Hier: Erweiterung des Wertstoffhofes/Bauhofes
Beschlussvorschlag:
„Nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss beschließt der Rat der Stadt Hilden:
1. Der Rat nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Umsetzung des ElektroGeräte-Gesetzes zur
Kenntnis.
2. Zur Unterbringung der Wertstoffsammlung
auf dem Gelände des Bauhofes sind die genauen Kos ten zu ermitteln.
3. Im Umfeld des Bauhofes ist entsprechend
der Machbarkeitsstudie nach einem Grundstück zur Ab- stellung der Fahrzeuge zu suchen und hierfür ebenfalls
die Kosten zu ermitteln.
4. Zur Prüfung der Frage, ob es zur
Verlagerung der kompletten Grünunterhaltungskolonne auf dem
Betriebsgelände Auf dem Sand bei
gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen Betriebseinrichtung
kommen soll, wird die Verwaltung
beauftragt, mit dem Grundstückseigentümer konkrete Ver-
handlungen aufzunehmen und den
Kaufpreis zu ermitteln.
5. Die Vorlage über die „ große Lösung“
soll auch die Kostenermittlung für ein Miet-Modell
beinhalten.“
6. Der
Bürgermeister wird beauftrag,
a) Kosten der Wertstoffannahme durch
Dritte (Fremdfirmen) zu ermitteln und alternativ
b) die Kosten bei Nutzung des Grundstücks
unter Berücksichtigung des Abrisses des vor-
handenen
Wohngebäudes
zu
ermitteln.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die getrennte
Erfassung und Entsorgung gebrauchter Elektro- und Elektronikaltgeräte wird in
vielen Kommunen schon seit längerer Zeit praktiziert. Nicht zuletzt deshalb
plante der Gesetzgeber, die ursprünglich ab August 2005 verbindlich
flächendeckende Elektroschrotterfassung aus privaten Haushalten bei den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖrE) anzusiedeln.
Im jetzt
verabschiedeten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektrG), welches die
Regelungen der europäischen EU-Richtlinie über die Entsorgung und Verwertung
von Elektro- und Elektronik Altgeräten in bundesdeutsches Recht umsetzt, ist
festgeschrieben, dass Gebietskörperschaften Sammelstellen für Altgeräte aus
privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern vorhalten
müssen und die rücknahmepflichtigen Herstellerorganisationen die Geräte von
dort zur Verwertung übernehmen.
Die Politik hat sich
also für eine geteilte Produktverantwortung entschieden und die komplette Erfassungslogistik
samt der Finanzierung den Kommunen zugeordnet. Das Gesetz ist am 23. März 2005
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden - tritt aber nach Intervention des
Bundesrates erst am 24. März 2006 in Kraft. Abfallwirtschaftliches Ziel ist die
Erfassung von mindestens 4 kg Elektroschrott pro Einwohner und Jahr.
Lange im
Gesetzgebungsverfahren umstritten und letztlich von 7 bis 10 auf 5 Gruppen
reduziert, war die Auswahl der zu trennenden Gerätefraktionen. Folgende Gruppen
sind nun zukünftig zu erfassen und getrennt bereitzustellen:
- Gruppe
1 Haushaltsgroßgeräte,
automatische Ausgabegeräte Abholmenge
> 30 cbm
- Gruppe
2 Kühlgeräte, Gefriergeräte Abholmenge
> 30 cbm
- Gruppe
3 Informations- u.
Telekommunikationsgeräte,
Geräte
der Unterhaltungselektronik Abholmenge
> 30 cbm
- Gruppe
4 Gasentladungslampen Abholmenge
> 3 cbm
- Gruppe
5 Haushaltskleingeräte,
elektrische Werkzeuge und
Spielzeuge,
Sport- und Freizeitgeräte usw. Abholmenge
> 30 cbm
Seit Einführung der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 gelten erfasste
E-Geräte überwiegend als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (bü-Abfall).
Dies ist bei der Sammlung und der Lagerung/Umladung bisher noch relativ locker
und unkompliziert gehandhabt worden. Zukünftig werden durch die neue
Gesetzgebung Annahme- und Lagerflächen zu Sonderabfallzwischenlagern.
Dies hat
Auswirkungen unter anderem auf die Genehmigungserfordernis, die bauliche und
technische Einrichtung, die Ablauforganisation und die Anforderungen an
Dokumentation und Personal.
Welcher E-Schrott ist Sonderabfall ?
