Betreff
Einführung und Verpflichtung der neuen Ratsmitglieder Ut-Lucia Krall und Claudia Beier für die durch Verzicht ausgeschiedenen Ratsmitglieder Martin Schulte und Alfred Will
Vorlage
WP 09-14 SV 01/090
Aktenzeichen
01-rb
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-entfällt-


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

I. Mandatsverzichte

 

1.    Mandatsverzicht Schulte

 

Der mit der Wahl am 30. August 2009 in den Rat gewählte Bewerber der CDU, Herr Martin Schulte, Köbener Straße 9, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, zum 01.09.2012 wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt zur Niederschrift erklärt.

Damit ist der Verzicht wirksam geworden.

Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

 

 

2.   Ersatzbestimmung

 

Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.

 

Der Bewerber, Herr Martin Schulte / CDU, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 30. August 2009 in den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der CDU (§ 45 KWahlG).

 

Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem. § 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.

 

Dementsprechend ist folgender Bewerber zur Nachfolge bestimmt:

 

09. Ute Lucia Gertrud Krall

Benrather Str. 62

40721 Hilden

 

Oben genannte Hinderungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3.    Mandatsverzicht Will

 

Der mit der Wahl am 30. August 2009 in den Rat gewählte Bewerber der BA, Herr Alfred Will, Grünstr. 52, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regelungen des § 38 KWahlG, am 23.08.2012 mit sofortiger Wirkung wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt zur Niederschrift erklärt.

Damit ist der Verzicht wirksam geworden.

Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

 

 

4.   Ersatzbestimmung

 

Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.

 

Der Bewerber, Herr Alfred Will, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 30. August 2009 in den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der BA (§ 45 KWahlG).

 

Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem. § 39 KwahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.

 

Dementsprechend ist folgender Bewerber zur Nachfolge bestimmt:

 

6      Beier, Claudia

        Overbergstr. 1

        40723 Hilden

       

 

Oben genannte Hinderungsgründe liegen nicht vor.

 

 

II. Einführung und Verpflichtung

 

Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

Die Verpflichtungsformel hat nach der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:

 

“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.”