Betreff
Änderung des Planfeststellungsbeschluss für die CO-Pipeline - Offenlage 2012:
Einwendungen der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 61/165
Aktenzeichen
IV/61.1 CO-Pipeline
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

1.       Die Hilden erhebt sowohl in eigener Betroffenheit als privater Grundstückseigentümer als auch als Träger öffentlicher Belange Einwendungen gegen den Antrag der Bayer Material Science AG vom 18.04.2012 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die CO-Pipeline. Diese Einwendungen richten sich insbesondere gegen

          -    die nachträgliche Verlegung einer 2. Geo-Grid-Matte in einem technisch nicht erprobten Verfahren;

          -    die nachträgliche Genehmigung von Stahlrohren mit geringerer Festigkeit;

          -    Änderungen von Mantelrohren im Bereich der Unterquerungen der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Solingen und der BAB A46 und der L85 (Walder Straße).

 

2.       Die Stadt Hilden fordert die Bezirksregierung Düsseldorf auf, den Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 in Form seiner mittlerweile genehmigten Planänderungen wegen der rechtlichen und technischen Bedenken sowie des fehlenden Bedarfs aufzuheben.
Das Land NRW wird aufgefordert,
das Rohrleitungsgesetz vom 21.03.2006 aufzuheben, da es nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom Bundesverfassungsgericht in der so genannten Boxberg-Entscheidung geschaffen wurden (BVerfGE 74, 264) genügt.

 

3.       Die Stadt Hilden wird weiterhin alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Inbetriebnahme der CO-Pipeline untersagen zu lassen.

 

4.       Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Stellungnahme an die Bezirksregierung zu übersenden.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf die Errichtung und Betrieb einer Kohlenmonoxid-Fernleitung zu Gunsten der Bayer Material Science AG. Die Bezirksregierung hat in der Zwischenzeit 29 Änderungen und Ergänzungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ohne Beteiligung der Öffentlichkeit beschieden – zuletzt mit Bescheid vom 27.08.2012 zu Detailfragen der Erdbebensicherheit der Pipeline.
Zum Sachstand der Verfahren rund um die CO-Pipeline wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag von Herrn Dezernenten Hanheide (Kreis Mettmann) verwiesen, den er im Rahmen der CO-Pipeline-Informationsveranstaltung am 06.09.2012 in der Aula des HGH ausgeführt hat und dessen Folien dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt sind.

 

Auf der Grundlage eines Antrages vom 19.04.2012 der Bayer Material Science AG wird durch die Bezirksregierung Düsseldorf ein förmliches Planänderungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 21.08. bis zum 21.09.2012 durchgeführt. Hier kann jeder, der meint von dem Vorhaben berührt zu werden, bis zum 05.10.2012 Einwendungen zu erheben. Parallel zur öffentlichen Auslegung hat die Bezirksregierung Düsseldorf auch die Stadt Hilden aufgefordert, bis zum 26.10.2012 als Träger öffentlicher Belange zu den vorgelegten Planänderungen Stellung zu nehmen.
Gemäß § 6 Abs. 4 Stadtentwicklungsausschuss Ziffer 4 der Zuständigkeitsordnung des Rates wurde dem Stadtentwicklungsausschuss „die Stellungnahme der Stadt bei deren Beteiligung als Träger öffentlicher Belange bei … anderen behördlichen Verfahren, …, soweit besondere Auswirkungen für die Stadt zu erwarten sind“, zur abschließenden Entscheidung übertragen.

 

Wesentliche Gegenstände dieses Planänderungsverfahrens sind:

1.  Ergänzung des Geo-Grid-Systems

2.  Änderung des Rohrleitungsmaterials an einzelnen Orten

3.  Änderung der Materials der Mantelrohre an einzelnen Orten

4.  kleinräumige Umtrassierungen

5.  Änderung an den Übergabestationen

6.  Neuzuordnung des Kompensationsflächenkonzepts (bedingt durch den Wegfall der EDPC-Leitung)

 

In der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage wurde ein Übersichtsplan beigefügt, in der die Orte der Trassenänderungen, der Änderungen des Rohrleitungsmaterials sowie der Änderungen des Materials der Mantelrohre (Änderungen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007) im Stadtgebiet Hildens bzw. in der Nachbarschaft des Stadtgebiets gekennzeichnet sind. Weiterhin ist eine von der Firma Bayer Material Science AG erstellte Kurzfassung des Änderungsantrags beigefügt.

