Betreff
Niederschrift über die 21. Sitzung des Rates am 04.07., Fehlerhafte Protokollierung
Vorlage
WP 09-14 SV 01/089
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stellt fest, dass die Protokollierung der 21. Sitzung des Rates vom 04. Juli folgende Unrichtigkeiten enthält:

 

1.    Zu TOP 4.1 (S. 9) wurde unter e) protokolliert, dass für die Fraktion „die UNABHÄNGIGEN Hilden" Herr Rolf Pohlmann in den Aufsichtsrat Stadtmarketing GmbH entsendet wird. Dies ist falsch.

       Richtig ist vielmehr, dass auf Vorschlag der Fraktion „die UNABHÄNGIGEN Hilden" der Rat das Ratsmitglied Günter Pohlmann für den Aufsichtsrat benannt hat.

 

2.    Zu TOP 13.3 (S. 39) wurde protokolliert, dass Rm. Prof. Dr. Bommermann/dUH erklärt habe, seine Fraktion sei mit dem bisher Erreichten zufrieden. Dies ist falsch. Eine solche Erklärung gab es nicht.

       Richtig ist, dass sich Rm. Prof. Dr. Bommermann/dUH mit den Ausführungen in der Sitzungsvorlage und den darin enthaltenen Absichtserklärungen der Verwaltung vorläufig zufrieden gab.

 

3.    Zu TOP 13.3 (S. 39) wurde protokolliert, dass Rm. Prof. Dr. Bommermann/dUH den Antrag seiner Fraktion zurückzog. Dies ist falsch. Eine Antragsrücknahme wurde nicht erklärt.

       Richtig ist vielmehr, dass Rm. Prof. Dr. Bommermann/dUH im Hinblick auf die Erläuterungen und die Absichtserklärungen der Verwaltung den Antrag ausdrücklich für erledigt erklärt hat.


 

Erläuterungen und Begründungen:

Mit beigefügtem Schreiben vom 25. Juli bemängelt die Fraktion dUH Unrichtigkeiten in der Protokollierung der 21. Sitzung des Rates vom 04. Juli 2012.

Die vom Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i.S. der §§ 415, 417 und 418 ZPO. Sie kann nachträglich nicht geändert werden, auch nicht durch Beschluss des Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten enthält, so kann er dies nur durch einen  - ebenfalls zu protokollierenden – Beschluss feststellen (so Kommentierung Held/Becker u.a. zu § 52 GO).

Gez. Horst Thiele