Betreff
Änderung der Benutzungs-und Entgeltordnung für das Stadtarchiv Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 41/109
Aktenzeichen
III/41Ant
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege die als Anlage beigefügten Änderungen der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Stadtarchiv Hilden.

 

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Eine Änderung der bisherigen Benutzungs- und Entgeltordnung des Stadtarchivs ist erforderlich geworden, weil sich das Dienstleistungsangebot des Stadtarchivs im Laufe der Zeit durch den Fortschritt der Technik erheblich verändert hat. Einzelne Leistungen, die das Archiv in früheren Zeiten angeboten hat, sind weggefallen, andere auf Grund der inzwischen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und des Einsatzes spezieller Archivsoftware hinzugekommen.

Außerdem wurden dem Stadtarchiv durch das neue Personenstandsgesetz 2009 neue Aufgaben zugeordnet, die Dienstleistungen erfordern, die in der alten Benutzungs– und Entgeltordnung nicht abgebildet waren.

 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Komprimierung von sich in Geltungsbereichen überschneidenden städtischen Satzungen und im Sinne der Nutzerfreundlichkeit gegenüber Bürgerinnen und Bürgern schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenregelungen in der bisherigen Benutzungs- und Entgeltordnung für das Stadtarchiv unter Hinweis auf die an diese Stelle tretende Gültigkeit der Regelungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden aufzuheben.

 

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 


 

Alte Fassung

Neue Fassung

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Stadtarchiv Hilden

 

§ 1 Rechtsform

Das Stadtarchiv Hilden ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hilden.

 

§ 2 Benutzerkreis

Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage die Einrichtungen des Stadtarchivs Hilden zu nutzen. Die Nutzung ist mit Ausnahme der besonders genannten entgeltpflichtigen Leistungen (§ 6) kostenfrei.

Die Nutzung richtet sich nach den Vorschriften über die Leihe im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Das Archivpersonal entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang der Nutzung des Archivguts auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes.

 

§ 3 Anmeldung

Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich unter Nennung ihres/seines Namens anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in den Büroräumen des Stadtarchivs, Am Holterhöfchen 34, 40724 Hilden. Die Öffnungszeiten sind in der Hausordnung geregelt.

 

§ 4 Hausordnung

Jede Benutzerin und jeder Benutzer des Stadtarchivs erkennt die vom Bürgermeister erlassene und in den Räumen des Stadtarchivs ausgehängte Hausordnung an.

 

§ 5 Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Entgeltpflichtige Leistungen und Höhe der Entgelte

Die Benutzerinnen und Benutzer des Stadtarchivs müssen Benutzungsentgelte nach folgender Aufstellung entrichten:

 

1. für Fotokopien

 

1.1 aus Büchern und Druckschriften in der Größe DIN A 4 /Stück

0,10

 

1.2 aus Büchern und Druckschriften in der Größe DIN A 3/Stück

0,20

 

1.3 aus Akten

1.3.1 erste Kopie pro Akte in der Größe DIN A 4

3,00

1.3.2 jede weitere Kopie aus derselben Akte DIN A 4

0,75

1.3.3 erste Kopie pro Akte in der Größe DIN A 3

4,00

1.3.4 jede weitere Kopie aus derselben Akte DIN A 3

1,00

 

2. Readerprinterkopien von Mikrofilmen

 

2.1 erste Kopie pro Filmrolle in der Größe DIN A 4

3,00

 

2.2 jede weitere Kopie von derselben Filmrolle DIN A 4

0,75

 

2.3 erste Kopie pro Filmrolle in der Größe DIN A 3

4,00

 

 

2.4 jede weitere Kopie von derselben Filmrolle DIN A 3

1,00

 

3. Computerausdrucke

 

3.1 Ausdrucke aus bestehenden Dateien je Seite DIN A 4

1,50

 

3.2 Computerausdrucke aus bestehenden Dateien je Seite DIN A 3

2,50

 

4. Abzüge von Fotos (Reproduktionen)

 

4.1 in der Größe DIN A 5

4,00

 

4.2 in der Größe DIN A 4

4,00

 

4.3 in der Größe DIN A 3

8,00

 

4.4 in der Größe DIN A 2

16,00

 

5. Abdruck oder Reproduktion von im Stadtarchiv verwahrten Archivalien

pro Vorlage bzw. pro zur Verfügung gestellter Reproduktion

 

in der Größe DIN A 5 (siehe § 6, Ziff. 4)

4,00

 

in der Größe DIN A 4 (s. dazu auch Ziff. 4)

4,00

in der Größe DIN A 3

8,00

 

in der Größe DIN A 2

16,00

 

bei einer Auflagenhöhe bis 5.000 Stück einmalig zuzügl.

