Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Stellungnahme des
Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinische Denkmalpflege (vormals Rheinisches
Amt für Denkmalpflege) - vom 11.08.2008 zur Kenntnis, wonach es sich bei dem Gebäude
Hagelkreuzstraße 6 in Hilden um kein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW
handelt.
Erläuterungen und Begründungen:
Gem. Antrag der
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.11.2006 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 06.12.2006 die Verwaltung, die
Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Hagelkreuzstraße 6 prüfen zu lassen.
Eine erste
Inaugenscheinnahme der Bebauung der Hagelkreuzstraße fand am 07.12.2006 durch
die Untere Denkmalbehörde der Stadt Hilden gemeinsam mit dem Landschaftsverband
Rheinland - Rheinische Denkmalpflege - statt. Als Ergebnis wurde zunächst festgehalten,
dass neben den Gebäuden Hagelkreuzstraße 6, 14 und 16 auch das Gebäude
Hagelkreuzstraße 18 hinsichtlich seines Denkmalwertes zu untersuchen ist. Das
Ergebnis der Untersuchung der Gebäude Hagelkreuzstraße 14, 16 und 18 wurde dem
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 06.06.2007 bereits mitgeteilt
(SV 60/074).
Am 05.12.2007 fand
eine Innenbesichtigung des Gebäudes Hagelkreuzstraße 6 durch die Untere
Denkmalbehörde statt. Die geplante gemeinsame Begehung mit der zuständigen
Oberkonservatorin der Rheinischen Denkmalpflege konnte krankheitsbedingt nicht
statt finden.
Der Aktenvermerk
vom 05.12.2008 der Unteren Denkmalbehörde über die im Gebäudeinneren
vorgefundene Situation nebst Innenaufnahmen wurden der Rheinischen
Denkmalpflege zugesandt. Diese Unterlagen erwiesen sich als ausreichend zur
Erstellung des Gutachtens gemäß      § 22
(3) Nr.1 zum Denkmalwert gemäß § 2 DSchG. Daher fand kein weiterer
Besichtigungstermin durch die Rheinische Denkmalpflege statt.Â
Zwischenzeitlich
liegen die Gutachten de Rheinischen Denkmalpflege vor.
Als Ergebnis kann
festgehalten werden, dass bei dem Gebäude Hagelkreuzstraße 6 keine Tatbestandsvoraussetzungen
zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen, da der Außenbau und das Innere des
Wohnhauses starke bauliche Veränderungen erfahren haben.
Nach Feststellung
der Rheinischen Denkmalpflege liegen daher für das Gebäude Hagelkreuzstraße 6
keine hinreichenden Kriterien vor, die die Bewertungen des Gebäudes als
Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW zulassen.
Bei dem Gebäude
Hagelkreuzstraße 6 handelt es sich daher um kein Denkmal im Sinne des §
2 DSchG NRW.
Die Eigentümer des
Gebäudes wurden über das Ergebnis der Untersuchung zur Denkmalwürdigkeit entsprechend
schriftlich informiert.
Das Gutachten der Rheinischen Denkmalpflege ist als Anlage beigefügt.
(G. Scheib)