1. Sachstandsbericht
2. Umwandlung des Zentralen Bauhofes in eine Anstalt öffentlichen Rechts (bisher: SV 68/001)
3. Gemeinsamer Antrg der Fraktionen BA,FDP und dUH
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Thema "Wahrnehmung
Kom- munaler Aufgaben in anderen Organisations- und Rechtsformen " zur
Kenntnis und beschließt:
1. Der Rat erklärt seine grundsätzliche
Bereitschaft, die Wahrnehmung Kommunaler Aufgaben neuen Organisations- bzw.
Rechtsform zu übertragen, wenn damit entweder Haushaltsverbesserungen erzielt,
oder aber bei gleichem oder niedrigerem finanziellem Aufwand wie bisher bessere
Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbracht werden können.
Eine Entscheidung erfolgt jeweils im
Einzelfall.
2. Der Rat der Stadt Hilden beauftragt den Bürgermeister,
die Umwandlung des Zentralen Bauhofes Hilden mit den Bereichen Müllabfuhr,
Straßenreinigung, Straßenunterhaltung und Verkehrssicherung, Kanalunterhaltung,
Grünflächenpflege und Friedhofsverwaltung in eine Anstalt des öffentlichen
Rechts vorzubereiten.
3. In einem ebenfalls vorzubereitenden
Personalüberleitungsvertrag ist festzulegen, dass die übernommenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten, die sie bei
der Stadt Hilden besitzen, in die Anstalt überführt werden. Darüber hinaus soll
für die überführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin die Möglichkeit
bestehen, sich auf freie Stellen bei der Stadtverwaltung zu bewerben. Entsprechendes gilt auch bei freien Stellen
bei der AöR für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
Entsprechende Dienstzeiten sind beidseitig anzurechnen.
Die Personal- und
Sachkosten sind im bisherigen Umfang auf die Anstalt zu übertragen. Die
betroffenen Planstellen werden aus dem Stellenplan der Stadt Hilden in einen neu
aufzustellenden Stellenplan der AöR überführt.
4. Die Umwandlung wird fachlich durch die
"KPMG" begleitet. Der hierfür erforderliche Betrag von 36.000,00 €
wird bei Haushaltsstelle 7710.6550 - Externe Begleitung- im Haushalt 2005 bereitgestellt.
Deckung: Haushaltsstelle „Entnahme Allgemeine Rücklage“.
5. Verwaltungsintern wird die Umstellung durch
das RPA begleitet.
6. Die Verwaltung wird weiterhin den Rat der
Stadt Hilden davon unterrichten, wenn sich negative Veränderungen insbesondere
im Bereich des Steuerrechtes ergeben, um rechtzeitig gegensteuernde Maßnahmen
einleiten zu können.
7. Basierend auf den Angeboten der Firmen
KPMG/Beiten Burkhardt wird die Verwaltung beauftragt, entsprechende
Machbarkeitsstudien für den Bereich Abwasserbeseitigung in Auftrag zu geben.
Die hierfür bereitzustellenden Mittel in Höhe von 30.000,- Euro werden
überplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung erfolgt ebenfalls aus der
Haushaltsstelle: „Entnahme Allgemeine Rücklage“.
Bürgermeister
G. Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Das Thema „Privatisierung städtischer
Aufgaben“ ist historisch gesehen kein neues Thema für die Stadt Hilden, denn in
den zurückliegenden Jahrzehnten hat es eine Reihe von Privatisierungen gegeben,
sei es auf Ebene der Zweckverbände bzw. der direkten und indirekten
Beteiligungen. Der jährlich durch die Stadt Hilden gefertigte
Beteiligungsbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung. Dass dieses
keine Situation ist, die sich nur einmal als gut herauskristallisiert hat, beweisen
die neuen städtischen Beteiligungen der letzten Jahre. Zu nennen ist die
Stadtmarketing Hilden mbH, die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH, die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft
Hilden mbH, bzw. die Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH.