Durch das neue
Gesetz sind nun neben den Leuchtstoffröhren, Nachtspeicheröfen und
FCKW-haltigen Kühlgeräten auch alle Geräte betroffen, die andere gefährliche
Bestandteile enthalten. Hier sind z.B. zu nennen Asbest, PCB-haltige Öle,
Kondensatoren, Quecksilberschalter usw. Die Liste der Elektrogerätetypen
umfasst nun beispielsweise auch Waschmaschinen, Geschirrspüler, Computer,
Monitore, Kälte- und Klimageräte bis hin zu Mobiltelefonen und Heizlüftern.
Wann bedarf es welcher Genehmigungen ?
Das Elektro-Gesetz
ist so zu interpretieren, dass die Lagerung bzw. der Umschlag von E-Geräten
rechtlich eine Zwischenlagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
darstellt. Eine anderslautende Definition ist bislang nicht bekannt.
Sofern die Annahme-
und/oder Sammelstelle eine Lagerkapazität von mehr als 30 to bü-Abfall aufweist
oder dort täglich mehr als 1 to bü-Abfall angeliefert werden (können), ist die
Errichtung und der Betrieb der Annahmestelle nach § 4 des BImSchG zu
genehmigen.
In Hilden wird man
mit den erwarteten Mengen genau an dieser Grenze liegen. Aber auch unterhalb
dieser Grenze ist ein baurechtliches Genehmigungsverfahren bei der örtlichen
Baubehörde einzuleiten.
Hier ist zu prüfen,
ob beim Weiterbetrieb einer bereits bestehenden Annahmestelle eine Anzeige nach
§ 67 BImSchG ausreicht oder eine Ausweitung der Annahmestelle auf die höhere
Anzahl an Bereitstellungsgruppen als Änderung des Betriebes nach § 15 BImSchG
angezeigt werden kann.
Was bedeutet dies in der Praxis ?
Einige Kernpunkte
der Einrichtung bei reiner Annahme / Lagerung sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Flüssigkeitsdichter
Untergrund
- Witterungsschutz
(Überdachung oder geschlossene Lagercontainer)
- Trennung
des öffentlich zugänglichen Annahme- vom betriebsinternen Lagerbereich
- Lagerung
von Geräten mit flüssigen Betriebsmitteln (z.B. Kühlgräte) über Auffangvorrichtungen,
Bereitstellung von Bindemitteln / Absorber
An den Betrieb der
Annahmestelle ergeben sich aus dem Sonderabfallregime jedoch weitreichendere
Anforderungen als es bisher der Fall und in der Praxis üblich war. Sie
betreffen:
- die
Qualifikation des Personals
- die
Information (Betriebsordnung, Betriebshandbuch, regelmäßige
Unterweisungen) und
- die
Dokumentation des Betriebs (Betriebstagebuch, Verwiegung und
Stückzahlermittlung eingehender Geräte)
Die Folgen für den ÖrE !
Den ÖrE in Deutschland
ist per Elektro-Gesetz die verbrauchernahe Erfassung der Elektro-Altgeräte ohne
Kostenbeitrag der Hersteller zugedacht. In Verbindung mit den verschärften Anforderungen
an deren Erfassung und Bereitstellung erwachsen daraus höhere Kosten als von
vielen Verantwortlichen bisher gedacht. Zusätzliche Kostenfaktoren sind etwa:
- die
Durchführung eines anspruchsvolleren Genehmigungsverfahrens bei
Neueinrichtung von Annahmestellen
- die
bauliche Neueinrichtung oder Umrüstung vorhandener Flächen
- der
erhöhte Arbeitsanfall infolge der Trennung von Annahme- und Lagerbereich
- der
Einsatz höher qualifizierten Personals (als bei Wertstoffannahmestellen)
- die
detaillierte Mengenermittlung (laut EAG Merkblatt: Anzahl der Geräte und
Masse per je Stück)
- der
höhere Kontroll- und Organisationsaufwand
Diese Kosten
betreffen die operativ tätigen ÖrE ebenso wie diejenigen, welche die
Gesamtleistung an beauftragte Dritte vergeben.
Durch das Inkrafttreten im März 2006 sind nun alle einzuleitenden
Schritte zügig voranzutreiben. Zunächst wurde versucht, auf Ebene des Kreises
Mettmann eine stadtübergreifende Lösung abzuklären. In einer von der
Kreisverwaltung vorgenommen Abfrage, stellte sich jedoch heraus, dass seitens
der meisten kreisangehörigen Städte eigenständige Lösungen angestrebt werden.
Für die Stadt Hilden ergeben sich die
folgenden Konsequenzen:
- Während der Annahmezeiten ist der
Wertstoffhof mit entsprechend qualifiziertem Personal zu besetzen. Diesem
Mitarbeiter obliegt die Beratung der Bürgerinnen und Bürger, die
Überwachung der Abgabe und die Dokumentation des Betriebsablaufes. Eine
Personalqualifizierung durch regelmäßige Lehrgänge muss gewährleistet
sein. Die derzeitige Annahmestelle ist nicht dauerhaft besetzt. Die
Verwaltung wird versuchen, durch Hinzuziehung von vorhandenem Personal zur
Abdeckung von Wochenenddiensten und Vertretungszeiten mit der Einrichtung
von nur einer zusätzlichen Stelle auszukommen.
