Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für
Kultur und Heimatpflege die als Anlage beigefügten Änderungen der Benutzungs-
und Entgeltordnung für das Stadtarchiv Hilden.
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Eine Änderung der bisherigen Benutzungs- und
Entgeltordnung des Stadtarchivs ist erforderlich geworden, weil sich das
Dienstleistungsangebot des Stadtarchivs im Laufe der Zeit durch den Fortschritt
der Technik erheblich verändert hat. Einzelne Leistungen, die das Archiv in
früheren Zeiten angeboten hat, sind weggefallen, andere auf Grund der
inzwischen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und des Einsatzes
spezieller Archivsoftware hinzugekommen.
Außerdem wurden dem Stadtarchiv durch das
neue Personenstandsgesetz 2009 neue Aufgaben zugeordnet, die Dienstleistungen
erfordern, die in der alten Benutzungs– und Entgeltordnung nicht abgebildet
waren.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
durch Komprimierung von sich in Geltungsbereichen überschneidenden städtischen
Satzungen und im Sinne der Nutzerfreundlichkeit gegenüber Bürgerinnen und
Bürgern schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenregelungen in der bisherigen Benutzungs-
und Entgeltordnung für das Stadtarchiv unter Hinweis auf die an diese Stelle
tretende Gültigkeit der Regelungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt
Hilden aufzuheben.
Horst Thiele
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Neue Fassung |
Benutzungs- und Entgeltordnung für das Stadtarchiv Hilden § 1 Rechtsform Das Stadtarchiv Hilden ist eine öffentliche Einrichtung
der Stadt Hilden. § 2 Benutzerkreis Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungs- und
Entgeltordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage die Einrichtungen
des Stadtarchivs Hilden zu nutzen. Die Nutzung ist mit Ausnahme der besonders
genannten entgeltpflichtigen Leistungen (§ 6) kostenfrei. Die Nutzung richtet sich nach den Vorschriften über die
Leihe im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Archivpersonal entscheidet im Einzelfall über Art
und Umfang der Nutzung des Archivguts auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes. § 3 Anmeldung Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich unter Nennung
ihres/seines Namens anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in den Büroräumen des
Stadtarchivs, Am Holterhöfchen 34, 40724 Hilden. Die Öffnungszeiten sind in
der Hausordnung geregelt. § 4 Hausordnung Jede Benutzerin und jeder Benutzer des Stadtarchivs
erkennt die vom Bürgermeister erlassene und in den Räumen des Stadtarchivs
ausgehängte Hausordnung an. § 5 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs-
und Entgeltordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der
Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen werden. § 6 Entgeltpflichtige Leistungen und Höhe der Entgelte Die Benutzerinnen und Benutzer des Stadtarchivs müssen
Benutzungsentgelte nach folgender Aufstellung entrichten: 1. für Fotokopien 1.1 aus Büchern und Druckschriften in der Größe DIN A 4
/Stück 0,10 1.2 aus Büchern und Druckschriften in der Größe DIN A
3/Stück 0,20 1.3 aus Akten 1.3.1 erste Kopie pro Akte in der Größe DIN A 4 3,00 1.3.2 jede weitere Kopie aus derselben Akte DIN A 4 0,75 1.3.3 erste Kopie pro Akte in der Größe DIN A 3 4,00 1.3.4 jede weitere Kopie aus derselben Akte DIN A 3 1,00 2. Readerprinterkopien von Mikrofilmen 2.1 erste Kopie pro Filmrolle in der Größe DIN A 4 3,00 2.2 jede weitere Kopie von derselben Filmrolle DIN A 4 0,75 2.3 erste Kopie pro Filmrolle in der Größe DIN A 3 4,00 2.4 jede weitere Kopie von derselben Filmrolle DIN A 3 1,00 3. Computerausdrucke 3.1 Ausdrucke aus bestehenden Dateien je Seite DIN A 4 1,50 3.2 Computerausdrucke aus bestehenden Dateien je Seite
DIN A 3 2,50 4. Abzüge von Fotos (Reproduktionen) 4.1 in der Größe DIN A 5 4,00 4.2 in der Größe DIN A 4 4,00 4.3 in der Größe DIN A 3 8,00 4.4 in der Größe DIN A 2 16,00 5. Abdruck oder Reproduktion von im Stadtarchiv
verwahrten Archivalien pro Vorlage bzw. pro zur Verfügung gestellter
Reproduktion in der Größe DIN A 5 (siehe § 6, Ziff. 4) 4,00 in der Größe DIN A 4 (s. dazu auch Ziff. 4) 4,00 in der Größe DIN A 3 8,00 in der Größe DIN A 2 16,00 bei einer Auflagenhöhe bis 5.000 Stück einmalig zuzügl. 50,00 bei einer Auflagenhöhe bis 10.000 Stück einmalig
zuzügl. 100,00 bei einer Auflagenhöhe über 10.000 einmalig Stück
zuzügl. 200,00 Von jedem Druckerzeugnis, das in mehr als 10 Exemplaren
hergestellt wird, sind dem Stadtarchiv zwei Belegexemplare kostenlos zur Verfügung
zu stellen. 6. Versendung von Materialien Neben den Entgelten gehen Auslagen für Porto (einschl.