Mit Fug und Recht kann behauptet werden, dass
die gerade genannten Gesellschaften und die übrigen städtischen
Töchtergesellschaften eine sehr gute Arbeit leisten und damit eine schnelle und
wirtschaftliche Vorgehensweise im Sinne der Stadt und der Bürgerinnen und
Bürger erzielt werden konnte. Keiner dieser städtischen Beteiligungen ist heute
aus dem Leben dieser Stadt mehr wegzudenken. Die Entscheidungen für die
einzelnen Gesellschaften waren dabei sehr häufig steuerliche Gründe. In der
Zukunft sollte dieser Weg ebenfalls weiter gegangen werden.
Nachfolgend sollen nun zu den Bereichen
Anstalt öffentlichen Rechts für den Bauhof, Untersuchung von
Organisationsformen im Bereich der Abwasserwirtschaft und zu dem gemeinsamen
Antrag der Fraktionen (BA, FDP und dUH) Folgendes ausgeführt werden:
1. Anstalt Öffentlichen Rechts für den
Bauhof
Die Umwandlung der Rechtsform des Zentralen
Bauhofes Hilden wird schon seit geraumer Zeit beraten:
- SV IV-03-026 vom 26.06.02
- Informationsveranstaltung für die Ratsfraktionen durch Vertreter
der KPMG am 15.05.02
- Beantwortung der Fragestellungen der Fraktionen mit zusätzlichen
Erläuterungen zur SV am 04.10.02
- Rückstellung der
Entscheidung bis zur Vorlage des Organisationsgutachtens über die Rechtsform
in der Ratssitzung vom 18.06.03
- Vorstellung des Organisationsgutachtens der Fa. Kohtes, Sauter
& Partner mit Empfehlung zur Umwandlung in eine AöR in der gemeinsamen
Sitzung der Personal- und Stadtentwicklungsausschusses am 21.07.04
- Vorzeitige Versendung der
SV 68-001 zu den Klausurberatungen der Fraktionen am 29.11.04
- gleichzeitiges Angebot der Verwaltung, eine weitere
Informationsveranstaltung mit einem Betriebsleiter eine bestehenden
AöR durchzuführen
- Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 13.04.05.
Auf die im Beschluss des Haupt- und
Finanzausschusses am 13.04.05 aufgeführten Aspekte wird nachfolgend
eingegangen.
Der Zentrale Bauhof der Stadt Hilden als
Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit seinem jetzigen Aufgaben- und
Leistungsbestand erhalten bleiben. Mit der neuen Rechtsform kann das schon im
„Neuen Steuerungsmodell“ beschriebenen Prinzip der Zusammenführung der Fach-,
Budget- und Ressourcenverantwortung trennungsscharf umgesetzt werden. Das schon
heute im Zentralen Bauhof tätige Personal wird mittels eines
Personalüberleitungsvertrages übernommen. Lediglich im Verwaltungsbereich
könnte im Zuge der zu übernehmenden Aufgaben eine geringfügige Anpassung
notwendig sein. Dem stehen aber gleichzeitig auch Entlastungen in den zentralen
Ämtern der Verwaltung gegenüber.
Gebäude und Grundstücke, die ausschließlich
durch den Zentralen Bauhof genutzt werden, gehen in das Eigentum der AöR über.
Neben den Betriebshöfen (Auf dem Sand, Kirchhoffstraße, Herder Straße) sind
dies Grundstücksflächen der drei Hildener Friedhöfe. Ähnliches gilt auch für
die Fahrzeuge und Geräte, die durch den Zentralen Bauhof genutzt werden.
Zurzeit werden sämtliche Fahrzeuge der Stadt Hilden (z.B. Feuerwehr, Rathaus,
Jugendamt) durch den Zentralen Bauhof beschafft und bewirtschaftet. Hier muss
in Abstimmung mit den noch zu beauftragenden Steuerberatern eine Lösung gefunden
werden, die nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist, so dass eine
Umsatzsteuerpflicht verhindert wird. Auch die sonstigen zukünftigen
Leistungsbeziehungen zwischen Stadt und AöR sind hierauf abzuklopfen. Die Erfahrungen
anderer AöR’s zeigen, dass Fehler an dieser Stelle eine nicht erwünschte
Steuerpflicht nach sich ziehen können.
Die Unterstützung durch Steuerbrater sollte hier in Anspruch genommen
werden.