 

Einwendungen können nur gegen die Inhalte der offengelegten Planänderung erhoben werden. Einwendungen, die sich ausschließlich grundsätzlich gegen die CO-Pipeline aussprechen, sind leider nicht zulässig und werden im weiteren Verfahren von der Bezirksregierung nicht beachtet.

 

Die Stadt Hilden ist als privater Eigentümer von Grundstücken betroffen, über die die Leitung verlegt wurde, sowie als Träger öffentlicher Belange (z.B.: Feuerwehr, Baulastträger von Straßen und Kanalisation, Betreiber von Schulen)

 

Die zur Genehmigung gestellten Änderungen betreffen die Stadt Hilden in folgenden Punkten:

 

1. Geo-Grid-Matte

 

Während im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 eine 80 cm breite Geo-Grid-Matte vorgesehen war, hat die Vorhabenträgerin auf der gesamten Länge der Pipeline ein 60 cm breites Geotextil verlegen lassen. Der Versuch, diese Abweichung mit Planänderungsbescheid vom 03.03.2009 nachträglich zu genehmigen, ist von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Beschluss vom 26.05.2009 mit deutlicher Kritik bedacht worden. Dieser Planänderungsbescheid wurde mittlerweile aufgehoben.

Nunmehr soll oberhalb der bereits verbauten, zu schmalen Geo-Grid-Matte eine 2. Matte eingezogen werden. Das erfolgt je nach Örtlichkeit mittels eines Schwert- oder Trapezfluges bzw. von Hand durch erneute Öffnung des Leitungsgrabens. Die Pflugverfahren sind technisch nicht erprobt, vom TÜV allerdings befürwortet worden. Dort wo die Hänge zu steil sind oder andere Leitungen kreuzen, muss von Hand wieder aufgegraben werden. Bei den Pflugverfahren wird die Matte ohne erneuten Graben eingezogen. Das 2. Geotextil soll in einer Tiefe von 0,9 bis ca. 1 m liegen.

Das Geo-Grid 2 wird nicht in Bereichen verlegt, in denen die Pipeline bereits grabenlos verlegt wurde (z.B. durch Produktenrohr- und Mantelrohrpressungen) oder im Bereich von Unterquerungen von Fremdleitungen und Kabeln. Auch im Bereich von Gewässerkreuzungen wird kein zusätzliches Geo-Grid eingebaut.

Betroffen sind die privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer, deren Flächen erneut in Anspruch genommen werden müssen. Für den nachträglichen Einbau des Geo-Grid 2 im Pflugverfahren werden grundsätzlich Bedenken angemeldet. Es wird ein technisch nicht erprobtes Verfahren an der CO-Pipeline eingesetzt. Beschädigungen der Pipeline selbst, der technischen Einrichtung der Pipeline (LEOS-Schlauch) oder von Fremdleitungen können nicht sicher ausgeschlossen werden. Der erneute bauliche Eingriff auf nahezu der gesamten Pipeline erscheint auch im Hinblick auf die fehlende Bestätigung der Kampfmittelfreiheit vor Baubeginn bedenklich. Die Zusammenfassungen in der gutachterlichen Stellungnahme zum Antrag zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und im Bericht über Feldversuche zum nachträglichen Einbau einer zusätzlichen Geo-Grid-Matte gehen nur von einer „grundsätzlichen technischen Möglichkeit“ aus.