50,00

 

bei einer Auflagenhöhe bis 10.000 Stück einmalig zuzügl.

100,00

 

bei einer Auflagenhöhe über 10.000 einmalig Stück zuzügl.

200,00

 

Von jedem Druckerzeugnis, das in mehr als 10 Exemplaren hergestellt wird, sind dem Stadtarchiv zwei Belegexemplare kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

 

6. Versendung von Materialien

Neben den Entgelten gehen Auslagen für Porto (einschl. Kosten für Einschreiben und Eilsendungen), Verpackung, Transport, Wertsicherung, Telefax zu Lasten des Nutzers oder Auftraggebers.

 

Eine Verpflichtung zum Auslagenersatz besteht auch dann, wenn die Leistung selbst entgeltfrei ist.

Bei Versendung von Materialien wird in Rechnung gestellt:

 

6.1 Versendung von Büchern und Kopien aus Akten und Zeitungen

2,50

 

6.2 Versendung von Plänen, Karten, Fotos etc.

5,00

 

7. Abschriften, Auskünfte und Beratungen durch das Archivpersonal

 

7.1 Für Abschriften aus Archivalien wird ein Entgelt nach dem Zeitaufwand erhoben. Das Entgelt beträgt für jede angefangene halbe Stunde

12,00

 

7.2 Für schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in den Archivbeständen erfordern, ist für jede angefangene halbe Stunde ein Entgelt in Höhe von

zu entrichten.

15,00

 

7.3 Für ausführliche mündliche Auskünfte und eingehende Beratungen durch das Archivpersonal, die über die Vorlage von Archivalien hinausgehen, die eigene Nachforschungen erforderlich machen und die über eine einfache Information hinausgehen, ist je angefangene halbe Stunde ein Entgelt in Höhe von zu entrichten.

12,00

 

Benutzerinnen und Benutzer werden rechtzeitig, d.h. vor Erteilung der Auskunft bzw. Beratung, auf die Kostenpflicht aufmerksam gemacht.

 

§ 7 Entgeltbefreiungen und Entgeltermäßigungen

(1) Entgelte werden nicht erhoben, soweit gesetzliche Bestimmungen dies aus sachlichen oder persönlichen Gründen vorsehen (§§ 3 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in entsprechender

Anwendung). Ebenso werden Entgelte nicht erhoben, wenn die in Anspruch genommenen Leistungen der Erforschung der Geschichte der Stadt Hilden dienen und deren Ergebnisse der Stadt

Hilden einschl. der späteren Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Auf die Erhebung von Entgelten kann verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs ausschließlich schulischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient und hiermit nur ein geringfügiger Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Nach den Tarifen 1 - 3 werden max. 5 Exemplare kostenlos abgegeben. Für jedes weitere Exemplar wird ein Rabatt in Höhe von 50 % gewährt.

Über einen Entgeltverzicht oder einen Preisnachlass bei den Tarifen 4 - 7 entscheidet das Archivpersonal nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

 

 

 

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Hilden

 

 

§ 1 Rechtsform

Das Stadtarchiv Hilden ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hilden.

 

§ 2 Benutzerkreis

Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, das Stadtarchiv Hilden zu nutzen. Das Archivpersonal entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang der Nutzung des Archivguts auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

 

 

 

§ 3 Anmeldung

Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich unter Nennung ihres/seines Namens anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in den Büroräumen des Stadtarchivs, Gerresheimer Straße 20a, 40721 Hilden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen oder die Anweisungen des Archivpersonals missachten, können von der Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Gebührenpflichtige Leistungen

Die Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs richten sich nach der  Verwaltungsgebühren-satzung der Stadt Hilden in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 6 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die in Anspruch genommenen Leistungen der Erforschung der Geschichte der Stadt Hilden dienen und deren Ergebnisse der Stadt Hilden einschließlich der späteren Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs ausschließlich schulischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient und hiermit nur ein geringfügiger Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Über einen Gebührenverzicht oder eine Gebührenermäßigung entscheidet das Archivpersonal nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

§ 7 In-Kraft-Treten

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 1.1.2013 in Kraft.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen:  nein

 


Personelle Auswirkungen: nein