Der Zentrale Bauhof Hilden als Amt der
Stadtverwaltung wird zurzeit in der Rechtsform eines Regiebetriebes geführt.
Daneben gibt es natürlich noch andere Rechtsformen, die nachfolgend in einer
schematischen Übersicht dargestellt werden.
|
Eigenbetrieb |
AöR |
GmbH |
Rechtsgrundlage |
Eigenbetriebsverordnung
(EigVO) |
§ 114 a GO NW |
GmbHG |
Rechtsnatur |
Keine eigene
Rechtspersönlichkeit |
Juristische Person
des öffentlichen Rechtes |
Juristische Person
des privaten Rechtes |
Organisationsstatut |
Betriebssatzung
durch Ratsbeschluss (§ 1 EigVO) |
Unternehmenssatzung
durch Ratsbeschluss (§ 114 a Abs. 2 GO NW) |
Gesellschaftsvertrag
durch Ratsbeschluss |
Organe |
Werkleitung Werksausschuss |
Vorstand Verwaltungsrat |
Geschäftsführer Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung |
Geschäftsfhrg.: ►lfd.
Geschäfte ►besondere
Geschäfte |
Werksleitung Werksausschuss |
Vorstand, soweit
nicht Verwaltungsrat vorbehalten |
Geschäftsführer, GF, soweit nichts
and. a.d. Satzung und d. GV ergibt |
Vertretung im
Außenverhältnis |
Werksleitung |
Vorstand |
Geschäftsführer |
Personalangelegenheiten ►Beamte ►Arbeitnehmer |
Bürgermeister ist
Dienstvorgesetzter Ja Ja |
Vorstand Ja Ja |
Geschäftsführer Nein Ja |
Mitbestimmung in
Organen |
Drittelparität |
nein |
Drittelparität n.
BetrVG (500 AN) |
Anschluss- und
Benutzungszwang |
Ja |
Ja |
Nein |
Kommunalabgabengesetz |
Ja |
Ja |
Nein |
Haftung |
unbeschränkt |
Anstalt; subsidiär
Stadt unbeschränkt (Gewährsträgerhaftung) |
Beschränkt auf
Kapitaleinlage |
Mindestkapital |
Angemessenes Eigenkapital |
Angemessenes Eigenkapital |
25.000 € |
Externes
Rechnungswesen |
Doppelte kfm.
Buchfrg. (Doppik) od. vergl. Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) |
Doppelte kfm.
Buchfrg. |
Handelsrechtliche
Buchführung |
Steuerpflicht |
Nur bedingt bei
Betrieben gewerblicher Art |
Nur bedingt bei Betrieben
gewerblicher Art |
Ja, immer Steuerpflicht
kraft Rechtsform |
Aufsicht und
Prüfung |
RPA,
Wirtschaftsprüfer, GPA |
RPA, Wirtschaftsprüfer,
GPA |
Wirtschaftsprüfer,
RPA |
Die Zuständigkeit der Organe der AöR wurde in
den §§ 4 und 6 des vorgelegten
Satzungsentwurfes (s.a. SV 68-001) konkretisiert.
§ 4
Der
Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
2)
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die
Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.
3)
Der Vorstand leitet die Anstalt
eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas
anderes bestimmt ist.
4)
Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
und außergerichtlich.
5)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle
wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den
Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.
6)
Die Bestellung des
Vertreters bzw. der Vertreter des Vorstandes erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
7)
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und
Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat
zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende
Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus
Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Hilden haben
können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
8)
Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche
personalrechtliche Entscheidungen (z.B. Ernennung, Einstellung, Beförderung,
Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Änderungskündigung,
Entlassung) sowie sämtlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Angestellten
und Arbeitern einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom
Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.
§ 6
Zuständigkeit
des Verwaltungsrats
1)
Der Verwaltungsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstandes.
2)
Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom
Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.
3)
Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1.
Erlass von Satzungen im Rahmen des durch
diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1)
2.
Beteiligung der Anstalt an anderen
Unternehmen
3.
Bestellungen und Abberufungen des Vorstands
sowie Regelungen der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder und Zustimmung
zur Bestellung und Abberufung der Stellvertreter/innen sowie der
Geschäftsordnung der Vorstandsmitglieder
4.
