Betreff
Ergebnis der Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Hagelkreuzstraße 6
Vorlage
WP 04-09 SV 60/095
Aktenzeichen
101-07, 1528-06, 135-07 Her/Tra
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinische Denkmalpflege (vormals Rheinisches Amt für Denkmalpflege) - vom 11.08.2008 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Gebäude Hagelkreuzstraße 6 in Hilden um kein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW handelt.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gem. Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.11.2006 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 06.12.2006 die Verwaltung, die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Hagelkreuzstraße 6 prüfen zu lassen.

 

Eine erste Inaugenscheinnahme der Bebauung der Hagelkreuzstraße fand am 07.12.2006 durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hilden gemeinsam mit dem Landschaftsverband Rheinland - Rheinische Denkmalpflege - statt. Als Ergebnis wurde zunächst festgehalten, dass neben den Gebäuden Hagelkreuzstraße 6, 14 und 16 auch das Gebäude Hagelkreuzstraße 18 hinsichtlich seines Denkmalwertes zu untersuchen ist. Das Ergebnis der Untersuchung der Gebäude Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 wurde dem Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 06.06.2007 bereits mitgeteilt (SV 60/074).

 

Am 05.12.2007 fand eine Innenbesichtigung des Gebäudes Hagelkreuzstraße 6 durch die Untere Denkmalbehörde statt. Die geplante gemeinsame Begehung mit der zuständigen Oberkonservatorin der Rheinischen Denkmalpflege konnte krankheitsbedingt nicht statt finden.

Der Aktenvermerk vom 05.12.2008 der Unteren Denkmalbehörde über die im Gebäudeinneren vorgefundene Situation nebst Innenaufnahmen wurden der Rheinischen Denkmalpflege zugesandt. Diese Unterlagen erwiesen sich als ausreichend zur Erstellung des Gutachtens gemäß      § 22 (3) Nr.1 zum Denkmalwert gemäß § 2 DSchG. Daher fand kein weiterer Besichtigungstermin durch die Rheinische Denkmalpflege statt. 

 

Zwischenzeitlich liegen die Gutachten de Rheinischen Denkmalpflege vor.

 

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass bei dem Gebäude Hagelkreuzstraße 6 keine Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen, da der Außenbau und das Innere des Wohnhauses starke bauliche Veränderungen erfahren haben.

 

Nach Feststellung der Rheinischen Denkmalpflege liegen daher für das Gebäude Hagelkreuzstraße 6 keine hinreichenden Kriterien vor, die die Bewertungen des Gebäudes als Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.

 

Bei dem Gebäude Hagelkreuzstraße 6 handelt es sich daher um kein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW.

 

Die Eigentümer des Gebäudes wurden über das Ergebnis der Untersuchung zur Denkmalwürdigkeit entsprechend schriftlich informiert.

 

Das Gutachten der Rheinischen Denkmalpflege ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

(G. Scheib)