Betreff
Wahrnehmung kommunaler Aufgaben in anderen Organisations- und Rechtsformen
1. Sachstandsbericht
2. Umwandlung des Zentralen Bauhofes in eine Anstalt öffentlichen Rechts (bisher: SV 68/001)
3. Gemeinsamer Antrg der Fraktionen BA,FDP und dUH
Vorlage
WP 04-09 SV 20/024
Aktenzeichen
II 20 22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Thema "Wahrnehmung Kom- munaler Aufgaben in anderen Organisations- und Rechtsformen " zur Kenntnis und beschließt:

 

1.    Der Rat erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, die Wahrnehmung Kommunaler Aufgaben neuen Organisations- bzw. Rechtsform zu übertragen, wenn damit entweder Haushaltsverbesserungen erzielt, oder aber bei gleichem oder niedrigerem finanziellem Aufwand wie bisher bessere Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbracht werden können.

       Eine Entscheidung erfolgt jeweils im Einzelfall.

 

2.    Der Rat der Stadt Hilden beauftragt den Bürgermeister, die Umwandlung des Zentralen Bauhofes Hilden mit den Bereichen Müllabfuhr, Straßenreinigung, Straßenunterhaltung und Verkehrssicherung, Kanalunterhaltung, Grünflächenpflege und Friedhofsverwaltung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vorzubereiten.

 

3.    In einem ebenfalls vorzubereitenden Personalüberleitungsvertrag ist festzulegen, dass die übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten, die sie bei der Stadt Hilden besitzen, in die Anstalt überführt werden. Darüber hinaus soll für die überführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich auf freie Stellen bei der Stadtverwaltung zu bewerben.  Entsprechendes gilt auch bei freien Stellen bei der AöR für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Entsprechende Dienstzeiten sind beidseitig anzurechnen.

 

Die Personal- und Sachkosten sind im bisherigen Umfang auf die Anstalt zu übertragen. Die betroffenen Planstellen werden aus dem Stellenplan der Stadt Hilden in einen neu aufzustellenden Stellenplan der AöR überführt.

 

4.   Die Umwandlung wird fachlich durch die "KPMG" begleitet. Der hierfür erforderliche Betrag von 36.000,00 € wird bei Haushaltsstelle 7710.6550 - Externe Begleitung- im Haushalt 2005 bereitgestellt. Deckung: Haushaltsstelle „Entnahme Allgemeine Rücklage“.

 

5.    Verwaltungsintern wird die Umstellung durch das RPA begleitet.

 

6.    Die Verwaltung wird weiterhin den Rat der Stadt Hilden davon unterrichten, wenn sich negative Veränderungen insbesondere im Bereich des Steuerrechtes ergeben, um rechtzeitig gegensteuernde Maßnahmen einleiten zu können.

 

7.    Basierend auf den Angeboten der Firmen KPMG/Beiten Burkhardt wird die Verwaltung beauftragt, entsprechende Machbarkeitsstudien für den Bereich Abwasserbeseitigung in Auftrag zu geben. Die hierfür bereitzustellenden Mittel in Höhe von 30.000,- Euro werden überplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung erfolgt ebenfalls aus der Haushaltsstelle: „Entnahme Allgemeine Rücklage“.

 

 

 

 

 

 

Bürgermeister

G. Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Das Thema „Privatisierung städtischer Aufgaben“ ist historisch gesehen kein neues Thema für die Stadt Hilden, denn in den zurückliegenden Jahrzehnten hat es eine Reihe von Privatisierungen gegeben, sei es auf Ebene der Zweckverbände bzw. der direkten und indirekten Beteiligungen. Der jährlich durch die Stadt Hilden gefertigte Beteiligungsbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung. Dass dieses keine Situation ist, die sich nur einmal als gut herauskristallisiert hat, beweisen die neuen städtischen Beteiligungen der letzten Jahre. Zu nennen ist die Stadtmarketing Hilden mbH, die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH, die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH, bzw. die Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH.