Erteilung und Widerruf von Prokuren
5.
Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans
6.
Festsetzung allgemeiner Leistungsentgelte
sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge
7.
Bestellung des Abschlussprüfers
8.
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung
des Vorstandes
9.
Verfügungen über Anlagevermögen und die
Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im
Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreitet
10.
Abweichungen vom Wirtschaftsplan, die im
Einzelfall einen Betrag von 50.000 Euro überschreiten und nicht anderweitig
(Mehraufwendungen oder Mehrerträge) gedeckt werden können
11.
Gewährung von Darlehn über 5.000 Euro
12.
Gewährung von Gehaltsvorschüssen und
Darlehen an die Mitglieder des
Vorstands, deren Stellvertreter und an Bedienstete der Anstalt, die mit diesen
verwandt sind
13.
Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges
der Anstalt, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch
diese Satzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben
14.
Stundung Niederschlagung, Erlass von
Forderungen (u.ä. Entscheidungen), wenn der Betrag im Einzelfall 5.000 Euro
überschreitet.
Entscheidungen des Vorstandes
unterhalb der bei den Punkten 9 bis 11 und 14 genannten Wertgrenzen sind dem
Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.
Im Fall der Nummer 1 und Nummer
2 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Hilden.
4)
Dem Vorstand gegenüber vertritt der
Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Die Eigenkapitalausstattung muss noch in
Abstimmung mit den Wirtschaftsprüfern festgelegt werden. Dies trifft auch auf
die der AöR zu übertragenen Fremdmittel zu. Die dem Zentralen Bauhof
zuzuordnenden Finanzmittel finden sich derzeit verstreut im gesamten
Haushalt. Dies betrifft sowohl die
Personalkosten als auch die sonstigen Finanzmittel.
In den Aufgabenbereichen, die abschließend
von der AöR wahrgenommen werden (Abfallbeseitigung, Stadtreinigung, Friedhöfe),
werden zukünftig mit Ausnahme der Haushaltsmittel für das öffentliche Interesse
keine Mittel mehr in den städtischen Haushalt eingestellt werden müssen. In den
übrigen Bereichen werden für die durch die AöR erbrachten Leistungen die dafür
anzusetzenden Kosten anzusetzen sein. Der größte Entlastungseffekt wird im
Personalhaushalt zu verzeichnen sein. Derzeit sind im Zentralen Bauhof 116
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Personalkosten für diese
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (rund 4,6 Mio. €) werden zukünftig nicht mehr
aus dem Sammelnachweis zu zahlen sein.
Investive Maßnahmen (überwiegend
Fahrzeugbeschaffungen) werden über den Vermögenshaushalt abgewickelt. Zur
Finanzierung werden/ können Fremdmittel aufgenommen werden. In den Gebührenhaushalten
werden schon seit je her neben den Abschreibungen auch Beträge für die
Verzinsung dieser Mittel berücksichtigt. Mittel für Investitionsmaßnahmen
werden nicht mehr im Vermögenshaushalt vorgesehen. Die Abschreibungs- und
Verzinsungsbeträge können aber ebenfalls nicht mehr im Verwaltungshaushalt aufgenommen
werden. Diese kalkulatorischen Kosten
verbleiben zukünftig bei der AöR und fließen nicht mehr im Rahmen der Gesamtdeckung
in den allgemeinen städtischen Haushalt. Sofern fremdmittelfinanzierte
Investitionsmaßnahmen anstehen, hat die AöR selbst die Mittel zu beschaffen.
Für in früheren Jahren vorgenommene Investitionsmaßnahmen müssen folglich auch
die dadurch aufgenommenen Fremdmittel aus dem städtischen Haushalt auf die AöR
übertragen werden. Der Schuldenstand der Stadt reduziert sich entsprechend.
Interessant dürfte in der Zukunft dieser
Aspekt bei größeren Maßnahmen werden. An anderer Stelle wird der Erwerb eines
Industriegebäudes vorgeschlagen, damit der nach dem ElektroSchrottG erforderliche
Wertstoffhof in Hilden eingerichtet werden kann. Eine AöR hätte den Kaufpreis
in eigener Zuständigkeit aufzubringen. Der städtische Haushalt würde hierdurch
nicht zusätzlich belastet.