Dieses Verfahren entspricht nach Auffassung der Stadt nicht dem Stand der Technik, da außer dem Feldversuch keine Referenzprojekte angeführt werden.
Im weiteren ist trotz der Einschätzung des RWTÜV, das die Ausnahmen bei der Verlegung des Geo-Grid 2 „nachvollziehbar und angemessen“ erscheinen, der ausreichende Schutz vor Beschädigungen der Rohleitung gerade im Bereich der kritischen Querungen von Straßen und Gewässer sowie anderen Fernleitungen nicht gewährleistet. Gerade in Straßenrandbereichen und im Bereich der Kreuzung mit anderen Rohr- und Versorgungsleitungen ist mit häufigen Bauarbeiten zu rechnen.

Sollte trotz der Stellungnahme der Stadt Hilden das Geo-Grid 2 in den Boden eingebracht werden, wird zum konkreten Bauablauf auf die Forderungen und Hinweise des Tiefbau- und Grünflächenamtes hingewiesen, die zum Gegenstand des Planänderungsbescheides gemacht werden müssen (siehe Anlage).

 

2. Rohrmaterial

 

Die Vorhabenträgerin hat in Teilbereichen nicht die Rohre verbaut, die genehmigt waren. Bayer Material Science hat vielmehr andere Rohre mit geringerer Festigkeit verwendet. Begründet wird diese Abweichung damit, dass zum Zeitpunkt der Bauausführung die genehmigten Stahlsorten angeblich nicht verfügbar waren.

Der jetzt zur Genehmigung gestellte Einbau von Stahlsorten mit geringerer Festigkeit betrifft in erheblichem Umfange das Gebiet der Stadt Hilden. Bei den Produktenrohrpressungen unter der Richrather Straße (L 403) [12 m] und der Langhansstraße (Fortsetzung des Ohligser Weges) [33 m], unterhalb der Itter [35 m], unterhalb einer Wall-/Wasserleitungsquerung im Bereich Im Loch [12 m] sowie unter der Hochdahler Straße [35 m] wurde Stahl der Sorte L415MB eingebaut. Die eingebaute Wanddicke von 6,3 mm unterscheidet sich nicht von der Wanddicke, die für den festeren Stahl mit der Bezeichnung L485MB der ursprünglich genehmigt war.

Die Verwendung anderer Stahlsorten als der genehmigten Stahlsorten erscheinen technisch problematisch – insbesondere in den Bereichen, wo das Produktenrohr mit „weicherem“ Stahl als genehmigt unterirdisch verpresst wurde. Bei einer derart gefährlichen Anlage wie der CO-Pipeline verbieten sich aus Sicht der Stadt Hilden solche Abweichungen von vorneherein.
Die Glaubwürdigkeit an die Gleichwertigkeit des Rohrmaterials wird auch dadurch nicht gefördert, dass zum Nachweis der Sicherheit DIN-Vorschriften und Richtlinien herangezogen werden, die nicht aufeinander abgestimmt sind bzw. für den Bau von Rohrfernleitungen nicht angewandt werden sollen.

 

3. Mantelrohre

 

Bei den Mantelrohren ergeben sich weitere, für das Stadtgebiet wesentliche Änderungen:

Im Bereich der Unterquerung der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Solingen, der Walder Straße (L85) sowie der BAB A46 wurden abweichend vom ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss Mantelrohre anderer Durchmesser, anderer Stahlsorten und anderer Wanddicken verbaut. Auch das hält der TÜV für technisch unbedenklich.

Die Änderungen von Mantelrohren ist technisch aus Sicht der Stadt Hilden jedoch durchaus problematisch.

Zum Nachweis der ausreichenden Sicherheit wird bei der Querung von Verkehrsstraßen ein pauschaler, nicht einzelfallbezogener Ansatz seitens der Vorhabenträgerin und des RWTÜV für ausreichend erachtet. Durch den pauschalen Ansatz soll nachgewiesen werden, dass auch bei verändertem Mantelrohmaterial die Belastung durch Schwerlastwagen mit bis zu 60 t Gesamtgewicht (SLW 60) ohne Sicherheitsverlust durch die CO-Pipeline ertragen werden kann. Nach Ansicht der Stadt Hilden ist der pauschale Ansatz nicht ausreichend; insbesondere deswegen nicht, weil die BAB A46 in diesem Abschnitt eine tägliche Belastung von ca. 9.000 Lkw/Tag sowie die L85 von rd. 800 LkW/Tag aufweisen. In Anbetracht dieser Dauerbelastung ist aus Sicht der Stadt Hilden eine nachvollziehbare Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Es ist zudem unverständlich, wie in einem solchen sicherheitsrelevanten Bereich mit erhöhter Belastung abweichend von der Genehmigungslage gebaut werden konnte.

 

4. kleinräumige Umtrassierungen

 

Die kleinräumigen Trassenänderungen bewegen sich im Stadtgebiet Hildens in der Regel zwischen 1 bis 3 m Abweichung zur genehmigten Rohrachse, die innerhalb des Arbeitsstreifens zum Bau der Leitung erfolgten. In der Regel handelt es sich hier um zeichnerische Ungenauigkeiten in den ursprünglichen Antragsunterlagen, wie z.B. Abweichungen im Tangentenschnittpunkt, weil hier keine Bögen dargestellt wurden.
Nur im Bereich der Unterquerung der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Solingen erfolgte die Abweichung um maximal 10 m von der genehmigten Lage, um die Bahntrasse rechtwinklig zu kreuzen.

Aus den kleinräumigen Umtrassierungen erfolgt aus Sicht der Stadt Hilden keine erhöhte Betroffenheit.

 

 

Obwohl nicht Gegenstand des Planänderungsverfahrens möchte die Stadt Hilden auf folgende Punkte hinweisen:

 

A. Gefahrenabwehr:

 

Die Stadt Hilden bzw. der Bürgermeister – somit auch die örtliche Feuerwehr im Rahmen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW – ist die zuständige Gefahrenabwehrbehörde. Entwickelt sich der Einsatz zu einem Großschadensereignis oder stellt man dieses direkt fest, geht die Einsatzleitung und Zuständigkeit an den Kreis über.

 

Durch die beantragten Änderungen in der Ausführung der CO-Pipeline ergibt sich aus Sicht der Stadt Hilden keine Veränderung in der Einschätzung zur Gefahrenabwehr.

 

Eine endgültige fachliche Beurteilung der dargestellten und sicherheitsrelevanten Einzelmaßnahmen kann seitens der Stadt Hilden nicht abschließend erfolgen, da hier nicht die Kompetenz für diese Fachaufgabe vorliegt.

Zwar haben die vorgeschlagenen Maßnahmen gegebenenfalls Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch manuelle Beschädigungen von außen (z.B. Einbau der 2. Geo-Grid Matte), jedoch nicht auf die Auswirkungen eines Schadensereignisses bei Austritt des Kohlenmonoxids.

 

Durch die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Kohlemonoxids und dem Transport in einer Rohrleitung ist eine klassische Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr der Stadt Hilden bei Austritt des Mediums praktisch nicht möglich.

Kohlenmonoxid kann weder aufgefangen, noch kann dessen Ausbreitung oder Ausbreitungsrichtung beeinflusst werden. Eine Leckage kann mit den Mitteln der Feuerwehr nicht abgedichtet bzw. verschlossen werden.

 

In den bisherigen Darstellungen des nicht-öffentlichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für die CO-Pipeline, welcher durch die Firma Bayer Material Science aufgestellt wurde, werden verschieden große Schadensszenarien und die daraus resultierenden Auswirkungen beschrieben.

In gemeinsamen Erörterungsgesprächen mit Vertretern der Feuerwehren, der im Kreis Mettmann betroffenen Städte, wurden diese Szenarien und die darin getroffenen Annahmen und Auswirkungen sowie erforderlichen Maßnahmen diskutiert. Dabei wurden unterschiedliche Auffassungen zu den von Bayer Material Science getroffenen Annahmen und ihren Auswirkungen festgestellt. Unterschiedlicher Meinung ist man insbesondere bei den Ausbreitungsberechnungen, unter anderem bei Inversionswetterlagen mit Sperrschichten unter 100 m Höhe, die in dieser Form keine Berücksichtigung in der Planung fanden.

