Betreff
Antrag der Fraktion BA/CDf vom 19.9./21.09.2012
hier: Beratung der Grundsatzfrage zum Verkauf der Immobilie Heiligenstraße 13 in öffentlicher Ratssitzung
Vorlage
WP 09-14 SV 01/093
Aktenzeichen
II/01 lw
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Im Gegensatz zur Verwaltung ist die BA/CDf-Fraktion der Ausfassung, dass eine Grundsatzentscheidung über die Frage, ob die Immobilie Heiligenstr. 13 verkauft wird, oder im Besitz der Stadt - also aller Hildener Bürgerinnen und Bürger - bleibt, rechtlich erforderlich ist. Wir sehen unseren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die von der Verwaltung hiergegen vorgebrachten Argumente, aber auch hinsichtlich des Verlaufs der Ratssitzung vom 19.09.2012, nicht als erledigt an.

 


Antragstext:

 

"Die Fraktion BA/CDf beantragt, die Grundsatzfrage, ob das Grundstück Heiligenstr. 13 veräußert wird, in öffentlicher Ratssitzung zu beraten und bittet den Bürgermeister, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zwecks Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen."

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion BA/CDf hat am 19.09/21.09. beantragt, die Grundsatzfrage, ob das Grundstück Heiligenstr. 13 veräußert wird, in öffentlicher Ratssitzung zu beraten und bittet den Bürger­meister, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zwecks Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen. Da die formalen Voraussetzungen des § 1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse (GeschO) erfüllt sind, bin ich diesem Antrag zur Tagesordnung nachgekommen.

 

Zur inhaltlichen Frage weise ich aber darauf hin, dass eine öffentliche Beratung der Grundsatzfrage zum Verkauf einer Immobilie rechtlich nicht erforderlich ist. Hierzu ist folgendes auszuführen:

 

1.    In § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist festgelegt, dass Sitzungen des Rates öffentlich sind. Gleichwohl ergibt sich aus § 30 GO NRW (Verschwiegenheitspflicht) das es Angelegenheiten gibt, die wegen ihres vertraulichen Charakters nur in nicht­öffentlicher Sitzung beraten werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Angelegenheiten für die eine vertrauliche Behandlung durch Gesetz ausdrücklich angeordnet ist oder die ihrer Natur nach vertraulich sind. Dies kann sich aus Gründen des öffentlichen Wohls, des Wohls der Gemeinde oder des berechtigten Interesses einzelner Personen ergeben. Hierbei handelt es sich um rechtlich geschützte Belange.

 

       Die in § 30 GO NRW vorgeschriebene Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über § 43 Abs. 2 GO NRW (Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder) auch für Ratsmitglieder. Daraus folgt, dass, wenn die in § 30 GO NRW normierten Voraussetzungen erfüllt sind, praktisch ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten ist. Dementsprechend sieht die GeschO in § 11 Abs. 2 eine Einschränkung von der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Sitzungen vor:

 

       „Wegen ihres vertraulichen Charakters werden in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:


b) Grundstücksangelegenheiten
……

       Diese Regelung der GeschO hat ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 2 GO NRW. Dort heißt es in Satz 2:

       „Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.“

       Die GeschO lehnt sich hierbei an die Muster-Geschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an, in der hierzu folgende Empfehlung abgegeben wird:

       “Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

…

       b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde; dies gilt auch für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Gemeinde Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Gemeinde solche Rechte Dritten verschafft.“

 

       In einer Fußnote wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Regelung klarstellt, dass vom grundsätzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit nur solche Angelegenheiten erfasst werden, bei denen die Gemeinde als (Ver-)Käufer, (Ver-)Mieter, (Ver-)Pächters oder ähnliches auftritt. In diesen Fällen gebieten regelmäßig Gründe des öffentlichen Wohls den Ausschluss der Öffentlichkeit. Andere Angelegenheiten, bei denen unter Umständen Interessen und Belange von Vertragspartnern der Gemeinde berührt sein können, sind datenschutzrechtlich gemäß § 48 Abs. 3 zweiter Halbsatz GO NRW geschützt.

 

       Sieht die Geschäftsordnung eine solche Regelung vor, ist kein Raum für eine andere Entscheidung. An die Festlegungen der Geschäftsordnung ist auch der Bürgermeister bei der Aufstellung der Tagesordnung gebunden. Auch der Rat selbst darf gegen diese Festlegung nicht verstoßen, weil er durch die Geschäftsordnung gebunden ist. Das in der Geschäftsordnung festgelegte Ordnungs- und Verfahrensrecht für den Rat und seine Mitglieder enthält verbindliche Regelungen und ist damit Bestandteil des „geltenden Rechts“.

