Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Hilden beschließt die
Aufstellung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB (Baugesetzbuch) vom 27.12.2006
(BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet wird begrenzt durch
- die
Herderstraße im Osten,
- die Südgrenze
des Flurstückes 922 im Norden,
- die Ostgrenze
des Flurstückes 1329 im Westen, ebenso im Westen durch die Südgrenzen der
Flurstücke 607 und 559, die Westgrenzen der Flurstücke 866, 867, 1503,
1032 und die Hans-Sachs-Straße,
- die Südgrenzen
der Flurstücke 1359, 1311, 1495, 827, 958, die Westgrenzen der Flurstücke
1446, 1445, 1220, 1221, 441, 1663 sowie die Südgrenzen der Flurstücke 1663
und 1635, die Westgrenzen der Flurstücke 1610 und 1500, die Südgrenzen der
Flurstücke 1500 und 1501 im Süden.
      Alle Flurstücke liegen in
Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 sollen die nicht mehr
zeitgemäßen Inhalte des Bebauungsplanes als Grundlage für planerische
Entscheidungen entfallen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan Nr. 105 ist ein übergeleiteter sog. „Bauzonen- und
Baustufen-Plan“, der im April 1962 rechtskräftig wurde.
Für einen ca. 90 m breiten Streifen auf der Westseite der Herderstraße
weist dieser Bebauungsplan ein „Mittelgewerbegebiet“ aus, darüber hinaus wird
hier lediglich ein „Außengebiet“ mit landwirtschaftlich genutzter Fläche
dargestellt. Dazu kommen verschiedene textliche Erläuterungen/ Festsetzungen.
Im Laufe der Jahre und Jahrzehnte ist der ursprüngliche Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 105 (siehe Anlage) stark zusammengeschrumpft. Seine
Aussagen wurden ersetzt z.B. durch den Bebauungsplan Nr. 66 A (aus dem Jahr
1969; südlich der Straße Auf dem Sand) und durch den Bebauungsplan Nr. 66,
4.Änderung (aus 2003; nördlich der Straße Auf dem Sand).
Der verbleibende Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 105 besteht
heute noch im wesentlichen aus einem Streifen parallel zur Herderstraße auf
deren Westseite. Hier gilt weiterhin die Ausweisung „Mittelgewerbegebiet“.
Aus dieser Ausweisung haben sich auch die Gründe ergeben, die nun in den
Aufstellungsbeschluss für ein Aufhebungsverfahren des Bebauungsplanes münden.
Die Ausweisung
„Mittelgewerbegebiet“ ist problematisch, da sich die Inhalte, die mit dieser Ausweisung
verbunden waren, heute nach mehr als 40 Jahren nicht mehr ohne weiteres
nachvollziehen lassen. Eine Beibehaltung des Bebauungsplanes Nr. 105 würde die
unbestimmte und damit unklare Mittelgewerbe - Ausweisung beibehalten. Die
Diskussion um die mögliche Ansiedlung eines Spielhallen-Komplexes an der
Herderstraße hat aber die Schwierigkeiten deutlich aufgezeigt, die daraus entstehen
können.
Daher hält es die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit für
sinnvoll, von einer Bebauungsplanänderung/ Reparatur des übergeleiteten
Durchführungsplanes mit den Festsetzungen eines heute nicht mehr genau
definierbaren Mittelgewerbes abzusehen. Stattdessen ist es angebracht – anders
als etwa im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 106 (jetzt 106 B) – anstelle einer
Änderung oder Neuaufstellung des Bebauungsplanes hier eine Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 105 in die Wege zu leiten. Die Aufhebung soll im übrigen
für den gesamten Geltungsbereich des alten Bebauungsplanes gelten. Die
o.g. anderen Bebauungspläne bleiben unberührt.
Gemäß Baugesetzbuch gilt für die Aufhebung eines Bebauungsplanes die
gleiche Vorgehensweise wie für eine Neuaufstellung oder eine Änderung.
Dementsprechend wird es auch hier zu den bekannten Verfahrensschritten kommen;
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Bürgeranhörung, öffentliche
Auslegung usw.
Durch die Anwendung des kompletten Verfahrens erhalten zudem alle
Interessierten die Möglichkeit, sich ausführlich in das Verfahren einzubringen
und ihre Anliegen zu vertreten.
Am Ende eines Aufhebungsverfahrens in dem hier betroffenen Gebiet steht
dann die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile),
soweit nicht bereits andere Bebauungspläne gelten.
Angesichts der kleinteiligen Struktur des Gebietes (südlich Auf dem
Sand/ westlich Herderstraße) hinsichtlich der Bebauung und auch wegen der
kleingewerblichen Nutzung, die immer wieder an Wohnbebauung angrenzt, wird
davon ausgegangen, dass beispielsweise Spielhallen oder Speditionen/
Logistikbetriebe nach § 34 BauGB hier nicht zulässig wären. Andere,
nicht-störende, kleingewerbliche Nutzungen dagegen wären weiterhin möglich, was
den planerischen Zielen der Stadt Hilden in diesem Bereich entgegen käme.
G. Scheib