 

Bei der Beurteilung unterschiedlicher Szenarien wurde deutlich, dass in Abhängigkeit von der Größe und Örtlichkeit der Leckage sowie den vorherrschenden Wetterbedingungen, diese Szenarien ab einer gewissen Größenordnung für die Feuerwehr nicht mehr beherrschbar sind, da die Grenzen der erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen erheblich überschritten werden.

 

Hierbei ist insbesondere die Lage der Leckage im Stadtgebiet von ausschlaggebender Bedeutung. Die Anzahl der betroffenen Personen kann bei bestimmten Wetterbedingungen soweit anwachsen, dass eine Rettung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr und eine rettungsdienstliche Versorgung, in einem der Gefährdung angemessenen Zeitraum, nicht mehr möglich erscheint.

 

B. Beteiligungsrechte

 

Bei dem jetzt vorliegenden Antrag vom 19.04.2012 wird erstmals ein reguläres Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Auch wenn die aktuellen Änderungen durchaus problematisch sind, so wurden zuvor 29 Änderungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit als "Änderungen von unwesentlicher Bedeutung" durchgeführt, die auch in der Summe noch gravierender als die nunmehr in der aktuellen öffentlichen Auslegung zu diskutierenden Planänderungen sind.

Im Interesse der betroffenen Bürger hätte es gelegen, die seit dem 14.02.2007 erfolgten, umfangreichen Änderungen insgesamt unter Beteiligung der Öffentlichkeit zur Diskussion zur stellen. Das ist offenbar nicht gewünscht. Stattdessen werden in einem sehr reduzierten Umfang restliche Änderungen abgearbeitet, anstatt auch verfahrensrechtlich eine breite öffentliche Auseinandersetzung mit der CO-Pipeline zu ermöglichen. Das entspricht nicht der Transparenz und Offenheit des angekündigten Verfahrens.
Nur aus einem kompletten Antrag aller zwischenzeitlich durchgeführten Änderungen lassen sich die Wechselwirkungen zwischen den aktuell beantragten und bereits genehmigten Änderungen erkennen und bewerten.

 

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Stadt Hilden einem Betrieb der CO-Pipeline weiterhin, unabhängig von den nun dargestellten Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere auch aus Sicht der Gefahrenabwehr ablehnend gegenübersteht.

Die Planänderungen führen nicht dazu, dass das Sicherheitsniveau der CO-Pipeline ausreichend verbessert wird.

 

Im Übrigen erhebt die Stadt Hilden Einspruch gegen das Verfahren, weil ein Großteil der beantragten Änderungen bereits umgesetzt sind. So sind z.B. das geänderte Rohmaterial und die geänderten Mantelrohre bereits eingebaut worden. Auch die zur Genehmigung gestellten Trassenverschiebungen wurden faktisch bereits realisiert. Damit hat die Bezirksregierung nicht die notwendige Abwägungsoffenheit für ihre Entscheidung.

 

Die Bezirksregierung wird aufgefordert, den Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 in Form seiner bisher genehmigten Planänderungen aufzuheben, da ein ausreichend sicherer Betrieb der CO-Pipeline nicht gewährleistet werden kann. Die Gefahren der CO-Pipeline wiegen die Vorteile nicht auf.

Das Land NRW wird aufgefordert, das Rohrleitungsgesetz vom 21.03.2006 aufzuheben, da es nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom Bundesverfassungsgericht in der so genannten Boxberg-Entscheidung geschaffen wurden (BVerfGE 74, 264) genügt. In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 17.12.2007 (20 B 1667/07) werden hierzu ausreichend Hinweise gegeben.

 

 

gez.
Thiele