Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Erneut liegt ein Antrag vor, das Gelände zwischen Karnaper Straße,
Schürmannstraße, Diesterwegstraße und der Eisenbahntrasse im Hildener Südwesten
baulich neu zu nutzen und zu diesem Zweck ein Bauleitplan-Verfahren
einzuleiten.
Wie schon in den Jahren 2006 und 2007 ist es der gleiche Antragsteller,
der – vertreten durch das Büro Hamann Architekten + Stadtplaner, Köln – ein
städtebauliches Konzept für die Entwicklung einer „Solarsiedlung Karnap“
vorlegt.
Die Antragsunterlagen sind ausführlich und der Sitzungsvorlage als
Anhang beigefügt.
Das Ziel des Antrages ist – über die generelle Einordnung „Wohnungsbau“
hinaus – gleich geblieben:
Es soll Planungsrecht geschaffen werden für den Bau einer
„Solarsiedlung“ im Zuge eines Modellvorhabens des Experimentellen Wohn- und
Städtebaus. Hierzu hat es seitens der Antragsteller zumindest Vorgespräche mit den
betreffenden Stellen gegeben.
 Aufgrund der Konstellation mit
einem Vorhaben- und Erschließungsplan (und dementsprechend auch einem
Vorhabenträger) ließe sich im Anschluss an ein
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren eine
Umsetzung der Planung mit ihren ökologischen Aspekten zumindest in Teilen des
Plangebietes absichern.
Für Hilden wäre ein solcher Ansatz deshalb interessant, weil sich mit
dieser freiwilligen Zusage der Vorhabenträger Erfahrungen gewinnen
ließen für andere Bauleitplanverfahren in der Stadt, insbesondere hinsichtlich
der Einbeziehung ökologischer Aspekte in die Bauleitplanung und deren Umsetzung
durch Architekten und Bauträger im Objektplanungs- und Genehmigungsverfahren.
Auch der geplante „Wohnungsmix“ ist ein interessanter Ansatz.
Da in einem Bauleitplan-Verfahren die verschiedenen offenkundigen
Umweltfragen ohnehin geklärt werden müssen (also z.B. das Thema Lärm und die
grünplanerische Eingriffs-/Ausgleichsregelung sowie ein Energiekonzept),
bestehen aus stadtplanerischer Sicht keine Bedenken gegenüber dem hier
beantragten Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen sind gegeben.
In den Erläuterungen zum Antrag wird insbesondere die Bereitschaft der
Vorhabenträger erwähnt, den Lärmschutz für den gesamten Bereich zu finanzieren.
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Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass ein derartiges
Bauleitplan-Verfahren nicht alleine im Raum steht. Vielmehr kann aus der
Erfahrung der vergangenen VEP-Aufstellungsverfahren, die alle von privaten
Ingenieurbüros bearbeitet und betreut wurden, gesagt werden, dass der Arbeitsaufwand
in der Verwaltung für derartige Verfahren nicht geringer wird.
Daher ist es erforderlich zu erwähnen, dass – trotz der Abarbeitung
einer Anzahl bisher als prÃoritär angesehener Verfahren – eine Reihe anderer
Bauleitplan-Verfahren aus der Anfang 2008 beschlossenen Prioritätenliste zu
bearbeiten sind.
Dies gilt es bei einer Beschlussfassung über den vorliegenden Antrag zu
beachten.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass durch die Planung teilweise
städtische Grundstücke in Anspruch genommen würden, die dem Vorhabenträger
zur Verfügung gestellt werden müssten.
Bei einer positiven Beschlussfassung stünde als nächster
Verfahrensschritt der Aufstellungsbeschluss für den konkreten Bebauungsplan an.
G. Scheib