 

Mit Fug und Recht kann behauptet werden, dass die gerade genannten Gesellschaften und die übrigen städtischen Töchtergesellschaften eine sehr gute Arbeit leisten und damit eine schnelle und wirtschaftliche Vorgehensweise im Sinne der Stadt und der Bürgerinnen und Bürger erzielt werden konnte. Keiner dieser städtischen Beteiligungen ist heute aus dem Leben dieser Stadt mehr wegzudenken. Die Entscheidungen für die einzelnen Gesellschaften waren dabei sehr häufig steuerliche Gründe. In der Zukunft sollte dieser Weg ebenfalls weiter gegangen werden.

 

Nachfolgend sollen nun zu den Bereichen Anstalt öffentlichen Rechts für den Bauhof, Untersuchung von Organisationsformen im Bereich der Abwasserwirtschaft und zu dem gemeinsamen Antrag der Fraktionen (BA, FDP und dUH) Folgendes ausgeführt werden:

 

1.         Anstalt Öffentlichen Rechts für den Bauhof

 

Die Umwandlung der Rechtsform des Zentralen Bauhofes Hilden wird schon seit geraumer Zeit beraten:

 

  • SV IV-03-026 vom 26.06.02
  • Informationsveranstaltung für die Ratsfraktionen durch Vertreter der KPMG am 15.05.02
  • Beantwortung der Fragestellungen der Fraktionen mit zusätzlichen Erläuterungen zur SV am 04.10.02
  •  Rückstellung der Entscheidung bis zur Vorlage des Organisationsgutachtens über die Rechtsform in der Ratssitzung vom 18.06.03
  • Vorstellung des Organisationsgutachtens der Fa. Kohtes, Sauter & Partner mit Empfehlung zur Umwandlung in eine AöR in der gemeinsamen Sitzung der Personal- und Stadtentwicklungsausschusses am 21.07.04
  •  Vorzeitige Versendung der SV 68-001 zu den Klausurberatungen der Fraktionen am 29.11.04
  • gleichzeitiges Angebot der Verwaltung, eine weitere Informationsveranstaltung mit einem Betriebsleiter eine bestehenden AöR  durchzuführen
  • Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 13.04.05.

 

 

Auf die im Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses am 13.04.05 aufgeführten Aspekte wird nachfolgend eingegangen. 

 

Der Zentrale Bauhof der Stadt Hilden als Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit seinem jetzigen Aufgaben- und Leistungsbestand erhalten bleiben. Mit der neuen Rechtsform kann das schon im „Neuen Steuerungsmodell“ beschriebenen Prinzip der Zusammenführung der Fach-, Budget- und Ressourcenverantwortung trennungsscharf umgesetzt werden. Das schon heute im Zentralen Bauhof tätige Personal wird mittels eines Personalüberleitungsvertrages übernommen. Lediglich im Verwaltungsbereich könnte im Zuge der zu übernehmenden Aufgaben eine geringfügige Anpassung notwendig sein. Dem stehen aber gleichzeitig auch Entlastungen in den zentralen Ämtern der Verwaltung gegenüber.

Gebäude und Grundstücke, die ausschließlich durch den Zentralen Bauhof genutzt werden, gehen in das Eigentum der AöR über. Neben den Betriebshöfen (Auf dem Sand, Kirchhoffstraße, Herder Straße) sind dies Grundstücksflächen der drei Hildener Friedhöfe. Ähnliches gilt auch für die Fahrzeuge und Geräte, die durch den Zentralen Bauhof genutzt werden. Zurzeit werden sämtliche Fahrzeuge der Stadt Hilden (z.B. Feuerwehr, Rathaus, Jugendamt) durch den Zentralen Bauhof beschafft und bewirtschaftet. Hier muss in Abstimmung mit den noch zu beauftragenden Steuerberatern eine Lösung gefunden werden, die nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist, so dass eine Umsatzsteuerpflicht verhindert wird. Auch die sonstigen zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen Stadt und AöR sind hierauf abzuklopfen. Die Erfahrungen anderer AöR’s zeigen, dass Fehler an dieser Stelle eine nicht erwünschte Steuerpflicht nach sich ziehen können.  Die Unterstützung durch Steuerbrater sollte hier in Anspruch genommen werden.

