Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
95, 4. Änderung gem. § 2(1) und 13a BauGB vom 27.12.2006 (BGBl. I S.2414) in
der zurzeit gültigen Fassung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 95, 4. Änderung liegt
südlich des Clarenbachweges und beinhaltet das Flurstück 1376, in Flur 65 der
Gemarkung Hilden.
Vorrangiges Ziel der Planung ist die alleinige Ausweisung eines
„Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ für das Plangebiet, ohne die bisherige
Festsetzung als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“.
      Das Bebauungsplanverfahren Nr. 95, 4.
Änderung – Clarenbachweg - wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen
des § 13a BauGB durchgeführt. Hiernach wird von einer Umweltprüfung und von der
Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Weiterhin ist bei diesem beschleunigten
Verfahren keine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
vorgesehen; Anregungen können im Rahmen der Offenlage geäußert werden.
      Die entgegenstehenden Darstellungen des
Flächennutzungsplanes werden nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der
Berichtigung angepasst.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Evangelische
Kirchengemeinde Hilden als Grundstückseigentümer des Flurstückes 1376 beabsichtigt, das dortige Gemeindezentrum
„Jesus-Christus-Kirche“ am Clarenbachweg 2 zu verkaufen, um so eine Umnutzung
des Gebäudes in ein Büro- und Verwaltungsgebäude zu ermöglichen. Die kirchliche
Funktion wurde Anfang 2008 aufgegeben.
Wegen der
Notwendigkeit, diese Umnutzung möglichst kurzfristig zu ermöglichen, soll das
Bauleitplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt
werden.
Gemäß den Aussagen
des zurzeit gültigen Flächennutzungsplanes ist für den von der 4. Änderung
betroffenen Bereich „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“
festgesetzt.
Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 95 aus dem Jahre 1973 weist für das zur Änderung anstehende
Areal ein „Baugrundstück für den Gemeinbedarf – evangel. und kathol. Kirche“
aus; das alles in einem „WA (Allgemeines Wohngebiet)“ in offener Bauweise. Die
GFZ beträgt 1,0 und die GRZ ist mit 0,4 festgesetzt.
Zu Beginn des Jahres 2007 wurde für die
Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung,
die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, eine Änderung des Baugesetzbuches für
ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB eingeführt. Ein beschleunigtes Verfahren
kann durchgeführt werden, wenn
•     eine Grundfläche
von weniger als 20 000 Quadratmetern festgesetzt wird,
•     keine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und
•     keine
Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) vorliegen.
Diese Bedingungen sind hier gegeben, da es um ein bereits bebautes
Grundstück geht.
Für die
Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gilt u. a.
Folgendes:
•     Von der
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs.1     und § 4 Abs. 1 kann abgesehen werden.
(Eine Bürgeranhörung ist seitens der Verwaltung      im vorliegenden Fall aber vorgesehen)
•     Die aufgrund der
Bebauungsplanaufstellung verursachten Eingriffe gelten gemäß § 13 a (2) Nr.4
BauGB als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Dementsprechend wird somit auf eine Umweltprüfung samt
Umweltbericht verzichtet.
•     Die
Erforderlichkeit eines naturschutzfachlichen Ausgleichs entfällt.
Sollten
sich im Laufe des Verfahrens die Vorraussetzungen ändern, so wird das
Regelverfahren zur Anwendung kommen.
Die Bebauungsplanänderung weicht
von den Darstelllungen des zurzeit gültigen Flächennutzungsplans ab. Die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes wird durch die Bebauungsplanänderung
jedoch nicht beeinträchtigt und die Erschließung des Wohngebietes bleibt
unverändert erhalten. Gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB kann der von den Darstellungen
des Flächennutzungsplans abweichende Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Vielmehr ist der FNP im Wege
der Berichtigung anzupassen.
Dieses Verfahren soll hier
angewendet werden.
(G. Scheib)