- Die vorhandene Fläche der
Wertstoffannahme reicht qualitativ und quantitativ in keinster Weise aus,
um eine baurechtlich korrekte Elektroschrottannahme zu gewährleisten. Auch
das vorhandene Betriebsgelände Auf dem Sand lässt keine Erweiterung im
erforderlichen Maße zu.
Um einen
Wertstoffhof einrichten zu können, musste zunächst eine geeignete Fläche
gefunden werden. Neben den nach dem ElektoSchrottGesetz zwingend vorgegebenen
Abgabemöglichkeiten sollten weiterhin die bisherigen Abgabemöglichkeiten
erhalten bleiben (Grünschnitt, Altpapier, Metall-Schrott). Eine Ergänzung ist
für die Abgabe von gelben Säcken vorstellbar. In der Abstimmungsvereinbarung
wurde von dem Dualen System die kostenlose Gestellung und Abfuhr eines
Containers zugesichert. Die Fläche des Wertstoffhofes sollte möglichst in der
Nähe zu einem der vorhandenen Betriebshöfe liegen, damit eine gute Integration
in die übrigen Betriebsabläufe erreicht wird und die dort vorhandenen Sozialräume mitgenutzt werden können. Auch
die verkehrliche Anbindung ist zu beachten. Es muß mit einem erhöhten
Verkehrsaufkommen gerechnet werden. Eiine Anbindung über Wohnstraßen scheidet
aus. Aber auch die Fläche selbst muß über ausreichenden Rückstauraum für
wartende Fahrzeuge verfügen. Schon heute kommt zu Spitzenzeiten (z.B. samstags)
zu Fahrzeugschlagen, die die Straße Auf dem Sand blockieren. Zum Entladen der
Fahrzeuge in die Container muß eine ausreichende Fläche vorgesehen werden.
Dabei sollte besonders beachtet werden, dass häufig PKW mit Anhängern den
Wertstoffhof anfahren werden. Die Container wiederum müssen so angeordnet
werden, dass sie durch Wechselladerfahrzeuge aufgenommen und abgesetzt werden
können.
Unter
Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurden alternativ verschiedene
Möglichkeiten zur Erweiterung der Grundstücksfläche untersucht.
a)
Unmittelbar
neben dem Betriebsgelände liegt ein zweigeschossiges Wohnhaus. Das Gebäude
steht im Eigentum der Stadt Hilden, jedoch ist es auf durch Erbbau langfrisitg
an eine Wohnungsgesellschaft vergeben. Das Gebäude steht auf einem ca. 600 m2
großem Grundstück. In diesem Gebäude waren ursprünglich Wohnungen für
Betriebsangehörige des Bauhofes untergebracht. Das Gebäude wird von 16 Personen
bewohnt, jedoch wohnen inzwischen dort keine Betriebsangehörigen mehr. Aufgrund
der enklavenartigen Lage und der Größe des Grundstückes ist diese Fläche nicht
geeignet, dort einen Wertstoffhof vorzusehen. Eine Verkehrsführung insbesondere
für den Besucherverkehr ist nicht möglich.
Die Fläche könnte alternative für die Errichtung einer Fahrzeugremise genutzt
werden. Hierzu müssten zunächst für die Bewohner andere Wohnungen gefunden
werden. Nach einem Abriss des Gebäudes könnte dann dort die Remise errichtet
werden. Die Nutzung dieser Fläche führt
aber auch zum Verlust der an der bisherigen Grenze dort baurechtlich
nachgewiesenen Stellplätze. Durch die durchzuführenden Maßnahmen (Freiziehen,
Abriss, Neubau) entstehen erhebliche Kosten.
