(beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB), hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 73A, 4. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der Innenstadt und wird
begrenzt im Norden durch die Berliner Straße, im Westen durch die westliche
Grenze der öffentlichen Grünanlage Fußweg Rathaus-Berliner Str. sowie im Süden
durch die Südseite der Itter. Davon betroffen sind die Flurstücke 803, 804,
805, 806 und 807 sowie teilweise das Flurstück 801 der Flur 50 der Gemarkung
Hilden und die Flurstücke 1720 und 1786 sowie teilweise das Flurstück 1847 der
Flur 48 der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die
Errichtung von mehrgeschossigen Wohngebäuden ermöglichen.
Die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden
nach Rechtskraft des Bebauungsplanes gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst.
Erläuterungen und Begründungen:
Zuletzt sollte sich der
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.05.2008 mit den städtebaulichen
Rahmenbedingungen sowie zwei Bebauungsvorschlägen für die Grundstücke Am
Rathaus 21 und 40 beschäftigen. Da ein Investor sein Interesse kurzfristig
zurückgezogen hat und der andere Investor sein Baukonzept überarbeiten wollte,
wurde die Sitzungsvorlage Nr. 61/217 von der Verwaltung zu Beginn der Sitzung
zurückgezogen.
Die beiden städtischen Grundstücke im Eckbereich von Berliner Straße und
der Straße Am Rathaus (Am Rathaus 21 auf der Westseite und Am Rathaus 40 auf
der Ostseite der Straße Am Rathaus) werden derzeit als – provisorische –
öffentliche Parkplätze genutzt.
Beide Grundstücke
liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73A respektive seiner
jeweiligen Änderungen.
Das Grundstück Am
Rathaus 21 liegt innerhalb der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73A, die
derzeit die Ausweisung „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit max. IV
Voll-Geschossen, einer GRZ von 1,0 und eine GFZ von 2,2 festsetzt; außerdem
gibt es Baugrenzen. Der Flächennutzungsplan stellt ebenfalls eine „Fläche für
Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung Verwaltungsgebäude dar.
Für das Grundstück
Am Rathaus 40 wurde in 1999/2000 neben der 29. Änderung des Flächennutzungsplans
der Bebauungsplan Nr. 73A zum 3. Mal geändert. Seitdem stellt der
Flächennutzungsplan ein Kerngebiet dar und der Bebauungsplan setzt ein
„Kerngebiet“ (MK) mit max. IV bzw. VI Voll-Geschossen, eine GRZ von 1,0 und
eine GFZ von 2,0 fest; auch hier gibt es Baugrenzen, die auf einem damaligen
Bebauungsvorschlag basieren.
Die Grundstücke werden im Süden und Westen von öffentlichen Grünflächen und der
Itter eingerahmt.
Es handelt sich um zwei Grundstücke, die aus städtebaulichen Gründen für
die Hildener Innenstadt besonders wichtig sind, stellen sie doch – insbesondere
von den nördlich und östlich gelegenen Wohngebieten der Stadt Hilden aus
betrachtet – einen der Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie das „Tor“ zur
öffentlichen Tiefgarage Rathaus dar. Die Situation ist vergleichbar mit der des
„Neumarktes“, heute Nové-Mesto-Platz, vor ca. 15 Jahren.
Aufgrund ihrer exponierten Lage hat es für die beiden Grundstücke
bereits mehrere Anläufe gegeben, sie zu vermarkten und dann zu bebauen.
Es sei an dieser Stelle an das Investoren-Auswahlverfahren aus dem Jahr
2003/2004 erinnert, welches leider nicht zu konsensfähigen Resultaten führte.
Es wurde nach Ratsbeschluss kein Investor ausgewählt, da alle eingereichten
Arbeiten grundsätzlich die Anregungen und Vorgaben der Auslobung nicht
erfüllten und kein Vorschlag die Bewertungskommission städtebaulich und finanziell
überzeugen konnte. Neben zwei Vorschlägen, die eine Büronutzung vorsahen, hatte
ein weiterer Teilnehmer bereits damals eine Wohnbebauung für die beiden
Grundstücke vorgeschlagen.
Ende 2007, Anfang 2008 wurde dann über den Bau eines Mehrgenerationenhauses
auf den beiden Grundstücken diskutiert. Daraufhin haben – wie zu Anfang kurz
erläutert – zwei unterschiedliche Investoren zwei Bebauungsvorschläge mit einer
Wohnnutzung eingereicht.
Aus den geschilderten Diskussionen wird deutlich, dass auf den beiden
Grundstücken an der Berliner Straße, trotz der Lage an dieser sehr stark
befahrenen Hildener Verkehrsader nicht nur Büronutzungen denkbar sind, sondern
auch Wohnnutzungen – vorausgesetzt, die Architektur nimmt bei Fassaden- und
Grundrissgestaltung Rücksicht auf die besondere Lärmproblematik.
Deshalb empfiehlt
die Verwaltung, heute ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen, um auf den
Grundstücken – ggfs. unter Einbezug geringer Teilflächen der breiten Grünfläche
der Fußwegverbindung Rathaus–Unterführung der Berliner Straße–Hagdornstraße,
jedoch unter Beibehaltung des Standortes der Transformatorenstation der
Stadtwerke Hilden und des Pumpwerkes zur Trinkwasser-Notversorgung der Stadt
Hilden – die Bebauung von mehrgeschossigen Wohngebäuden zu ermöglichen.
