Beschlussvorschlag:
-entfällt-
Erläuterungen und Begründungen:
I. Mandatsverzichte
1.
Mandatsverzicht Schulte
Der mit der
Wahl am 30. August 2009 in den Rat gewählte Bewerber der CDU, Herr Martin
Schulte, Köbener Straße 9, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die Kommunalwahl
in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, zum 01.09.2012 wirksam
seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt zur Niederschrift erklärt.
Damit ist der Verzicht wirksam geworden.
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
2.  Ersatzbestimmung
Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied,
das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45
KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Der Bewerber, Herr Martin Schulte / CDU, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses
vom 30. August 2009 in den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk
nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die
Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der CDU (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste
diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38
KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem.
§ 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen
sind.
Dementsprechend ist folgender Bewerber zur
Nachfolge bestimmt:
09. Ute Lucia Gertrud Krall
Benrather Str. 62
40721 Hilden
Oben genannte
Hinderungsgründe liegen nicht vor.
3.
Mandatsverzicht
Will
Der mit der Wahl am 30. August 2009 in den Rat gewählte Bewerber der BA,
Herr Alfred Will, Grünstr. 52, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die
Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, am
23.08.2012 mit sofortiger Wirkung wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat
der Stadt zur Niederschrift erklärt.
Damit ist der
Verzicht wirksam geworden.
Der Verzicht kann
nicht widerrufen werden.
4.  Ersatzbestimmung
Die
Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem
Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Der Bewerber, Herr
Alfred Will, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 30. August 2009 in
den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich
eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der
Reihenfolge der Reserveliste der BA (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste
diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38
KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem.
§ 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen
sind.
Dementsprechend ist folgender Bewerber zur
Nachfolge bestimmt:
6Â Â Â Â Â Beier, Claudia
       Overbergstr. 1
       40723 Hilden
      Â
Oben genannte
Hinderungsgründe liegen nicht vor.
II. Einführung und Verpflichtung
Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die
Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die Verpflichtungsformel hat nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte mich, dass ich meine
Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die
Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle
der Gemeinde erfüllen werde.â€