Aufgrund Lage und Größe des Grundstückes
ist es nicht zur Einrichtung eines Wertstoffhofes geeignet.
b)
Informationen,
dass ein südlich des Betriebsgeländes liegendes Grundstück zum Verkauf steht, haben
sich leider nicht bestätigt.
c)
Kurzfristig
wurde mitgeteilt, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Möglichkeit für eine
zumindest befristet Flächenübernahme (Kauf oder Anmietung) bestehen könnte. Da
diese Information erst am 07.06.05 bekannt wurde, wurde dies kurzfristig durch
das Amt für Liegenschaften und Wirtschaftsförderung eruiert. Diese Hoffnungen
haben sich leider zerschlagen. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die
vorhandenen und bisher untergenutzten Freiflächen auf dem Grundstück zukünftig
zur Lagerung von Pkw benötigt würden. Insgesamt gehe man von einer Expansion
der Geschäftstätigkeit aus, und damit sei auch eine Expansion der zulagernden
Fahrzeuge und damit der benötigten Lagerfläche verbunden.
d)
Durch
den Eigentümer der unmittelbar östlich an den Betriebshof „Auf dem Sand“ grenzenden
Grundstücke wurde das Angebot unterbreitet, von ihm Teile der Grundstücke mit
der hierauf befindlichen Industriehalle zu erwerben. Auf dem gut 2.900 m2 großen
Grundstück befindet sich eine Industriehalle, die eine bebaute Grundfläche von
ca. 1380 m2 hat. Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt 8,75 m. Während
das Gebäude im hinteren Bereich aus einer freitragende Halle mit einer
Grundfläche von ca. 1.200 m2 besteht, befindet sich im vorderen Teil
des Gebäudes längs der Straße „Auf dem Sand“ ein zweigeschossiger Trakt, der
auf einer Grundfläche von ca. 187 m2 steht. Zur Kreuzung Auf dem
Sand/Herder Straße hin befindet sich noch ein kleineres Freigelände. Sofern der
an der Kreuzung projektierte Kreisverkehr verwirklicht wird, verringert sich
die Fläche um nochmals 172 m2. Nach Auskunft des bisherigen
Eigentümers ist dieses Objekt jedoch noch für 3,5 Jahre vermietet. Sofern eine
vorzeitige Nutzung des Objektes erfolgen soll, muss mit dem Mieter eine Lösung
gefunden werden.
Insbesondere die
zuletzt aufgeführte Alternative bietet die Möglichkeit, die bisher im
Stadtgebiet verteilt liegenden Betriebshöfe der Grünunterhaltung und des bisherigen
Bauhofes an einer Stelle zusammenzuführen. Als grundsätzlich anzustrebende
Ideallösung wurde dies auch durch die Berater der Firma Kohtes, Sauter &
Partner in ihrem Bericht über die Organisationsuntersuchung empfohlen. Die
Gelegenheit ist und bleibt einzigartig, da eine solche Betriebskonzentration
nur noch vorstellbar ist, wenn an anderer Stelle ein komplett neuer Betriebshof
errichtet würde.
Die Verwaltung hat
daher für die letzte Alternative ein Planungsbüro mit der Erstellung einer
Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines Wertstoffhofes bei gleichzeitiger
Verlagerung und Zusammenfassung der Grünunterhaltung beauftragt.
Eine erste
Inaugenscheinnahme des Objektes, die Auswertung von vorliegenden Gebäude- und
Grundstücksplänen und die Auswertung der ersten Gespräche mit Bauplanung- und
Baugenehmigungsbehörden führten zu dem Ergebnis, dass das Objekt dem Grunde
nach geeignet ist, den durch einen Wertstoffhof
verursachten Platzbedarf zu decken. Darüber hinaus stehen im vorderen,
zweigeschossigen Gebäudeteil Räume zur Verfügung, für die dann eine sinnvolle
Nutzung gefunden werden musste.
Nach einer
überschlägigen Abschätzung wurde die Möglichkeit gesehen, die bisher auf den Betriebshöfen
Kirchhoffstraße und Herder Straße untergebrachten Mitarbeiter der Grünunterhaltung
dort unterzubringen.
Um hinsichtlich der
Machbarkeit, des Genehmigungsvorbehaltes und der hierdurch ausgelösten Kosten
verlässliche Angaben zu bekommen, wurde das Ingenieurbüro pbo
Ingenieurgesellschaft mbH mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie
beauftragt. In der Machbarkeitsstudie werden sowohl für die Anordnung des
Wertstoffhofes auf dem Betriebsgelände zwei Alternativen als auch für die
Nutzung des zweigeschossigen Gebäudetraktes ebenfalls zwei Alternativen
aufgezeigt. Die Machbarkeitsstudie zur Erweiterung des Wertstoffhofes auf dem
Gelände des Zentralen Bauhofes Hilden der Firma PBO Ingenieurgesellschaft mbH
ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Zur Beurteilung der
Bausubstanz und der beabsichtigten baulichen Veränderungen wurde als Sachverständiger
das Büro für Baustatik W. Klees, Hilden, eingeschaltet. Nach einer Begehung des
Objektes mit dem Planungsbüro und nach Einsichtnahme in die Statikakten kommt
Herr Klees zu der Aussage, dass es sich um ein solides Gebäude in gutem Zustand
handelt. Gegen die beabsichtigten
baulichen Veränderungen hat er keine Bedenken geäußert.
Mit dem Erwerb des
unter Alternative d) aufgeführten
Grundstückes lässt sich ein den Anforderungen des ElektroSchrottG
entsprechender Wertstoffhof einrichten. Die Verwaltung empfiehlt folgende
Lösung:
- Aufgrund der besseren infrastrukturellen
Voraussetzungen wird der Wertstoffhof unter der vorhandenen offenen Halle
untergebracht.
- Dies setzt eine Verlagerung der
bisherigen Nutzung in die hinzukommenden Flächen voraus.
- Der zweigeschossige Gebäudetrakt wird
zukünftig durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grünunterhaltung
genutzt.
- Die Nutzung der Betriebshöfe der
Grünunterhaltung an der Kirchhoffstraße und der Herder Straße incl.
Lagerplatz wird aufgegeben.
Nach den vom
Eigentümer geäußerten Kaufpreisvorstellungen und der Kostenschätzung der Firma
PBO ist mit Gesamtkosten in Höhe von rund 1,8 Mio € zu rechnen.
Die sich
konkretisierenden Planungen zur Einrichtung eines Wertstoffhofes haben dazu
geführt, die ursprünglich für letztes Jahr vorgesehene Verlagerung des
Lagerplatzes am Nordfriedhof zurückzustellen. Dies war möglich, da der Erwerber
des bisherigen Lagerplatzes eine Weiternutzung des bisherigen Geländes bis Ende
2007 ermöglicht hat. Für die Herrichtung der Lagerplatzes waren ursprünglich
174.000 € veranschlagt. Die Verlagerung der Grünunterhaltung auf den erweiterten
Betriebshof „Auf dem Sand“ ermöglicht einen Verzicht auf die Investition in
einen neuen Lagerplatz am Nordfriedhof. Gleichzeitig würde das für den
Lagerplatz vorgesehene Gelände für eine andere Nutzung frei. Das Grundstück hat
eine ungefähre Flächengröße von rund 1.600 m2. Unterstellt man den
für den bisherigen Lagerplatz erzielten Kaufpreis kann von einem Wert in Höhe
von rund 208.000 € ausgegangen werden.
Zu dem Betriebshof
Herder Straße gehört noch eine zu unterschiedlichen Zwecken genutzt Fläche mit
einer Flächengröße von rund 1.100 m2. Bei gleichen Konditionen wäre
ein Wert von rund 143.000 € zu unterstellen.
Das eigentliche
Betriebsgebäude wird sowohl von den Mitarbeitern der Grünunterhaltung als auch
von den Mitarbeitern des Nordfriedhofes genutzt. Durch die Gutachter der Fa.
Kohtes, Sauter & Partner wurde in dem Organisationsgutachten die
Herrichtung dieses Gebäudes nach den Vorgaben der ArbeitstättenVerordnung
angemahnt. Der Umkleideraum der Friedhofsmitarbeiter befindet sich in dem
Gebäude der Friedhofskapelle. Die Duschen befinden sich jedoch in dem Betriebsgebäude
hinter dem dort untergebrachten Pausenraum. Auch die seit 25.08.04 in Kraft
getretene neue Arbeitsstättenverordnung gibt im Absatz 4 des Anhanges 4.1 vor, dass Wasch- und Umkleideräume,
die voneinander räumlich getrennt sind,
untereinander leicht zu erreichen sein müssen. Im Jahre 2007 werden auf
den städtischen Friedhöfen weitere zwei Stellen abgebaut. Die dann verbleibende
Personalstärke lässt es zweifelhaft erscheinen, dass zukünftig noch auf allen
drei Friedhöfen ständig Personal vorgehalten werden kann. Zumindest ein
Standort ist in Frage zu stellen. Da der Nordfriedhof als kleinster der
Hildener Friedhöfe nach der letzten Personalreduzierung zurzeit nur noch mit 3
Mitarbeitern besetzt ist, dürfte er als erstes von solchen Überlegungen betroffen
sein. Eine Aufgabe des gesamten Betriebsgebäudes dürfte dann zu realisieren
sein. Das Grundstück des Betriebsgebäudes ist ca. 600 m2 groß.
Mit einer
Verlagerung der Grünunterhaltung würde auch die bisherige Nutzung von Flächen
auf dem Betriebsgelände des Hauptfriedhofes aufgegeben. Der hintere Bereich des
Gebäudekomplexes wird weiterhin von den Mitarbeitern der Friedhöfe
genutzt. Eine alternative Nutzung der
dann freien Gebäudeteile erscheint schwierig.