 

Der Zentrale Bauhof Hilden als Amt der Stadtverwaltung wird zurzeit in der Rechtsform eines Regiebetriebes geführt. Daneben gibt es natürlich noch andere Rechtsformen, die nachfolgend in einer schematischen Übersicht dargestellt werden.

 

Eigenbetrieb

AöR

GmbH

Rechtsgrundlage

Eigenbetriebsverordnung (EigVO)

§ 114 a GO NW

GmbHG

Rechtsnatur

Keine eigene Rechtspersönlichkeit

Juristische Person des öffentlichen Rechtes

Juristische Person des privaten Rechtes

Organisationsstatut

Betriebssatzung durch Ratsbeschluss (§ 1 EigVO)

Unternehmenssatzung durch Ratsbeschluss (§ 114 a Abs. 2 GO NW)

Gesellschaftsvertrag durch Ratsbeschluss

Organe

Werkleitung

Werksausschuss

Vorstand

Verwaltungsrat

Geschäftsführer

Aufsichtsrat

Gesellschafterversammlung

Geschäftsfhrg.:

►lfd. Geschäfte

►besondere Geschäfte

 

Werksleitung

Werksausschuss

 

Vorstand, soweit nicht Verwaltungsrat vorbehalten

 

Geschäftsführer,

GF, soweit nichts and. a.d. Satzung und d. GV ergibt

Vertretung im Außenverhältnis

Werksleitung

Vorstand

Geschäftsführer

Personalangelegenheiten

 

►Beamte

►Arbeitnehmer

Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter

Ja

Ja

Vorstand

 

Ja

Ja

Geschäftsführer

 

Nein

Ja

Mitbestimmung in Organen

Drittelparität

nein

Drittelparität n. BetrVG (500 AN)

Anschluss- und Benutzungszwang

Ja

Ja

Nein

Kommunalabgabengesetz

Ja

Ja

Nein

Haftung

unbeschränkt

Anstalt; subsidiär Stadt unbeschränkt (Gewährsträgerhaftung)

Beschränkt auf Kapitaleinlage

Mindestkapital

Angemessenes Eigenkapital

Angemessenes Eigenkapital

25.000 €

Externes Rechnungswesen

Doppelte kfm. Buchfrg. (Doppik) od. vergl. Verwaltungsbuchführung (Kameralistik)

Doppelte kfm. Buchfrg.

Handelsrechtliche Buchführung

Steuerpflicht

Nur bedingt bei Betrieben gewerblicher Art

Nur bedingt bei Betrieben gewerblicher Art

Ja, immer Steuerpflicht kraft Rechtsform

Aufsicht und Prüfung

RPA, Wirtschaftsprüfer, GPA

RPA, Wirtschaftsprüfer, GPA

Wirtschaftsprüfer, RPA

 

Die Zuständigkeit der Organe der AöR wurde in den §§  4 und 6 des vorgelegten Satzungsentwurfes (s.a. SV 68-001) konkretisiert.

 

§ 4

 

Der Vorstand

 

1)      Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

2)      Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.

3)      Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

4)      Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

5)      Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.

6)      Die Bestellung des Vertreters bzw. der Vertreter des Vorstandes erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

7)      Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Hilden haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.

 

8)      Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche personalrechtliche Entscheidungen (z.B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Änderungskündigung, Entlassung) sowie sämtlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Angestellten und Arbeitern einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.

 

§ 6

 

Zuständigkeit des Verwaltungsrats

 

1)      Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2)      Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.