 

       Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat in einem Beschluss vom 12.09.2008 festgestellt, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in Grundstücksangelegenheiten durch eine Geschäftsordnung rechtmäßig ist. In der Begründung des Beschlusses führt das OVG unter anderem aus:

       „Nach der Wertung des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW zur Verschwiegenheitspflicht ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, zulässig, wobei ihrer Natur nach geheim insbesondere Angelegenheiten sind, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Das trifft bei abstrakt-genereller Betrachtung auf Liegenschaftssachen jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf Verträge über Grundstücke beschränkt wird. Verträge über Grundstücke enthalten vor allem Preisvereinbarungen. Dabei geht es normalerweise auch um erhebliche Beträge. Es entspräche regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte. Daher werden in der Literatur weitgehend Grundstücksverträge als Fallgruppe angesehen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden können“.

 

       Gleichwohl bliebe es dem Rat unbenommen, so das OVG, im Einzelfall zu beschließen, dennoch öffentlich zu beraten, wenn dies in der Geschäftsordnung für den Einzelfall vorgesehen ist und weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. Eine solche Regelung ist in der GO Rat der Stadt Hilden nicht enthalten.

 

       Insofern kann eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung eines Grundstücksvertrages nicht in Betracht kommen und eine weitere Prüfung, ob Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner einer Behandlung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen ist entbehrlich.

 

       Dem oben genannten Beschluss des OVG lag ein Verfahren zu Grunde, in dem eine Fraktion begehrte, einen „Grundstücksoptionsvertrag“ in öffentlicher Sitzung des Rates zu beraten. Die ablehnende Haltung des Rates hat das OVG mit dem Beschluss bestätigt.

 

 

 

2.    Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Dies gilt sowohl für entscheidende wie auch für lediglich empfehlende (Vorberatungs-) Beschlüsse dieser Gremien. Unter Beschluss­vorbereitung ist die Darlegung solchen Sachinformationen durch den Bürgermeister zu verstehen, die das jeweilige Gremium in die Lage versetzt, sachgerecht zu entscheiden. Es ist übliche und gängige Verwaltungspraxis, auch in Hilden, dass solche Beschlussvorlagen zurückgehen auf Anträge aus dem politischen Raum, in der überwiegenden Zahl aber auf Initiative des Bürgermeisters erarbeitet werden. Wie schon an anderer Stelle ausgeführt, vertritt eine der führenden Kommentierungen zur GO NRW die Auffassung, dass der Bürgermeister von sich aus tätig werden kann, und auch selbst darüber befindet, welche Vorbereitungen er treffen will. Der Rat kann dem Bürgermeister z.B. nicht untersagen, Vorgaben zu machen, Gutachten zu erstellen oder Informationsmaterial vorzulegen.

 

       Allein daraus ergibt sich, dass es keines Grundsatzbeschluss zum Verkauf des städtischen Grundstücks Heiligenstr. 13 bedarf, der einem „Veräußerungsbeschluss“ voranzugehen hätte. Im Übrigen bliebe es dem Rat unbenommen durch Anträge zum Tagesordnungspunkt und Geschäftsordnungsanträge wie aber durch sein Abstimmungsverhalten zu einer Entscheidung in seinem Sinne zu kommen. Auch hieraus ergibt sich, dass es für einen „vorgeschalteten Grundsatzbeschluss“ keine (weder rechtliche noch praktische) Notwendigkeit gibt.

 

       Im Weiteren muss berücksichtigt werden, dass eine Beratung und Entscheidung über eine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung ohne die entsprechenden dafür maßgebenden Kriterien wie z.B. Käufer, Kaufpreis, beabsichtigte Nutzung nicht möglich bzw. praxisfremd ist. Insofern würden bei einer öffentlichen Beratung und Entscheidung die in § 30 GO NRW genannten schutzwürdigen Interessen verletzt werden.

 

 

Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, eine inhaltliche Beratung im Sinne des Antrages abzulehnen und über den konkreten Verkaufsvorschlag im nichtöffentlichen Teil zu beraten und zu entscheiden..

 

 

 

gez.

 

Horst Thiele

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

nein

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Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

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Pflicht-

aufgabe

 

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freiwillige

Leistung

 

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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

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Die Deckung ist gewährleistet durch:

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Konto

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Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

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nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer