Betreff
Ehrenordnung des Rates der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 01/036
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Ehrenordnung. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 22.10.1980 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Nach § 43 Gemeindeordnung NW haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Auf Basis dieser Regelung hat der Rat bereits in seiner Sitzung am 22. Oktober 1980 eine Ehrenordnung beschlossen, die bis heute Gültigkeit hat.

 

Mit Wirkung vom 1.3.2005 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Inhalt dieses Gesetzes sind u.a. neue Transparenzregelungen für Ratsmitglieder und sachkundige Bürger. Nach § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes haben diese gegenüber dem Bürgermeister Auskunft zu geben über:

 

1.      den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

2.      die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,

3.      die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,

4.      die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen

5.      die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

 

In Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden hat das Innenministerium NRW folgende Erläuterungen hierzu herausgegeben:

 

zu 1.)       Nr. 1 verpflichtet nicht zur Angabe einzelner Mandatsverhältnisse, die sich aus der Ausübung des Berufs wie z.B. die der Rechtsanwälte und Steuerberater ergeben.

 

zu 2.)       Andere Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 3 des Aktiengesetzes sind solche Gremien von börsennotierten Unternehmen (z.B. RWE).

 

zu 3.)   Der Hinweis in § 17 S. 1 Nr. 3 auf das Landesorganisationsgesetz (LOG) ist so zu verstehen, dass dort nur die Behörden und Einrichtungen genannt sein müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die inhaltlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LOG vorliegen, d.h. also ob das LOG z.B. für die Kommunen überhaupt anwendbar ist. Daher werden auch Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie z.B. auch die Sparkassen erfasst.

                § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Landesorganisationsgesetz haben folgenden Wortlaut:

                (1)  Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden                und                            Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung                              gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie

                        Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit  eigener Rechtspersönlichkeit.

 

                (2)  Dieses Gesetz gilt nicht

                        a)    für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,

                        b)    für den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

                        c)    für die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten                                                und Gnadenstellen),

                        d)    für die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und                                                               Fachhochschulen gemäß § 1 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes, )

 

zu 5.)   Die Mitgliedschaft in Vereinen muss nur dann angegeben werden, wenn dort auch Funktionen ausgeübt werden.

 


Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist die bestehende Ehrenordnung des Rates zu überarbeiten. Der Text der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Ehrenordnung entspricht einer Muster‑Ehrenordnung die auf  bereits verabschiedeten Ehrenordnungen oder Beschlüssen von Räten in Städten und Gemeinden beruht und berücksichtigt sowohl die Offenbarungspflichten nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz sowie die weitergehenden Auskunftspflichten nach der Gemeindeordnung.

 

Die wesentlichen Änderungen  gegenüber der bisherigen Ehrenordnung sind:

Ø      Angaben über ehrenamtliche Funktionen, Mitgliedschaften in Gremien und Beteiligungen an Unternehmen beziehen sich nicht mehr nur auf  Organisationen oder juristische Personen mit Sitz in Hilden

Ø      Festlegung der zu veröffentlichenden Angaben gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz und

Ø      Art und Weise der Veröffentlichung

 

 

 

Mit der Ehrenordnung werden die bestehenden gesetzlichen Verspflichtungen nur konkretisiert und können dadurch allgemein verständlich und handhabbar gemacht werden. Lediglich die Regelung in § 2 Abs. 3, wonach die allgemeinen Sätze von Aufwandsentschädigungen und/oder Sitzungsgel­dern, die Mandatsträger nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten oder die sie als Vertreter der Stadt in Aufsichts‑ und Verwaltungsräten und sonstigen Organen wirtschaftlicher Unternehmen beziehen, jährlich auf den Internet‑Seiten der Stadt  öffentlich bekannt gemacht werden sollen, geht über die gesetzlichen Forderungen hinaus und ist damit nicht zwingend zu beschließen. Im Rahmen der aktuellen politischen Diskussion kann eine solche Selbstverpflichtung jedoch einen wirksamen Beitrag dazu leisten, dass der Rat Korruptionsprävention entschlossen betreibt. Darüber hinaus sollten für Mitglieder des Rates und der Ausschüsse die gleichen Transparenzregelungen gelten, wie für den Bürgermeister.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen