Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
beschließt die als Anlage beigefügte Ehrenordnung. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung
vom 22.10.1980 außer Kraft.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 43 Gemeindeordnung NW haben die
Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über
ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für
die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Auf Basis dieser Regelung
hat der Rat bereits in seiner Sitzung am 22. Oktober 1980 eine Ehrenordnung
beschlossen, die bis heute Gültigkeit hat.
Mit
Wirkung vom 1.3.2005 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz)
beschlossen. Inhalt dieses Gesetzes sind u.a. neue Transparenzregelungen für
Ratsmitglieder und sachkundige Bürger. Nach § 17 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes haben diese gegenüber dem Bürgermeister Auskunft
zu geben über:
1.
den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2.
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
3.
die Mitgliedschaft in Organen von
verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes
genannten Behörden und Einrichtungen,
4.
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen
5.
die Funktionen in Vereinen oder
vergleichbaren Gremien.
In
Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden hat das Innenministerium NRW
folgende Erläuterungen hierzu herausgegeben:
zu 1.) Nr. 1 verpflichtet nicht zur Angabe
einzelner Mandatsverhältnisse, die sich aus der Ausübung des Berufs wie z.B.
die der Rechtsanwälte und Steuerberater ergeben.
zu 2.) Andere Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs.
1 S. 3 des Aktiengesetzes sind solche Gremien von börsennotierten Unternehmen
(z.B. RWE).
zu 3.) Der Hinweis in § 17 S. 1 Nr. 3 auf das Landesorganisationsgesetz (LOG) ist so zu verstehen, dass dort nur die Behörden und Einrichtungen genannt sein müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die inhaltlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LOG vorliegen, d.h. also ob das LOG z.B. für die Kommunen überhaupt anwendbar ist. Daher werden auch Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie z.B. auch die Sparkassen erfasst.
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2
Landesorganisationsgesetz haben folgenden Wortlaut:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und
Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und
Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit
es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des
Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie
Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
a) für den Landesrechnungshof und die
Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
b) für den Landesbeauftragten für den
Datenschutz,
c) für die Organe der Rechtspflege (Gerichte,
Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),
d) für die staatlichen wissenschaftlichen
Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen gemäß § 1 Abs. 2 des
Fachhochschulgesetzes, )
zu 5.) Die Mitgliedschaft in Vereinen muss nur dann angegeben werden, wenn dort auch Funktionen ausgeübt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist die
bestehende Ehrenordnung des Rates zu überarbeiten. Der Text der mit dieser
Vorlage vorgeschlagenen Ehrenordnung entspricht einer Muster‑Ehrenordnung
die auf bereits verabschiedeten
Ehrenordnungen oder Beschlüssen von Räten in Städten und Gemeinden beruht und
berücksichtigt sowohl die Offenbarungspflichten nach dem
Korruptionsbekämpfungsgesetz sowie die weitergehenden Auskunftspflichten nach
der Gemeindeordnung.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Ehrenordnung sind:
Ø Angaben über
ehrenamtliche Funktionen, Mitgliedschaften in Gremien und Beteiligungen an Unternehmen
beziehen sich nicht mehr nur auf
Organisationen oder juristische Personen mit Sitz in Hilden
Ø Festlegung der zu
veröffentlichenden Angaben gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz und
Ø Art und Weise der
Veröffentlichung
Mit
der Ehrenordnung werden die bestehenden gesetzlichen Verspflichtungen nur
konkretisiert und können dadurch allgemein verständlich und handhabbar gemacht
werden. Lediglich die Regelung in § 2 Abs. 3, wonach die allgemeinen Sätze von Aufwandsentschädigungen und/oder Sitzungsgeldern,
die Mandatsträger nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten oder die sie als
Vertreter der Stadt in Aufsichts‑ und Verwaltungsräten und sonstigen
Organen wirtschaftlicher Unternehmen beziehen, jährlich auf den Internet‑Seiten
der Stadt öffentlich bekannt gemacht
werden sollen, geht über die gesetzlichen Forderungen hinaus und ist damit
nicht zwingend zu beschließen. Im Rahmen der aktuellen politischen Diskussion
kann eine solche Selbstverpflichtung jedoch einen wirksamen Beitrag dazu
leisten, dass der Rat Korruptionsprävention entschlossen betreibt. Darüber
hinaus sollten für Mitglieder des Rates und der Ausschüsse die gleichen
Transparenzregelungen gelten, wie für den Bürgermeister.
Finanzielle
Auswirkungen