Wie an anderer Stelle dargestellt, wurde in
der Vergangenheit durch unterschiedliche Maßnahmen in Hilden immer wieder
erreicht, die Gebühren auf einem auch von unabhängiger Seite (z.B. Bund der
Steuerzahler) bestätigten günstigen Niveau zu halten. Dies muss auch für
zukünftiges Handel Maßstab bleiben. Gerade die Rechtsform der AöR bietet hier
die günstigen Voraussetzungen im Bereich des Steuerrechtes. Unabhängig davon
muss auch zu Kenntnis genommen werden, dass nach inzwischen erfolgten Urteilen
Mehrkosten aus Änderung einer Rechtsform nicht über erhöhte Gebühren
weitergegeben werden können, sondern vielmehr aus dem allgemeinen Haushalt zu
finanzieren sind.
An anderer Stelle dieser Sitzungsvorlage wird
auf sich eventuell abzeichnende Änderungen im Steuerrecht hingewiesen. Die
Überführung von Aufgaben auf andere Organisationsformen könnte zukünftig einer
Steuerpflicht unterworfen werden. Im Interesse der Hildener Bürgerinnen und Bürger
sollte daher eine Übertragung frühzeitig genug vorgenommen werden.
Die in mittelfristig in der AöR zu tätigenden
Investitionen werden sich an den Werten orientieren, die heute schon in dem
Investitionsprogramm des Haushaltes aufgenommen wurden. Hinzu kommt der schon
an anderer Stelle erwähnte Wertstoffhof.
Mit der Änderung der Rechtsform soll
selbstverständlich auch die Wirtschaftlichkeit verbessert werden. Die Fa.Kohtes, Sauter & Partner hat als
Gutachter in ihrem Bericht über die Organisationsuntersuchung des Zentralen
Bauhofes zur Änderung der Rechtsform einige Empfehlungen gemacht (s. S. 25 ff.
des Berichtes). Die Gutachter empfehlen die Umwandlung des Zentralen Bauhofes
in eine Anstalt des öffentlichen Rechtes. Zu dem zu erzielenden Effekten führen
sie aus:
„Insofern wäre diese
Rechtsform auch hilfreich für die Umsetzung des noch aufzuzeigenden
Einsparpotenzials und sogar darüber hinausgehender
Wirtschaftlichkeitsverbesserungen, die erfahrungsgemäß im Minimum 10% der
Betriebskosten erreichen.“
In Kenntnis dieser Ausführungen ist es eigentlich - aus
wirtschaftlichen Gründen heraus - als zwingend anzusehen den Zentralen Bauhof in eine AöR zu
überführen.
Die Zusammenarbeit mit
anderen Städten wurde in der Vergangenheit bei unterschiedlichen Anlässen geprüft.
Dabei ist selbstverständlich darauf zu achten, dass für die Hildener Seite
auskömmliche „Preise“ erzielt werden. Aktuell werden Gespräche geführt, ob der
Betrieb des nach dem ElektroSchrottGesetz erforderlichen Wertstoffhofes in
Zusammenarbeit mit einer benachbarten Kommune erfolgen kann. Sofern es zu
konkreten Ergebnissen kommt, werden die zuständigen politischen Gremien
rechtzeitig beteiligt.
Die Verwaltung ist auch
weiterhin der Auffassung, dass eine Umwandlung der Rechtsform des Zentralen Bauhofes
Hilden vom bisherigen Regiebetrieb zur Anstalt des öffentlichen Rechtes
vorgenommen werden soll. Wie schon in früheren Sitzungsvorlagen dargestellt,
stellt die rechtliche Ausgestaltung der durch die Satzung zu regelnden
Zuständigkeiten durch den Rat der Stadt die weitestgehende Steuerungsmöglichkeit
des Betriebes durch Rat selbst dar. Private Rechtsformen lösen unweigerlich
nicht gewollte steuerliche Konsequenzen aus, die den allgemeinen Haushalt
erheblich belasten würden. Die Erfahrungen anderer Kommunen stützen diese
Feststellungen.