3)      Der Verwaltungsrat entscheidet über:

1.      Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1)

2.      Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen

3.      Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder und Zustimmung zur Bestellung und Abberufung der Stellvertreter/innen sowie der Geschäftsordnung der Vorstandsmitglieder

4.      Erteilung und Widerruf von Prokuren

5.      Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans

6.      Festsetzung allgemeiner Leistungsentgelte sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge

7.      Bestellung des Abschlussprüfers

8.      Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstandes

9.      Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreitet

10.  Abweichungen vom Wirtschaftsplan, die im Einzelfall einen Betrag von 50.000 Euro überschreiten und nicht anderweitig (Mehraufwendungen oder Mehrerträge) gedeckt werden können

11.  Gewährung von Darlehn über 5.000 Euro

12.  Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen  an die Mitglieder des Vorstands, deren Stellvertreter und an Bedienstete der Anstalt, die mit diesen verwandt sind

13.  Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben

14.  Stundung Niederschlagung, Erlass von Forderungen (u.ä. Entscheidungen), wenn der Betrag im Einzelfall 5.000 Euro überschreitet.

 

Entscheidungen des Vorstandes unterhalb der bei den Punkten 9 bis 11 und 14 genannten Wertgrenzen sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.

 

Im Fall der Nummer 1 und Nummer 2 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Hilden.

 

4)      Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

Die Eigenkapitalausstattung muss noch in Abstimmung mit den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden. Dies trifft auch auf die der AöR zu übertragenen Fremdmittel zu. Die dem Zentralen Bauhof zuzuordnenden Finanzmittel finden sich derzeit verstreut im gesamten Haushalt.  Dies betrifft sowohl die Personalkosten als auch die sonstigen Finanzmittel.

In den Aufgabenbereichen, die abschließend von der AöR wahrgenommen werden (Abfallbeseitigung, Stadtreinigung, Friedhöfe), werden zukünftig mit Ausnahme der Haushaltsmittel für das öffentliche Interesse keine Mittel mehr in den städtischen Haushalt eingestellt werden müssen. In den übrigen Bereichen werden für die durch die AöR erbrachten Leistungen die dafür anzusetzenden Kosten anzusetzen sein. Der größte Entlastungseffekt wird im Personalhaushalt zu verzeichnen sein. Derzeit sind im Zentralen Bauhof 116 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Personalkosten für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (rund 4,6 Mio. €) werden zukünftig nicht mehr aus dem Sammelnachweis zu zahlen sein.  

Investive Maßnahmen (überwiegend Fahrzeugbeschaffungen) werden über den Vermögenshaushalt abgewickelt. Zur Finanzierung werden/ können Fremdmittel aufgenommen werden. In den Gebührenhaushalten werden schon seit je her neben den Abschreibungen auch Beträge für die Verzinsung dieser Mittel berücksichtigt. Mittel für Investitionsmaßnahmen werden nicht mehr im Vermögenshaushalt vorgesehen. Die Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge können aber ebenfalls nicht mehr im Verwaltungshaushalt aufgenommen werden.  Diese kalkulatorischen Kosten verbleiben zukünftig bei der AöR und fließen nicht mehr im Rahmen der Gesamtdeckung in den allgemeinen städtischen Haushalt. Sofern fremdmittelfinanzierte Investitionsmaßnahmen anstehen, hat die AöR selbst die Mittel zu beschaffen. Für in früheren Jahren vorgenommene Investitionsmaßnahmen müssen folglich auch die dadurch aufgenommenen Fremdmittel aus dem städtischen Haushalt auf die AöR übertragen werden. Der Schuldenstand der Stadt reduziert sich entsprechend.

 

Interessant dürfte in der Zukunft dieser Aspekt bei größeren Maßnahmen werden. An anderer Stelle wird der Erwerb eines Industriegebäudes vorgeschlagen, damit der nach dem ElektroSchrottG erforderliche Wertstoffhof in Hilden eingerichtet werden kann. Eine AöR hätte den Kaufpreis in eigener Zuständigkeit aufzubringen. Der städtische Haushalt würde hierdurch nicht zusätzlich belastet.

 

Wie an anderer Stelle dargestellt, wurde in der Vergangenheit durch unterschiedliche Maßnahmen in Hilden immer wieder erreicht, die Gebühren auf einem auch von unabhängiger Seite (z.B. Bund der Steuerzahler) bestätigten günstigen Niveau zu halten. Dies muss auch für zukünftiges Handel Maßstab bleiben. Gerade die Rechtsform der AöR bietet hier die günstigen Voraussetzungen im Bereich des Steuerrechtes. Unabhängig davon muss auch zu Kenntnis genommen werden, dass nach inzwischen erfolgten Urteilen Mehrkosten aus Änderung einer Rechtsform nicht über erhöhte Gebühren weitergegeben werden können, sondern vielmehr aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren sind.

 

An anderer Stelle dieser Sitzungsvorlage wird auf sich eventuell abzeichnende Änderungen im Steuerrecht hingewiesen. Die Überführung von Aufgaben auf andere Organisationsformen könnte zukünftig einer Steuerpflicht unterworfen werden. Im Interesse der Hildener Bürgerinnen und Bürger sollte daher eine Übertragung frühzeitig genug vorgenommen werden.

 

Die in mittelfristig in der AöR zu tätigenden Investitionen werden sich an den Werten orientieren, die heute schon in dem Investitionsprogramm des Haushaltes aufgenommen wurden. Hinzu kommt der schon an anderer Stelle erwähnte Wertstoffhof.

 

Mit der Änderung der Rechtsform soll selbstverständlich auch die Wirtschaftlichkeit verbessert werden.  Die Fa.Kohtes, Sauter & Partner hat als Gutachter in ihrem Bericht über die Organisationsuntersuchung des Zentralen Bauhofes zur Änderung der Rechtsform einige Empfehlungen gemacht (s. S. 25 ff. des Berichtes). Die Gutachter empfehlen die Umwandlung des Zentralen Bauhofes in eine Anstalt des öffentlichen Rechtes. Zu dem zu erzielenden Effekten führen sie aus:

 

Insofern wäre diese Rechtsform auch hilfreich für die Umsetzung des noch aufzuzeigenden Einsparpotenzials und sogar darüber hinausgehender Wirtschaftlichkeitsverbesserungen, die erfahrungsgemäß im Minimum 10% der Betriebskosten erreichen.“

 

 

In Kenntnis dieser Ausführungen ist es eigentlich - aus wirtschaftlichen Gründen heraus - als zwingend anzusehen  den Zentralen Bauhof in eine AöR zu überführen.

 

Die Zusammenarbeit mit anderen Städten wurde in der Vergangenheit bei unterschiedlichen Anlässen geprüft. Dabei ist selbstverständlich darauf zu achten, dass für die Hildener Seite auskömmliche „Preise“ erzielt werden. Aktuell werden Gespräche geführt, ob der Betrieb des nach dem ElektroSchrottGesetz erforderlichen Wertstoffhofes in Zusammenarbeit mit einer benachbarten Kommune erfolgen kann. Sofern es zu konkreten Ergebnissen kommt, werden die zuständigen politischen Gremien rechtzeitig beteiligt.

 

Die Verwaltung ist auch weiterhin der Auffassung, dass eine Umwandlung der Rechtsform des Zentralen Bauhofes Hilden vom bisherigen Regiebetrieb zur Anstalt des öffentlichen Rechtes vorgenommen werden soll. Wie schon in früheren Sitzungsvorlagen dargestellt, stellt die rechtliche Ausgestaltung der durch die Satzung zu regelnden Zuständigkeiten durch den Rat der Stadt die weitestgehende Steuerungsmöglichkeit des Betriebes durch Rat selbst dar. Private Rechtsformen lösen unweigerlich nicht gewollte steuerliche Konsequenzen aus, die den allgemeinen Haushalt erheblich belasten würden. Die Erfahrungen anderer Kommunen stützen diese Feststellungen.

