Erkannte Fehler müssen schnell korrigiert werden, dann richten sie den geringst möglichen Schaden an.
Antragstext:
Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen:
1.   Die Einführung des sogenannten neuen Logos für die Stadt Hilden wird sofort gestoppt.
2.   Soweit das neue „Logo“ bereits für den offiziellen Postverkehr und auf Schriftstücken u. ä. verwendet wird, wird es wieder durch das in der Hauptsatzung der Stadt Hilden beschriebene Wappen ersetzt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Auffassung des Antragstellers, das neue Logo der Stadtverwaltung Hilden sei „unbrauchbar“, kann aus der Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden. Es ist zwar selbstverständlich richtig, dass das Logo in farbiger Darstellung positiver wahrgenommen wird, der Wiedererkennungswert des Logos ist allerdings auch in schwarz-weiss gegeben. Dies gilt vor allem nach einer gewissen Eingewöhnungszeit, die auch beim Empfänger von Druckerzeugnissen die Verbindung zwischen Logo und Absender ermöglicht. Diese Aufgabenstellung war auch für die beteiligte Werbeagentur wichtig und wird auch von ihr als erfüllt angesehen. Die in der Anfangszeit zum Teil nicht ordnungsgemäße Druckausführung war auf Umstellungsschwierigkeiten zurückzuführen und ist inzwischen ausgeräumt.
Formal ist darauf hinzuweisen, dass nach der in § 62 Abs. 1 GO NRW normierten Organisationshoheit des Bürgermeisters diesem die volle und alleinige Verantwortung für das Funktionieren der Verwaltung und die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung obliegt. Im Rahmen dieser Verantwortung liegt auch die Entscheidungshoheit über die Gestaltung des Briefkopfes des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung. Eine Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Gestaltungselemente gibt es nicht. Auch steht dem Recht zur Führung eines Stadtwappens (§ 3 der Hauptsatzung) die Verwendung eines Logos anstelle des Wappens im Geschäftsverkehr nicht entgegen. Eine derartige Logo-Verwendung ist auch in den anderen kreisangehörigen Städten sowie im Kreis und den umgebenden Großstädten üblich. Folglich handelt es sich hier um eine Angelegenheit, die unter die Organisationshoheit des Bürgermeisters fällt und die sich insofern der ansonsten bestehenden Entscheidungskompetenz des Rates entzieht.
gez. Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
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Produktnummer / -bezeichnung |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
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ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier
ankreuzen) |
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Die Mittel
stehen in folgender Höhe zur Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
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Der
Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für
den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder
der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk
Kämmerer |
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