Des Weiteren bleibt die
Notwendigkeit bestehen, insbesondere die steuerlichen Konsequenzen im
Vorfeld durch externe Berater prüfen zu
lassen. Fehler könnten im Zweifelsfall Zahlungen auslösen, deren Betrag
oberhalb des veranschlagten Beraterhonorares liegt. Aufgrund der
zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen anderer Kommunen kann gegenüber dem
bisher angesetzten Betrag eine Reduzierung vorgenommen werden. Muster von
Personalüberleitungsverträgen liegen vor. Auch wurden zwischenzeitlich
personal- und arbeitsrechtliche Fragen geklärt. Eine Reduzierung der Kosten für
eine externe Begleitung auf einen Betrag von 30.000 € kann aus Sicht der
Verwaltung erfolgen.
2. Alternative Organisationsformen für den
Bereich der Abwasserwirtschaft
Unabhängig vom bisherigen Beratungsstand zum
Punkt 1 (Anstalt öffentlichen Rechts) hat das Finanzdezernat Anfang April an
Vorträgen zu den Themen:
°
alternative Organisationsformen der Abwasserentsorgung
°
rechtliche Rahmenbedingungen zur Überführung in eigenständige Rechtsformen
°
steuerliche Besonderheiten und
°
Erfolgsfaktoren
teilgenommen. Das Thema Abwasser war deshalb
mal wieder von großer Bedeutung, weil die Stadt Hilden viel Geld in die
bestehenden Abwassernetze investiert hat und auch in der Zukunft den bisherigen
guten Hildener Standard vorhalten will. Von daher stehen derartige Überlegungen
immer im Fokus der Verwaltung. Neben den neuen Investitionen sind dabei
an erster Stelle auch die vielen Kanalsanierungsmaßnahmen im Hildener
Stadtgebiet zu nennen.
Verdeutlicht wird dieses auch durch die
beiliegenden Übersichten der KPMG (Anlage 1 und 2). Sehr interessant ist dabei
die Anlage 2, die die Entwicklung der Organisationsformen von 1997 bis
einschließlich 2003 darstellt.
Waren 1997 noch rund 44 % in typischen
Regiebetrieben organisiert, so sank diese Zahl auf 19,7 % im Jahre 2003. Profitiert hiervon haben die Eigenbetriebe,
die Anstalten öffentlichen Rechts und die Zweckverbände/Wasserverbände.
Sicherlich mag an der einen oder anderen
Stelle der haushaltswirtschaftliche Zwang insbesondere dann, wenn kein Ausweg
aus einer Haushaltssicherung gesehen wird, im Vordergrund gestanden haben. Für
alle anderen dürfte dieses aber mit Sicherheit nicht gelten. Auch war aus der
Presse immer wieder zu entnehmen, dass nach 2003 weitere Regiebetriebe der
Abwasserwirtschaft in eine andere Organisationsform gewechselt haben.
Auch nicht uninteressant sind die so
genannten Betreibermodelle mit privaten Dritten. Hier soll zusätzlich das privatwirtschaftliche Know-how und die
dort vorhandenen Ressourcen genutzt werden. Wie im Rahmen der Vorträge von
kompetenter Seite präsentiert wurde, sind selbst dann, wenn Rechtsformen
gewählt wurden, in denen die volle Umsatzsteuer auf die Gebühr zu zahlen ist,
immer noch Einsparpotentiale in mindestens der gleichen Höhe realisiert worden.
Auf
Grundlage der rechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabegesetzes darf ein
Wechsel in eine andere Organisationsform nämlich nicht zu höheren Gebühren
führen.
Verkannt werden darf ebenfalls auch nicht der
Umstand, dass durch die hohen Investitionen - gerade im Bereich der
Abwasserwirtschaft - sehr große Vorsteuerbeträge bezahlt werden müssen und
daher die Frage beantwortet werden muss, ob sich durch eine Änderung der
Betriebsform und einer umsatzsteuerlichen Betrachtung unterm Strich gesehen
nicht doch ein Vorteil herauskristallisieren lässt.