An den
städtebaulichen Rahmenbedingungen, die schon Grundlage des erwähnten Investorenauswahlverfahrens
waren, sollte sich auch für das angestrebte Bebauungsplanverfahren nichts
ändern. Diese Rahmenbedingungen sollen hier kurz wiederholt werden:
Geschossigkeit /
Gebäudehöhe:
-   Das Grundstück Am Rathaus21 (westlich der
Straße Am Rathaus) kann mit bis zu V Geschossen bebaut werden, das Grundstück
östlich der Straße Am Rathaus mit maximal IV Vollgeschossen. Staffelgeschosse
sind nur einmal zulässig.
-   Die maximale Firsthöhe darf bei bis zu
V-geschossiger Bauweise 71 m über NN, bei bis zu IV-geschossiger Bauweise 67 m
über NN nicht überschreiten. (Ausgangspunkt: Brücke über die Itter mit 50,8 m
über NN; Firsthöhe des Rathauses: ca. 72,5 m über NN).
Abstände:
-   Unmittelbar südlich der beiden betroffenen
Grundstücke verläuft die Itter. Von der Oberkante Böschung des Baches sind
mind. 10 m Abstand zu halten.
-Â Â Â Ebenso soll die geplante Neubebauung im
Bereich der Berliner Straße und an der Straße Am Rathaus nicht schon an der
Hinterkante Gehweg beginnen. Vielmehr ist auch hier möglichst ein Abstand von
mind. 3 m einzuhalten.
Stellplätze:
    Die für die jeweilige Nutzung
erforderlichen Stellplätze sind möglichst in einer Tiefgarage unter den Gebäuden
oder ggfs. in einem abgesenkten Erdgeschoss unterzubringen. Hierbei ist von
einer größtmöglichen Konfiguration der Tiefgarage auszugehen; der
Mindestabstand zur Itter sollte aber auch unterirdisch möglichst nicht
unterschritten werden.
Freiflächen:
-   Die für die Grundstücke maximale Überbauung
wird auf 80 % der Grundstücksgröße festgelegt.
-   Die Freiflächen sind – bis auf die
erforderlichen Verkehrsflächen – gärtnerisch anzulegen. Die Freiflächen sollen
nicht als oberirdische Stellplatzfläche genutzt werden.
-   Die vorhandenen öffentlichen Fuß- und
Radwegeverbindungen sind zu erhalten.
Mit dem Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom
21.12.2006 können ab dem 01.01.2007 Bebauungspläne der Innenentwicklung, die
der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt werden. Ein beschleunigtes Verfahren kann ohne weitere
formelle Umweltprüfung durchgeführt werden, wenn
a) im Bebauungsplan eine überbaubare
Grundfläche von weniger als 20 000 Quadratmetern festgesetzt wird,
b)Â nicht durch den
Bebauungsplan ein nach Bundes- oder Landesrecht UVP-pflichtiges Vorhaben
bauplanungsrechtlich zulässig wird und
c)Â keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und von Europäischen
Vogelschutzgebieten bestehen.
Auf Grund seiner Lage und Größe des Plangebiets erfüllt der
Bebauungsplan Nr. 73A, 4. Änderung diese Zulässigkeitsvoraussetzungen. Deshalb
sollte die Stadt Hilden bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans von den
gesetzlichen Vereinfachungsmöglichkeiten, die der § 13a BauGB bietet, Gebrauch
machen – insbesondere auch deswegen, da bei diesem Verfahren trotz gegenteiliger
Darstellungen nicht auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden
muss.
Bei der
Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gilt u. a. folgendes:
•   Von der frühzeitigen Unterrichtung der
Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs.1und § 4 Abs. 1 BauGB kann
abgesehen werden. Jedoch muss der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden,
sich über die allgemeinen Ziele und Zweck sowie die wesentlichen Auswirkungen
der Planung zu informieren und anschließend innerhalb einer bestimmten Frist
äußern zu können.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, auf die eingeführte Form der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgeranhörung auch im beschleunigten Verfahren
nicht zu verzichten.
Beim Bebauungsplan Nr. 73A, 4. Änderung empfiehlt die Verwaltung neben einer
Bürgeranhörung auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und die übrigen
Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
•   Wenn die geordnete städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird, kann der Bebauungsplan
auch aufgestellt werden, wenn seine Festsetzungen von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweichen. Der Flächennutzungsplan ist später im Wege der
Berichtigung anzupassen.
•   Die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung zu
erwartenden Eingriffe gelten als bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig und sind somit nicht mehr auszugleichen.
•   Außerdem wird von der formalen
Umweltprüfung, von der Erstellung eines formellen Umweltberichts sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach Abschluss des Verfahrens und weiteren
Monitoring-Maßnahmen abgesehen.
Sollten sich im Laufe des Verfahrens die Vorraussetzungen ändern, so
könnte das beschleunigte Verfahren in ein Regelverfahren überführt werden.
( Günter
Scheib )