Die
Machbarkeitsstudie hat zudem gezeigt, dass bei optimierter Raumaufteilung im
Sozialtrakt der noch zu erwerbenden Halle in begrenztem Umfang noch
Raumreserven erschlossen werden können. Dies kann aber erst im Zuge einer
Detailplanung konkret festgestellt werden. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass
ein größerer Anteil der Erdgeschoßflächen frei bleiben werden.
Übersicht der
„Gegenfinanzierungen“
Herrichtungskosten
Lagerplatz Nord |
174.000 € |
Verkauf Grundstück
Lagerplatzerweiterung |
208.000 € |
Verkauf zusätzlicher
Grundstückfläche |
143.000 € |
Verkauf
Betriebsgebäude Nordfriedhof |
78.000 € |
Verwertung
Betriebsgebäude Hauptfriedhof |
Vermietung |
Ersparte Sanierung
Betriebsgebäude Nordfriedhof |
Noch nicht
ermittelt |
Auswirkungen auf die Gebührenhaushalte und
die folgende Haushalte
Durch den Erwerb des
zusätzlichen Grundstückes und die erforderlichen Umbaukosten verändern sich die
Kostenstrukturen in den Gebührenhaushalten. Deshalb wurden für die
vorgeschlagene Variante auf Basis der derzeitigen Kostenschätzung die
Auswirkungen durchgerechnet. Neben Beträgen für Abschreibung und Verzinsung
sind Kosten für die Gebäudebewirtschaftung und -unterhaltung anzusetzen.
Weitere Kosten, die der Betrieb des Wertstoffhofes verursacht (z.B. Personalkosten)
sind bisher nicht berücksichtigt. Auf Basis der derzeit bekannten Eckdaten
wurde eine Kostenblock von insgesamt rund 200.000 € ermittelt. Die Gesamtkosten
werden nach Nutzungsanteilen verteilt. Die Gebührenhaushalte der Friedhöfe und
der Kanalunterhaltung sind nicht tangiert. Im Gebührenhaushalt der
Straßenreinigung ergibt sich eine Steigerung < 1 %. Die Gebühren für den
laufenden Meter Straßenfront würde sich um 0,01 € auf 1,97 € erhöhen. Bedingt
durch die Vorgaben des ElektroGeräteG ist der Gebührenhaushalt der
Abfallbeseitigung am stärksten betroffen. Hier muss von einer Steigerung von
ca. 2,25 % ausgegangen werden. An dieser Stelle wird aber auf die Ergebnisse
der Jahresabschlüsse der letzten Jahre hingewiesen. So wurde im Jahr 2004 ein
Überschuß von 344.529 € erwirtschaftet. Bei
Beibehaltung der Rahmendaten wird in den nächsten Jahren das derzeit günstige
Gebührenniveau gehalten werden können. Ein eventueller Spielraum für
Gebührensenkungen würde sich um den zuvor genannten Betrag verringern.
Mit der
Einrichtung eines Wertstoffhofes wird ein erheblicher Anteil der zusätzlichen
Kosten dem Gebührenhaushalt der Abfallbeseitigung zugeordnet. Hinter der
2,25-prozentigen Kostensteigerung verbirgt sich eine Kostenerhöhung im Saldo
von rund 112.000 €. Den übrigen Betriebsteilen werden die verbleibenden Anteile
von rund 88.000 € zugeordnet. Im Zentralen Bauhof bestehen auch Betriebsteile,
die nicht als kostenrechnende Einrichtung geführt werden. Hierbei handelt es
sich im Wesentlichen um die Betriebsteile der Straßen- und Grünunterhaltung.
Oben wurde schon dargestellt, dass die bisher genutzten Flächen und Gebäude
aufgegeben werden. In der Kostenrechnung für die Grünunterhaltung sind aber
schon heute Kosten in Höhe von rund 50.000 € für Gebäude und Grundstücke
enthalten. Insgesamt dürfte eine Kostenbelastung der kommenden Haushalte in
Höhe von rund 38.000 € zu erwarten sein.
Das
Gesetzgebungsverfahren zum ElektroGeräteG wurde von den kommunalen Spitzenverbänden
kritisch begleitet. Insbesondere die zusätzliche Kostenbelastung der Städte und
Gemeinden war ein Hauptpunkt der Kritik. Aufgrund modellhafter Kalkulationen
anlässlich einer Umfrage der kommunalen Spitzenverbände bei Städten, Gemeinden
und Landkreisen im Frühjahr 2003 können sich Abfallgebührenerhöhungen im
Einzelfall auf bis zu 4 € pro Einwohner und Jahr wegen zusätzlicher
Investitionskosten ergeben. Dies würde für Hilden einen Betrag von rund 225.000
€/Jahr bedeuten. Ein günstigerer Wert konnte für Hilden erzielt werden, da auf
bestehende Strukturen teilweise zurückgegriffen werden kann. Insbesondere die
Flächen für den Besucherverkehr inklusive einer Wartezone und die
Rangierflächen für LKW können auf der schon vorhandenen Fläche dargestellt
werden.