Fakt ist weiterhin, dass in den
zurückliegenden Jahren immer wieder auf der Ebene des Finanzministeriums
angedacht worden ist, die Überführung von Aufgaben in anderen
Organisationsformen der Steuerpflicht zu unterziehen und sie nicht - wie bisher
- von der Steuerpflicht zu befreien. Auch aktuell ist dieses wieder in der
Diskussion. Sollte es so kommen, so wären die dargestellten und in den
beiliegenden Anlagen (Anlage 3) aufgezählten positiven Aspekte nicht mehr
realisierbar und gingen zu Lasten der Gebührenzahler.
Weiterhin führen das umweltbewusste Handeln
der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft, nämlich Wasser einzusparen bzw.
an Ort und Stelle die Abwässer zu reinigen oder die Entsiegelung von Flächen
dazu, dass der Wasserverbrauch sinken wird. Die Umlagegrundlagen der zurückliegenden
Jahre beweisen diese Tendenz auch in Hilden. In der Konsequenz bedeutet dieses
aber, dass nach wie vor und noch auf viele Jahrzehnte hinaus, Kanäle vorhanden
sind, die unterhalten werden müssen. Die Kosten werden daher weiter steigen,
das Abwasseraufkommen wird sinken, mit der Folge, dass Gebührenerhöhungen in
der Zukunft zwangsläufig eintreten werden. Diese Entwicklung wird sich bei
gleichen Rahmenbedingungen kaum verändern und können auch unter dem
Gesichtspunkt der finanziellen Ressourcen aus Steuermitteln nicht aufgefangen
werden. Von daher wird jetzt ein Handlungsbedarf gesehen.
Diese kurze Einführung in dieses schwierige
und umfassende Thema hat die Verwaltung zum Anlass genommen, mit der KPMG zu
sprechen und sie zu bitten, ein Angebot zu unterbreiten um für die Stadt Hilden
wertfrei die beste Form festzulegen. Die näheren Ausführungen bitte ich daher
bei dem Angebot der Firma KPMG bzw. die steuerrechtlichen Fragen aus dem
Angebot der Firma Beiten/Burkhardt zu übernehmen (Anlage 4 und 5). Die
Gesamtkosten für beide Gutachten belaufen sich auf 30.000,- Euro/Netto
zuzüglich Barauslagen, Reisekosten und der Mehrwertsteuer (rd. 36.000,- €).
Die
Verwaltung empfiehlt dringend, diesen Auftrag zu erteilen um eine
zukunftsorientierte Entscheidung herbeizuführen, damit die Bürgerinnen und
Bürger dieser Stadt die Leistung „Abwasserbeseitigung“ wie bisher kostengünstig
angeboten bekommen.
3. Gemeinsamer Antrag der Fraktionen BA,
FDP und dUH
Zunächst einmal wird auf die Anlage 6 zu
dieser Sitzungsvorlage verwiesen, der den Antrag/Beschlussvorschlag der drei
Fraktionen wiedergibt.
Hinsichtlich des Punktes 1 wird auf den
Beschluss zu dieser Sitzungsvorlage verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei
noch mal darauf hingewiesen, dass der Rat der Stadt Hilden sich in der Vergangenheit
sehr häufig mit der Fragestellung neuer Organisation- bzw. Rechtsformen befasst
hat und Beschlüsse gefasst worden sind. Auf die aktuellen Gegebenheiten zum
Thema Anstalt Öffentlichen Rechtes und zur Frage der organisatorischen
Neuregelung von Kultur-, Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen (Antrag der
CDU-Fraktion vom 26.11.2002 und Antrag der Fraktion Bürgeraktion Hilden vom
23.7.2003) sei an dieser Stelle verwiesen. Auch soll auf den vor einigen Wochen
durchgeführten Workshop zum Thema „organisatorischen Neuregelung von Kultur-,
Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen“ verwiesen werden. Diese Ziffer des
Beschlussvorschlages bekräftigt daher lediglich nur noch mal die bisherige
Vorgehensweise.
Es muss bei diesem Thema aber deutlich
werden, dass Erklärungen nicht ausreichen. Im Ergebnis müssen vom Rat der Stadt
Hilden eindeutige Entscheidungen getroffen werden. Alleine die Erklärung einer
Bereitschaft hilft nicht aktuelle Probleme zu lösen.
