Betreff
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung für den Bereich Berliner Straße / Am Rathaus, hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 04-09 SV 61/228
Aktenzeichen
IV/61.1 73A-03-AH St
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB - vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung) zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB.

 

Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der Innenstadt und wird begrenzt im Norden durch den Fahrbahnrand der Berliner Straße, im Westen durch den Fahrbahnrand der Straße ´Am Rathaus´ sowie im Südosten durch die Itter. Davon betroffen sind die Flurstücke 1720, 1786 sowie teilweise die Flurstücke 1721 und 1847 der Flur 48 der Gemarkung Hilden und teilweise die Flurstücke 805 und 801 der Flur 50 der Gemarkung Hilden.

 

Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung ist parallel mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73A, 4. Änderung für ein größeres Plangebiet durchzuführen. Die innerhalb des Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung festgesetzten überbaubaren Flächen sollen aufgehoben werden, da diese ausschließlich die Errichtung eines 1999 geplanten Vorhabens beinhalten, das heute nicht mehr errichtet werden soll.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73A, 4. Änderung für die Grundstücke Am Rathaus 21 und 40 (siehe Sitzungsvorlage Nr. 61/226) ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, den vom Rat am 25.08.1999 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 73A, 3. Änderung aufzuheben. Dieser Bebauungsplan umfasste ein Vorhaben, dessen Realisierung nicht zum Tragen gekommen ist.

 

Für ein Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die gleichen Vorschriften wie bei seiner erstmaligen Aufstellung oder seiner Änderung.

Auch ein Aufhebungsverfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss, je nach Verfahrensart (Regel-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) mit einer mehr oder weniger umfangreichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit und endet mit einem Satzungsbeschluss sowie der anschließenden Bekanntmachung dieses Beschlusses.

 

Das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung eines Bebauungsplanes ermöglicht es, unter anderem von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange und von der Umweltprüfung und dem formalen Umweltbericht sowie von einigen anderen formalen Anforderungen abzusehen.

 

Da in dem parallel aufzustellenden Bebauungsplanverfahren Nr. 73A, 4. Änderung die städtebaulichen Ziele in neues Planungsrecht überführt werden, bietet sich für die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an, um den Bearbeitungsaufwand für das Aufhebungsverfahren auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen.

 

Die Gemeinde kann das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn

a)  nicht durch den Bebauungsplan ein nach Bundes- oder Landesrecht UVP-pflichtiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig wird und

b)  keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und von Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen.

 

Diese formalen Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte aber in diesem Bebauungsplanverfahren nicht auf die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie auf eine Bürgeranhörung verzichtet werden – auch weil beides ohne großen Mehraufwand im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 73A, 4. Änderung durchgeführt werden kann.

Aber von der Durchführung einer eigenständigen Umweltprüfung inkl. Erstellung eines formalen Umweltberichts, der Fertigung einer zusammenfassenden Erklärung nach Abschluss des Verfahrens sowie von späteren Monitoring-Maßnahmen sollte bei der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 73A, 3. Änderung abgesehen werden dürfen.

 

 

 

 

( Günter Scheib )