Kosten für Einschreiben und Eilsendungen), Verpackung, Transport,
Wertsicherung, Telefax zu Lasten des Nutzers oder Auftraggebers. Eine Verpflichtung zum Auslagenersatz besteht auch
dann, wenn die Leistung selbst entgeltfrei ist. Bei Versendung von Materialien wird in Rechnung
gestellt: 6.1 Versendung von Büchern und Kopien aus Akten und
Zeitungen 2,50 6.2 Versendung von Plänen, Karten, Fotos etc. 5,00 7. Abschriften, Auskünfte und Beratungen durch das
Archivpersonal 7.1 Für Abschriften aus Archivalien wird ein Entgelt
nach dem Zeitaufwand erhoben. Das Entgelt beträgt für jede angefangene halbe
Stunde 12,00 7.2 Für schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in
den Archivbeständen erfordern, ist für jede angefangene halbe Stunde ein Entgelt
in Höhe von zu entrichten. 15,00 7.3 Für ausführliche mündliche Auskünfte und eingehende
Beratungen durch das Archivpersonal, die über die Vorlage von Archivalien
hinausgehen, die eigene Nachforschungen erforderlich machen und die über eine
einfache Information hinausgehen, ist je angefangene halbe Stunde ein Entgelt
in Höhe von zu entrichten. 12,00 Benutzerinnen und Benutzer werden rechtzeitig, d.h. vor
Erteilung der Auskunft bzw. Beratung, auf die Kostenpflicht aufmerksam gemacht. § 7 Entgeltbefreiungen und Entgeltermäßigungen (1) Entgelte werden nicht erhoben, soweit gesetzliche
Bestimmungen dies aus sachlichen oder persönlichen Gründen vorsehen (§§ 3 und
4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in entsprechender Anwendung). Ebenso werden Entgelte nicht erhoben, wenn
die in Anspruch genommenen Leistungen der Erforschung der Geschichte der
Stadt Hilden dienen und deren Ergebnisse der Stadt Hilden einschl. der späteren Nutzungsrechte zur
Verfügung gestellt werden. (2) Auf die Erhebung von Entgelten kann verzichtet
werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs ausschließlich schulischen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient und hiermit nur ein geringfügiger Verwaltungsaufwand
verbunden ist. Nach den Tarifen 1 - 3 werden max. 5 Exemplare
kostenlos abgegeben. Für jedes weitere Exemplar wird ein Rabatt in Höhe von
50 % gewährt. Über einen Entgeltverzicht oder einen Preisnachlass bei
den Tarifen 4 - 7 entscheidet das Archivpersonal nach pflichtgemäßem Ermessen. § 8 In-Kraft-Treten |
Benutzungsordnung
für das Stadtarchiv Hilden § 1
Rechtsform Das
Stadtarchiv Hilden ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hilden. § 2
Benutzerkreis Jeder
ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, das Stadtarchiv Hilden zu
nutzen. Das Archivpersonal entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang der
Nutzung des Archivguts auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung. § 3
Anmeldung Jede
Benutzerin/jeder Benutzer hat sich unter Nennung ihres/seines Namens
anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in den Büroräumen des Stadtarchivs, Gerresheimer Straße 20a, 40721 Hilden. § 4
Ausschluss von der Benutzung Personen,
die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen oder die Anweisungen
des Archivpersonals missachten, können von der Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen
werden. § 5
Gebührenpflichtige Leistungen Die
Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs richten sich nach der Verwaltungsgebühren-satzung der Stadt
Hilden in der jeweils gültigen Fassung. § 6
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen (1) Gebühren
werden nicht erhoben, wenn die in Anspruch genommenen Leistungen der Erforschung
der Geschichte der Stadt Hilden dienen und deren Ergebnisse der Stadt Hilden
einschließlich der späteren Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt werden. (2) Auf
die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme
des Archivs ausschließlich schulischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient
und hiermit nur ein geringfügiger Verwaltungsaufwand verbunden ist. Über
einen Gebührenverzicht oder eine Gebührenermäßigung entscheidet das
Archivpersonal nach pflichtgemäßem Ermessen. § 7
In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt am
1.1.2013 in Kraft. |
Finanzielle Auswirkungen:Â nein
Personelle Auswirkungen: nein