Im gemeinsamen Antrag - Ziffer 2 - wird
ausgeführt, dass die Verwaltung beauftragt wird, zur Vorbereitung einer
Entscheidung des Rates über die Ausgliederung städtischer Aufgaben die strategischen,
rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen konsequent etc. zu prüfen und
darzustellen. Die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt bitte ich dem gemeinsamen
Antrag zu entnehmen. Wie auch schon zu Ziffer 1 dieser Sitzungsvorlage
ausgeführt wurde, stellt sich die Situation aber so dar, dass eine globale
Beauftragung hier nicht sinnvoll und möglich ist. Vielmehr muss, wie am
Beispiele des Bauhofes durch die Verwaltung vorgeschlagen, der
Entscheidungsprozess durch fachkundige Dritte begleitet werden um dann für die
Abwasserbeseitigung oder für die Neuregelung von Kultur-, Bildungs- und
Weiterbildungseinrichtungen eine einzelfallbezogene Entscheidungsgrundlage zu
bekommen.
Besonders sind die zukünftigen Entwicklungen
und die steuerrechtlichen Fragen zu klären, damit es nicht zu bösen
Überraschungen kommt. Letztendlich gehen Fehlentscheidungen immer zu Lasten
Hildener Bürgerinnen und Bürger bzw. der Gebührenzahler. Gerade das Thema
„Steuerrecht“ ist so komplex und umfangreich geworden, dass es nur durch
externe Dritte geprüft werden kann.
Wenn die Entscheidung immer so einfach wäre,
dass letztendlich nur eine Organisationsform zur Anwendung käme, so hätten sich
in der Vergangenheit nicht vielfältigste Formen und Tendenzen abgezeichnet um
vom Regiebetrieb in eine andere Form zu
wechseln.
Weil letztendlich dieser notwendige
Sachverstand in der Verwaltung in der Art und Weise nicht vorhanden ist, kann
die Verwaltung zwar eine Vielzahl von Fakten, Daten und Szenarien aufzählen,
die letztendliche Entscheidung, was zukunftsorientiert aber sinnvoll ist, kann
nur gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern etc. erfolgen.
Gemäß der Ziffer 3 des gemeinsamen Antrages
der drei Fraktionen soll die Verwaltung beauftragt werden, mitzuteilen, welche
Aufgaben sie Kraft eigener Fachkompetenz lösen kann und wo entsprechende
Unterstützung benötigt wird. Hierzu wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Die Frage 4 - personelle Entwicklung bzw.
Personalüberleitung - stellt sich natürlich in jedem Einzelfall, denn es würde
absolut keinen Sinn machen eine Anstalt öffentlichen Rechts im Bereich des Bauhofes
zu gründen, ohne im gleichen Zuge die Frage zu beantworten, welches Personal
dann auch übergeleitet wird.
Von daher ist die Frage der personellen
Entwicklung immer mit zu beantworten und entsprechende Beschlüsse sind dabei in
den entsprechenden Gremien zu treffen.
Ausblick:
Zusammenfassend ergibt sich die Situation,
dass es nach wie vor unabdingbar notwendig ist, permanent zu prüfen, inwieweit
Aufgaben in anderen Organisationsformen wirtschaftlicher dargestellt werden
können. Dies geschieht nicht nur innerhalb der Verwaltung z. B. im Rahmen von
Gebührenbedarfsberechnungen, sondern es müssen auch stets die aktuellen,
gesetzlichen und steuerrechtlichen Veränderungen im Auge behalten werden.
Verwaltungsseitig wird daher nochmals
dringend empfohlen, die Mittel sowohl für die Überführung des Bauhofes in eine
Anstalt öffentlichen Rechts als auch für die Untersuchung zum Thema Abwasserbehandlung
bereit zu stellen, damit zum Einen die Verwaltung mit der Gründung der Anstalt
des Öffentlichen Rechtes für den Bauhof beauftragt und zum Anderen dann eine
Entscheidung getroffen werden kann, wie zukünftig mit dem Thema
Abwasserbehandlung umgegangen wird.
Hierbei handelt es sich um strategische
Entscheidungen die gut vorbereitet und zügig umgesetzt werden sollten.