Des Weiteren bleibt die Notwendigkeit bestehen, insbesondere die steuerlichen Konsequenzen im Vorfeld  durch externe Berater prüfen zu lassen. Fehler könnten im Zweifelsfall Zahlungen auslösen, deren Betrag oberhalb des veranschlagten Beraterhonorares liegt. Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen anderer Kommunen kann gegenüber dem bisher angesetzten Betrag eine Reduzierung vorgenommen werden. Muster von Personalüberleitungsverträgen liegen vor. Auch wurden zwischenzeitlich personal- und arbeitsrechtliche Fragen geklärt. Eine Reduzierung der Kosten für eine externe Begleitung auf einen Betrag von 30.000 € kann aus Sicht der Verwaltung erfolgen.

 

 

 

2.         Alternative Organisationsformen für den Bereich der Abwasserwirtschaft

 

Unabhängig vom bisherigen Beratungsstand zum Punkt 1 (Anstalt öffentlichen Rechts) hat das Finanzdezernat Anfang April an Vorträgen zu den Themen:

 

                        ° alternative Organisationsformen der Abwasserentsorgung

                        ° rechtliche Rahmenbedingungen zur Überführung in eigenständige Rechtsformen

                        ° steuerliche Besonderheiten und

                        ° Erfolgsfaktoren

 

teilgenommen. Das Thema Abwasser war deshalb mal wieder von großer Bedeutung, weil die Stadt Hilden viel Geld in die bestehenden Abwassernetze investiert hat und auch in der Zukunft den bisherigen guten Hildener Standard vorhalten will. Von daher stehen derartige Überlegungen immer im Fokus der Verwaltung. Neben den neuen Investitionen sind dabei an erster Stelle auch die vielen Kanalsanierungsmaßnahmen im Hildener Stadtgebiet zu nennen.

 

Verdeutlicht wird dieses auch durch die beiliegenden Übersichten der KPMG (Anlage 1 und 2). Sehr interessant ist dabei die Anlage 2, die die Entwicklung der Organisationsformen von 1997 bis einschließlich 2003  darstellt. Waren  1997 noch rund 44 % in typischen Regiebetrieben organisiert, so sank diese Zahl auf 19,7 % im Jahre 2003.  Profitiert hiervon haben die Eigenbetriebe, die Anstalten öffentlichen Rechts und die Zweckverbände/Wasserverbände.

 

Sicherlich mag an der einen oder anderen Stelle der haushaltswirtschaftliche Zwang insbesondere dann, wenn kein Ausweg aus einer Haushaltssicherung gesehen wird, im Vordergrund gestanden haben. Für alle anderen dürfte dieses aber mit Sicherheit nicht gelten. Auch war aus der Presse immer wieder zu entnehmen, dass nach 2003 weitere Regiebetriebe der Abwasserwirtschaft in eine andere Organisationsform gewechselt haben.

 

Auch nicht uninteressant sind die so genannten Betreibermodelle mit privaten Dritten. Hier soll zusätzlich  das privatwirtschaftliche Know-how und die dort vorhandenen Ressourcen genutzt werden. Wie im Rahmen der Vorträge von kompetenter Seite präsentiert wurde, sind selbst dann, wenn Rechtsformen gewählt wurden, in denen die volle Umsatzsteuer auf die Gebühr zu zahlen ist, immer noch Einsparpotentiale in mindestens der gleichen Höhe realisiert worden.

 

Auf Grundlage der rechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabegesetzes darf ein Wechsel in eine andere Organisationsform nämlich nicht zu höheren Gebühren führen.

 

Verkannt werden darf ebenfalls auch nicht der Umstand, dass durch die hohen Investitionen - gerade im Bereich der Abwasserwirtschaft - sehr große Vorsteuerbeträge bezahlt werden müssen und daher die Frage beantwortet werden muss, ob sich durch eine Änderung der Betriebsform und einer umsatzsteuerlichen Betrachtung unterm Strich gesehen nicht doch ein Vorteil herauskristallisieren lässt.

