Betreff
2. Nachtragssatzung vom ........... zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - vom 17.12.2009
Vorlage
WP 09-14 SV 60/046
Aktenzeichen
60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - vom 17.12.2009  wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

 

Der Stadt Hilden obliegt gem. § 53 Abs. 1 LWG NRW  die Abwasserbeseitigungspflicht des auf den Grundstücken der Gemeinde anfallenden Abwassers, d.h. des Schmutzwassers und  des

Niederschlagwassers.

Im Gegenzug verpflichtet § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW die Nutzungsberechtigten der Grundstücke – in der Hildener Entwässerungssatzung Grundstückseigentümer oder Anschlußnehmer genannt - zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Gemeinde.

 

Zur Erfüllung Ihrer Aufgabe stellt die Stadt Hilden zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).

 

Jeder Anschlussberechtigte/ jede Anschlussberechtigte ist gem. § 9 der Entwässerungssatzung vorbehaltlich der Einschränkungen  in dieser Satzung verpflichtet, sein/ihr Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).

 

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat mit Beschluss vom 26.03.2012 (Az.: 14 A 2688/09 nochmals klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer, der dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasser Anlage unterliegt, die Pflicht hat, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage mit einer Hausanschluss- und einer Grundstücksanschlussleitung

anzuschließen und diesen Anschluss zu unterhalten.

 

Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage

bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.

Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu

dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt.

 

Damit ist klargestellt, dass die in Rede stehenden Anschlussleitungen nicht Bestandteil

der öffentlichen Abwasseranlage sind und der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

privater Grundstückseigentümer dienen.

 

In Hilden hatte man sich satzungsrechtlich entschieden, die Ausführung der Arbeiten an dem Grundstücksanschluss  - weil im öffentlichen Verkehrsraum liegend – Dienstkräften der Stadt Hilden oder der Vertragsfirma der Stadt Hilden vorzubehalten und lediglich die entstandenen Kosten aufgrund der Bestimmung des § 10 KAG NRW von den Grundstückseigentümern ersetzen zu lassen.

 

Schäden an diesen Leitungen, die durch Wurzeleinwuchs städtischer Straßenbäume in diese Leitungen entstanden, wurden der städtischen Versicherung der GVV gemeldet.

 

Seit einigen Monaten verweigert die GVV die Gewährung von Versicherungsschutz mit der Begründung, dass diese Grundstücksanschlussleitung im Eigentum der Stadt Hilden stünden, da sie nach den Bestimmungen des BGB als wesentlicher Bestandteil des Straßengrundstückes anzusehen seien.

Des Weiteren wurde die Art der Ausführung der Anschlussarbeiten für die Grundstücksanschlussleitung als Beweis für das städtische Eigentum angesehen.

Von dieser Ansicht ließ sich der GVV auch durch Hinweis auf Kommentierungen  zu KAGNRW und BGB, sowie Entscheidungen von Zivilgerichten nicht abbringen.

 

 

Nach Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund NRW  - Anlage 2 - soll durch die zur Beschlussfassung vorgelegte Änderungssatzung - Anlage 1- klarstellend in die Entwässerungssatzung - § 2 Nr. 7 - aufgenommen werden, dass die Grundstücksanschlussleitung zivilrechtlich im Eigentum des anschlussnehmenden Grundstückeigentümers steht, der sein Abwasser zur Erfüllung seiner Abwasserüberlassungspflicht nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW über diese Grundstücksanschlussleitung  der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.

Sie gelten insoweit nur als Scheinbestandteil des Straßenlandgrundstücks im Sinne des

§ 95 BGB.

Des Weiteren enthält der Satzungsentwurf in § 13 Abs. 7 zur Klarstellung der Zuweisung der  Zuständigkeit der Arbeiten an den Grundstücksanschlussarbeiten.

Durch diese Änderungen soll klargestellt werden, dass sich - wie auch in der alten Satzungsbestimmung - die Stadt Hilden nur die Ausführung der Arbeiten an Stelle des Eigentümers vorbehält, die einen Eingriff in den Straßenkörper darstellen.

Eine Eigentumszuweisung war mit dieser Arbeitszuständigkeit nach Auffassung der Stadt Hilden nicht verbunden.

Die sonstigen Änderungen sind rein redaktioneller Art.

Eine Synopse der betroffenen Satzungsbestimmungen ist als Anlage 3 der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

Horst Thiele