Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung eines
vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB - vom
27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung) zur Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 13 BauGB.
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der Innenstadt und wird
begrenzt im Norden durch den Fahrbahnrand der Berliner Straße, im Westen durch
den Fahrbahnrand der Straße ´Am Rathaus´ sowie im Südosten durch die Itter.
Davon betroffen sind die Flurstücke 1720, 1786 sowie teilweise die Flurstücke
1721 und 1847 der Flur 48 der Gemarkung Hilden und teilweise die Flurstücke 805
und 801 der Flur 50 der Gemarkung Hilden.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung ist
parallel mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73A, 4.
Änderung für ein größeres Plangebiet durchzuführen. Die innerhalb des
Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung festgesetzten überbaubaren Flächen sollen
aufgehoben werden, da diese ausschließlich die Errichtung eines 1999 geplanten
Vorhabens beinhalten, das heute nicht mehr errichtet werden soll.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73A, 4. Änderung für
die Grundstücke Am Rathaus 21 und 40 (siehe Sitzungsvorlage Nr. 61/226) ist es
aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, den vom Rat am 25.08.1999 beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 73A, 3. Änderung aufzuheben. Dieser Bebauungsplan umfasste
ein Vorhaben, dessen Realisierung nicht zum Tragen gekommen ist.
Für ein Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes gelten
gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die gleichen Vorschriften wie bei seiner erstmaligen
Aufstellung oder seiner Änderung.
Auch ein Aufhebungsverfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss, je
nach Verfahrensart (Regel-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) mit einer
mehr oder weniger umfangreichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit und endet mit einem Satzungsbeschluss sowie der
anschließenden Bekanntmachung dieses Beschlusses.
Das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung eines
Bebauungsplanes ermöglicht es, unter anderem von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange und von der
Umweltprüfung und dem formalen Umweltbericht sowie von einigen anderen formalen
Anforderungen abzusehen.
Da in dem parallel aufzustellenden Bebauungsplanverfahren Nr. 73A, 4.
Änderung die städtebaulichen Ziele in neues Planungsrecht überführt werden,
bietet sich für die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans das
vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an, um den Bearbeitungsaufwand für das
Aufhebungsverfahren auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen.
Die Gemeinde kann das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden und wenn
a)Â nicht durch den Bebauungsplan ein nach Bundes-
oder Landesrecht UVP-pflichtiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig wird
und
b) keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
von FFH-Gebieten und von Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen.
Diese formalen
Voraussetzungen liegen hier vor.
Aus Sicht der Verwaltung sollte aber in diesem Bebauungsplanverfahren
nicht auf die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie auf
eine Bürgeranhörung verzichtet werden – auch weil beides ohne großen
Mehraufwand im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 73A,
4. Änderung durchgeführt werden kann.
Aber von der Durchführung einer eigenständigen Umweltprüfung inkl.
Erstellung eines formalen Umweltberichts, der Fertigung einer zusammenfassenden
Erklärung nach Abschluss des Verfahrens sowie von späteren Monitoring-Maßnahmen
sollte bei der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 73A, 3.
Änderung abgesehen werden dürfen.
( Günter Scheib )