Auswirkungen der räumlichen Zusammenfassung
Die Zusammenfassung
der manuellen Arbeiten führt zu einer Leistungssteigerung im Sinne einer
verbesserten Aufgabenerfüllung und zur Ausschöpfung von Synergien entweder in
Form von gesteigerten Leistungsstandards oder von Einsparungspotentialen.
Zielsetzung in
Hilden ist neben der organisatorischen Zusammenlegung aller manuellen Bereiche (Integration
der Grünunterhaltung und der Friedhöfe im Zentralen Bauhof Hilden) auch die räumliche
Zusammenführung dieser Betriebsteile. Die Pläne, diese Zusammenführung auf
dem Betriebsgelände „Auf dem Sand“ im Zuge der vor einiger Zeit abgeschlossenen
Sanierungsarbeiten zu erreichen, musste mangels ausreichender Größe der Fläche
aufgegeben werden. Jetzt könnte dieser Schritt doch vollzogen werden.
Es wird hierdurch
mehr Wirtschaftlichkeit durch eine bessere Auslastung des Personals und der
Sachmittel erreicht. Im Einzelnen ergeben sich Vorteile:
in der Personal-Disposition Personaleinsatz, Personalaustausch, in den
jahreszeitlichen Personalerfordernissen;
in der
KFZ-Disposition KFZ-Einsatz, KFZ-Austausch,
KFZ-Reservehaltung
in der Geräte-Disposition Gerätevorhaltung, -austausch z.B.
Aggregate, Kompressoren, Puster, Reparaturen
in der Werkstatt Zusammenlegung von KFZ- und Gerätewerkstatt,
Werkstattbesetzung usw.
in der Einsatzleitung Einsatzabstimmung, Erfahrungs-/Wissensaustausch bezgl.
Ortskenntnis, Technikeinsatz, Kontrollen usw.
im Vorarbeitereinsatz Vorarbeiteraustausch bei dringenden Einsatzerfordernissen,
Notfällen und Kontrollen
im Bürgerkontakt zentrale Anlaufstelle für alle den Bauhof
betreffenden Angelegenheit, Erweiterung der Abgabemöglichkeiten des
Wertstoffhofes
Mit konsequenter
Nutzung dieser Vorteile werden zumindest die zuvor dargestellten verbleibenden
Kostensteigerungen mit Sicherheit kompensiert werden können. Wie zuvor
dargestellt verbleibt eine Kostenbelastung von rund 38.000 €. Bei Erschließung
dieser Synergie können Verbesserungen bei Fahrzeugen, Geräten oder Sachmittel oder
auch im personellen Bereich vorgenommen werden. Der Betrag von 38.000 €
entspricht den Personalkosten einer Planstelle. Nicht unerwähnt bleiben sollte
auch, die durch den Ankauf des Gebäudes erlangte wertsteigernde Erhöhung des
Betriebsvermögens. Zusätzlich fließen dem städtischen Haushalt mögliche Erlöse
aus der Verwertung der Grundstücke zu.
Eine Errichtung des
Wertstoffhofes ohne Hinzunahme von zusätzlichen Flächen (langfristige Miete
oder Kauf) ist nicht möglich, da die bisher in der offenen Halle
untergestellten hochwertigen Fahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge, Wechsellader,
Winterdienstgeräte) anderweitig untergebracht werden müssen. Die hierdurch
ausgelösten Kosten werden ebenfalls erheblich kostensteigernd wirken, ohne die
oben dargestellten Synergieeffekte zu erzielen. Auch die Erlöse aus den zu verwertenden
Grundstücken könnten nicht erzielt werden.
Interkommunale Zusammenarbeit
Die Größe und der
derzeitige Aufgabenbestand des Zentralen Bauhofes Hilden eröffnet die Möglichkeit,
eine Lösung für und in Hilden
anzubieten. Andere Städte, die nicht über einen entsprechend leistungsfähigen
Bauhof verfügen, stehen vor dem Problem, nur unter großen Schwierigkeiten eine
eigene Lösung zu schaffen. Deshalb wurden erste Gespräche mit der Verwaltung
einer Nachbarstadt aufgenommen. Die Anlieferungsmengen würden entsprechend
steigen. Die auch in der Machbarkeitsstudie angenommenen Mengen würden soweit
steigen, dass dann die Schwelle für eine Genehmigung nach dem BImSchG überschritten
wird. Aufgrund umfangreicherer Auflagen können Mehrkosten auftreten. Hier ist
darauf zu achten, dass die Zusammenarbeit auf einen ausreichend langen Zeitraum
angelegt wird.