 

Fakt ist weiterhin, dass in den zurückliegenden Jahren immer wieder auf der Ebene des Finanzministeriums angedacht worden ist, die Überführung von Aufgaben in anderen Organisationsformen der Steuerpflicht zu unterziehen und sie nicht - wie bisher - von der Steuerpflicht zu befreien. Auch aktuell ist dieses wieder in der Diskussion. Sollte es so kommen, so wären die dargestellten und in den beiliegenden Anlagen (Anlage 3) aufgezählten positiven Aspekte nicht mehr realisierbar und gingen zu Lasten der Gebührenzahler.

 

Weiterhin führen das umweltbewusste Handeln der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft, nämlich Wasser einzusparen bzw. an Ort und Stelle die Abwässer zu reinigen oder die Entsiegelung von Flächen dazu, dass der Wasserverbrauch sinken wird. Die Umlagegrundlagen der zurückliegenden Jahre beweisen diese Tendenz auch in Hilden. In der Konsequenz bedeutet dieses aber, dass nach wie vor und noch auf viele Jahrzehnte hinaus, Kanäle vorhanden sind, die unterhalten werden müssen. Die Kosten werden daher weiter steigen, das Abwasseraufkommen wird sinken, mit der Folge, dass Gebührenerhöhungen in der Zukunft zwangsläufig eintreten werden. Diese Entwicklung wird sich bei gleichen Rahmenbedingungen kaum verändern und können auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Ressourcen aus Steuermitteln nicht aufgefangen werden. Von daher wird jetzt ein Handlungsbedarf gesehen.

 

Diese kurze Einführung in dieses schwierige und umfassende Thema hat die Verwaltung zum Anlass genommen, mit der KPMG zu sprechen und sie zu bitten, ein Angebot zu unterbreiten um für die Stadt Hilden wertfrei die beste Form festzulegen. Die näheren Ausführungen bitte ich daher bei dem Angebot der Firma KPMG bzw. die steuerrechtlichen Fragen aus dem Angebot der Firma Beiten/Burkhardt zu übernehmen (Anlage 4 und 5). Die Gesamtkosten für beide Gutachten belaufen sich auf 30.000,- Euro/Netto zuzüglich Barauslagen, Reisekosten und der Mehrwertsteuer (rd. 36.000,- €).

 

Die Verwaltung empfiehlt dringend, diesen Auftrag zu erteilen um eine zukunftsorientierte Entscheidung herbeizuführen, damit die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt die Leistung „Abwasserbeseitigung“ wie bisher kostengünstig angeboten bekommen.

 

3.         Gemeinsamer Antrag der Fraktionen BA, FDP und dUH

 

Zunächst einmal wird auf die Anlage 6 zu dieser Sitzungsvorlage verwiesen, der den Antrag/Beschlussvorschlag der drei Fraktionen wiedergibt.

 

Hinsichtlich des Punktes 1 wird auf den Beschluss zu dieser Sitzungsvorlage verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei noch mal darauf hingewiesen, dass der Rat der Stadt Hilden sich in der Vergangenheit sehr häufig mit der Fragestellung neuer Organisation- bzw. Rechtsformen befasst hat und Beschlüsse gefasst worden sind. Auf die aktuellen Gegebenheiten zum Thema Anstalt Öffentlichen Rechtes und zur Frage der organisatorischen Neuregelung von Kultur-, Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen (Antrag der CDU-Fraktion vom 26.11.2002 und Antrag der Fraktion Bürgeraktion Hilden vom 23.7.2003) sei an dieser Stelle verwiesen. Auch soll auf den vor einigen Wochen durchgeführten Workshop zum Thema „organisatorischen Neuregelung von Kultur-, Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen“ verwiesen werden. Diese Ziffer des Beschlussvorschlages bekräftigt daher lediglich nur noch mal die bisherige Vorgehensweise.

 

Es muss bei diesem Thema aber deutlich werden, dass Erklärungen nicht ausreichen. Im Ergebnis müssen vom Rat der Stadt Hilden eindeutige Entscheidungen getroffen werden. Alleine die Erklärung einer Bereitschaft hilft nicht aktuelle Probleme zu lösen.

