hier: Beratung der Grundsatzfrage zum Verkauf der Immobilie Heiligenstraße 13 in öffentlicher Ratssitzung
Erläuterungen zum
Antrag:
Im Gegensatz zur Verwaltung
ist die BA/CDf-Fraktion der Ausfassung, dass eine Grundsatzentscheidung über
die Frage, ob die Immobilie Heiligenstr. 13 verkauft wird, oder im Besitz der
Stadt - also aller Hildener Bürgerinnen und Bürger - bleibt, rechtlich erforderlich
ist. Wir sehen unseren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die von
der Verwaltung hiergegen vorgebrachten Argumente, aber auch hinsichtlich des
Verlaufs der Ratssitzung vom 19.09.2012, nicht als erledigt an.
Antragstext:
"Die Fraktion BA/CDf
beantragt, die Grundsatzfrage, ob das Grundstück Heiligenstr. 13 veräußert
wird, in öffentlicher Ratssitzung zu beraten und bittet den Bürgermeister,
einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zwecks Beratung und Beschlussfassung auf
die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen."
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fraktion BA/CDf hat am 19.09/21.09. beantragt, die Grundsatzfrage, ob das Grundstück Heiligenstr. 13 veräußert wird, in öffentlicher Ratssitzung zu beraten und bittet den BürgerÂmeister, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zwecks Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen. Da die formalen Voraussetzungen des § 1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse (GeschO) erfüllt sind, bin ich diesem Antrag zur Tagesordnung nachgekommen.
Zur inhaltlichen Frage weise ich aber darauf hin, dass eine öffentliche Beratung der Grundsatzfrage zum Verkauf einer Immobilie rechtlich nicht erforderlich ist. Hierzu ist folgendes auszuführen:
1.   In § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist festgelegt, dass Sitzungen des Rates öffentlich sind. Gleichwohl ergibt sich aus § 30 GO NRW (Verschwiegenheitspflicht) das es Angelegenheiten gibt, die wegen ihres vertraulichen Charakters nur in nichtÂöffentlicher Sitzung beraten werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Angelegenheiten für die eine vertrauliche Behandlung durch Gesetz ausdrücklich angeordnet ist oder die ihrer Natur nach vertraulich sind. Dies kann sich aus Gründen des öffentlichen Wohls, des Wohls der Gemeinde oder des berechtigten Interesses einzelner Personen ergeben. Hierbei handelt es sich um rechtlich geschützte Belange.
      Die in § 30 GO NRW vorgeschriebene Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über § 43 Abs. 2 GO NRW (Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder) auch für Ratsmitglieder. Daraus folgt, dass, wenn die in § 30 GO NRW normierten Voraussetzungen erfüllt sind, praktisch ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten ist. Dementsprechend sieht die GeschO in § 11 Abs. 2 eine Einschränkung von der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Sitzungen vor:
      „Wegen ihres vertraulichen Charakters werden in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
b) Grundstücksangelegenheiten
……
      Diese Regelung der GeschO hat ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 2 GO NRW. Dort heißt es in Satz 2:
      „Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.“
      Die GeschO lehnt sich hierbei an die Muster-Geschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an, in der hierzu folgende Empfehlung abgegeben wird:
      “Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
…
      b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde; dies gilt auch für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Gemeinde Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Gemeinde solche Rechte Dritten verschafft.“
      In einer Fußnote wird darauf hingewiesen,
dass die vorgeschlagene Regelung klarstellt, dass vom grundsätzlichen
Ausschluss der Öffentlichkeit nur solche Angelegenheiten erfasst werden, bei
denen die Gemeinde als (Ver-)Käufer, (Ver-)Mieter, (Ver-)Pächters oder
ähnliches auftritt. In diesen Fällen gebieten regelmäßig Gründe des
öffentlichen Wohls den Ausschluss der Öffentlichkeit. Andere Angelegenheiten, bei
denen unter Umständen Interessen und Belange von Vertragspartnern der Gemeinde
berührt sein können, sind datenschutzrechtlich gemäß § 48 Abs. 3 zweiter
Halbsatz GO NRW geschützt.
      Sieht die Geschäftsordnung eine solche
Regelung vor, ist kein Raum für eine andere Entscheidung. An die Festlegungen
der Geschäftsordnung ist auch der Bürgermeister bei der Aufstellung der
Tagesordnung gebunden. Auch der Rat selbst darf gegen diese Festlegung nicht
verstoßen, weil er durch die Geschäftsordnung gebunden ist. Das in der
Geschäftsordnung festgelegte Ordnungs- und Verfahrensrecht für den Rat und
seine Mitglieder enthält verbindliche Regelungen und ist damit Bestandteil des
„geltenden Rechts“.
      Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG)
hat in einem Beschluss vom 12.09.2008 festgestellt, dass der Ausschluss der
Öffentlichkeit in Grundstücksangelegenheiten durch eine Geschäftsordnung
rechtmäßig ist. In der Begründung des Beschlusses führt das OVG unter anderem
aus:
      „Nach der Wertung des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW zur
Verschwiegenheitspflicht ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung
über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist,
zulässig, wobei ihrer Natur nach geheim insbesondere Angelegenheiten sind,
deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen
einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Das trifft bei abstrakt-genereller
Betrachtung auf Liegenschaftssachen jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf
Verträge über Grundstücke beschränkt wird. Verträge über Grundstücke enthalten
vor allem Preisvereinbarungen. Dabei geht es normalerweise auch um erhebliche
Beträge. Es entspräche regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die
Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist,
öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in
etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte. Daher werden in der
Literatur weitgehend Grundstücksverträge als Fallgruppe angesehen, die in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden können“.
      Gleichwohl
bliebe es dem Rat unbenommen, so das OVG, im Einzelfall zu beschließen, dennoch
öffentlich zu beraten, wenn dies in der Geschäftsordnung für den Einzelfall
vorgesehen ist und weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte
Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
Eine solche Regelung ist in der GO Rat der Stadt Hilden nicht enthalten.
      Insofern
kann eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung eines Grundstücksvertrages
nicht in Betracht kommen und eine weitere Prüfung, ob Gründe des öffentlichen
Wohls oder berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner einer Behandlung in
öffentlicher Sitzung entgegenstehen ist entbehrlich.
      Dem
oben genannten Beschluss des OVG lag ein Verfahren zu Grunde, in dem eine
Fraktion begehrte, einen „Grundstücksoptionsvertrag“ in öffentlicher Sitzung
des Rates zu beraten. Die ablehnende Haltung des Rates hat das OVG mit dem
Beschluss bestätigt.
2.   Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bereitet der
Bürgermeister die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse vor. Dies gilt sowohl für entscheidende wie auch für lediglich
empfehlende (Vorberatungs-) Beschlüsse dieser Gremien. Unter BeschlussÂvorbereitung
ist die Darlegung solchen Sachinformationen durch den Bürgermeister zu
verstehen, die das jeweilige Gremium in die Lage versetzt, sachgerecht zu
entscheiden. Es ist übliche und gängige Verwaltungspraxis, auch in Hilden, dass
solche Beschlussvorlagen zurückgehen auf Anträge aus dem politischen Raum, in
der überwiegenden Zahl aber auf Initiative des Bürgermeisters erarbeitet
werden. Wie schon an anderer Stelle ausgeführt, vertritt eine der führenden
Kommentierungen zur GO NRW die Auffassung, dass der Bürgermeister von sich aus tätig
werden kann, und auch selbst darüber befindet, welche Vorbereitungen er treffen
will. Der Rat kann dem Bürgermeister z.B. nicht untersagen, Vorgaben zu machen,
Gutachten zu erstellen oder Informationsmaterial vorzulegen.
      Allein daraus ergibt sich, dass es keines
Grundsatzbeschluss zum Verkauf des städtischen Grundstücks Heiligenstr. 13
bedarf, der einem „Veräußerungsbeschluss“ voranzugehen hätte. Im Übrigen bliebe
es dem Rat unbenommen durch Anträge zum Tagesordnungspunkt und
Geschäftsordnungsanträge wie aber durch sein Abstimmungsverhalten zu einer
Entscheidung in seinem Sinne zu kommen. Auch hieraus ergibt sich, dass es für
einen „vorgeschalteten Grundsatzbeschluss“ keine (weder rechtliche noch
praktische) Notwendigkeit gibt.
      Im Weiteren muss berücksichtigt werden,
dass eine Beratung und Entscheidung über eine Veräußerung, Vermietung oder
Verpachtung ohne die entsprechenden dafür maßgebenden Kriterien wie z.B.
Käufer, Kaufpreis, beabsichtigte Nutzung nicht möglich bzw. praxisfremd ist.
Insofern würden bei einer öffentlichen Beratung und Entscheidung die in § 30 GO
NRW genannten schutzwürdigen Interessen verletzt werden.
Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen,
eine inhaltliche Beratung im Sinne des Antrages abzulehnen und über den
konkreten Verkaufsvorschlag im nichtöffentlichen Teil zu beraten und zu
entscheiden..
gez.
Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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freiwillige Leistung |
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Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Die Deckung ist gewährleistet durch: |
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Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für
den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder
der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk
Kämmerer |
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