Natürlich setzt eine
Zusammenarbeit mit einer benachbarten Kommune eine Kostenbeteiligung voraus.
Die Folgekostenbetrachtung wird aus Hildener Sicht dadurch günstiger.
Sobald es zu
konkreten Ergebnissen kommt, wird die Verwaltung entsprechend berichten.
Sofern der Kauf des
Objektes realisiert wird, ist vorgesehen, den Umbau der Gebäude durch ein
externes Architekturbüro planen und durchführen zu lassen. Auf Basis der
Investitionskosten muss nach HOAI mit Kosten in Höhe von insgesamt rund 120.000
€ gerechnet werden. Teilbeträge müssten gegebenenfalls in Abhängigkeit vom
Mittelabfluss vorzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Abschließend
bewertet der Zentrale Bauhof die Voraussetzungen für die Umsetzung des neuen
Elektrogeräte-Gesetzes in Hilden – im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen -
als durchaus günstig.
Durch die
langjährige Erfahrung der E-Schrottsammlung und -erfassung in Hilden sind viele
Arbeitsgänge schon etabliert. Auch die Erfassungsquoten liegen schon nahe an
den anvisierten Quoten.
Es bleibt die
baurechtliche Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und genehmigten Annahmestelle
für Elektroschrott incl. der jetzt schon etablierten Wertstoffannahme.
Hier sieht der
Zentrale Bauhof auch eine Erweiterungsmöglichkeit für die Anzahl der angenommenen
Abfallarten als auch eine Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit für die Bürger
und Bürgerinnen.
Resümee
1. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Aufgabenstellung zum ElektroGeräte-Gesetz besteht zu nächst ein unbestreitbar kurzfristiger Handlungsbedarf.
2. Von dem befristet ausgesprochenen
Kaufangebot des Eigentümers der Immobilie
Auf dem Sand 31 besteht für die
Gemeinde die Möglichkeit, den aus dem Gutachten Kothes-Sauter als ideal zu betrachtenden Vorschlag, alle
Arbeitsbereiche auf dem Bauhof zusammen zu führen.
Gleichzeitig werden in diesem Falle
die Voraussetzungen für einen funktionierenden und erweiter- ten Wertstoffhof unter Einbeziehung der
Vorgaben aus dem ElektroGeräte-Gesetz möglich. Die
bisher vorgesehene
Lagerplatzerweiterung am Nordfriedhof kann entfallen, die Betriebseinrich-
tungen aufgegeben und einer
anderweitigen gewerblichen Nutzung mittelfristig zugeführt werden.
Zu berücksichtigen ist vor dem
Hintergrund des noch bestehenden Mietvertrages für das Objekt,
das eine Realisierung vom
Wertstoffhof und Verlagerung der Grünkolonne nur in Abschnitten
nach Ablauf des Mietvertrages und
einer bis dahin noch vor Ort zur Einsammlung des Elektronik schrottes erforderlichen kleinen
Übergangslösung bedarf.
3. Kommt es nicht zu einem Erwerb der
angebotenen Immobilien dürfte zunächst die Chance für eine
Zusammenfassung aller Betriebsteile
des Bauhofes auf lange Sicht nicht mehr bestehen. In diesem
Falle ergeben sich folgende
Notwendigkeiten:
a) die zurückgestellte
Herrichtung des Lagerplatzes am Nordfriedhof muss bis spätestens 31.12.2007 erfolgt sein,
b) zur Unterbringung der
bisher in der offenen Halle untergebrachten Fahrzeugen und Geräte wird eine zusätzliche
Grundstücksfläche von rund 1.200 m2 in der Nähe des bisherigen
Betriebsge- ländes erforderlich. Mit Nutzung des
bisherigen Wohngrundstückes (Alternative a)) könnte zu mindest ein Teil dieses Flächenbedarfes gedeckt
werden. In diesem Falle würde sich der verblei- bende Flächenbedarf auf rund 600 m2
reduzieren,
Günter Scheib
Anlage
Machbarkeitsstudie der Firma pbo Ingenieurgesellschaft mbH
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
|
|
Haushaltstelle: 7710.9400 |
Bezeichnung: Planungskosten
Wertstoffhof |
||
Kosten 25.000 € Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr 2005 |
|
Mittel stehen
nicht zur Verfügung |
|||
Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
||
Personelle Auswirkungen
Personelle
Auswirkungen |
Ja |
|
|
Im Stellenplan
enthalten: |
Nein |
|
|
Planstelle(n): |
Sichtvermerk
Personaldezernent |
||