 

Im gemeinsamen Antrag - Ziffer 2 - wird ausgeführt, dass die Verwaltung beauftragt wird, zur Vorbereitung einer Entscheidung des Rates über die Ausgliederung städtischer Aufgaben die strategischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen konsequent etc. zu prüfen und darzustellen. Die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt bitte ich dem gemeinsamen Antrag zu entnehmen. Wie auch schon zu Ziffer 1 dieser Sitzungsvorlage ausgeführt wurde, stellt sich die Situation aber so dar, dass eine globale Beauftragung hier nicht sinnvoll und möglich ist. Vielmehr muss, wie am Beispiele des Bauhofes durch die Verwaltung vorgeschlagen, der Entscheidungsprozess durch fachkundige Dritte begleitet werden um dann für die Abwasserbeseitigung oder für die Neuregelung von Kultur-, Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen eine einzelfallbezogene Entscheidungsgrundlage zu bekommen.

 

Besonders sind die zukünftigen Entwicklungen und die steuerrechtlichen Fragen zu klären, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt. Letztendlich gehen Fehlentscheidungen immer zu Lasten Hildener Bürgerinnen und Bürger bzw. der Gebührenzahler. Gerade das Thema „Steuerrecht“ ist so komplex und umfangreich geworden, dass es nur durch externe Dritte geprüft werden kann.

 

Wenn die Entscheidung immer so einfach wäre, dass letztendlich nur eine Organisationsform zur Anwendung käme, so hätten sich in der Vergangenheit nicht vielfältigste Formen und Tendenzen abgezeichnet um vom Regiebetrieb in eine andere Form  zu wechseln.

 

Weil letztendlich dieser notwendige Sachverstand in der Verwaltung in der Art und Weise nicht vorhanden ist, kann die Verwaltung zwar eine Vielzahl von Fakten, Daten und Szenarien aufzählen, die letztendliche Entscheidung, was zukunftsorientiert aber sinnvoll ist, kann nur gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern etc. erfolgen.

 

Gemäß der Ziffer 3 des gemeinsamen Antrages der drei Fraktionen soll die Verwaltung beauftragt werden, mitzuteilen, welche Aufgaben sie Kraft eigener Fachkompetenz lösen kann und wo entsprechende Unterstützung benötigt wird. Hierzu wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

 

Die Frage 4 - personelle Entwicklung bzw. Personalüberleitung - stellt sich natürlich in jedem Einzelfall, denn es würde absolut keinen Sinn machen eine Anstalt öffentlichen Rechts im Bereich des Bauhofes zu gründen, ohne im gleichen Zuge die Frage zu beantworten, welches Personal dann auch übergeleitet wird.

Von daher ist die Frage der personellen Entwicklung immer mit zu beantworten und entsprechende Beschlüsse sind dabei in den entsprechenden Gremien zu treffen.

 

Ausblick:

Zusammenfassend ergibt sich die Situation, dass es nach wie vor unabdingbar notwendig ist, permanent zu prüfen, inwieweit Aufgaben in anderen Organisationsformen wirtschaftlicher dargestellt werden können. Dies geschieht nicht nur innerhalb der Verwaltung z. B. im Rahmen von Gebührenbedarfsberechnungen, sondern es müssen auch stets die aktuellen, gesetzlichen und steuerrechtlichen Veränderungen im Auge behalten werden.

Verwaltungsseitig wird daher nochmals dringend empfohlen, die Mittel sowohl für die Überführung des Bauhofes in eine Anstalt öffentlichen Rechts als auch für die Untersuchung zum Thema Abwasserbehandlung bereit zu stellen, damit zum Einen die Verwaltung mit der Gründung der Anstalt des Öffentlichen Rechtes für den Bauhof beauftragt und zum Anderen dann eine Entscheidung getroffen werden kann, wie zukünftig mit dem Thema Abwasserbehandlung umgegangen wird.

 

Hierbei handelt es sich um strategische Entscheidungen die gut vorbereitet und zügig umgesetzt werden sollten.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

 

 

 

Personelle Auswirkungen

Ja