Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hilden nach
Vorberatung im Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss, eine
Entwicklung der Grundstücke Am Rathaus 21 und Am Rathaus 40 auf Basis des
Vorschlags Nr.
____
anzustreben.
Erläuterungen und Begründungen:
Die beiden städtischen Grundstücke im Eckbereich von Berliner Straße und
der Straße Am Rathaus (Am Rathaus 21 auf der Westseite und Am Rathaus 40 auf
der Ostseite der Straße Am Rathaus) werden derzeit als - provisorische – öffentliche Parkplätze
genutzt.
Es handelt sich um zwei Grundstücke, die aus städtebaulichen Gründen für
die Hildener Innenstadt besonders wichtig sind, stellen sie doch einen der
Übergangsbereiche zur Innenstadt von den nördlich gelegenen Wohngebieten aus
dar. Die Situation ist vergleichbar mit der des „Neumarktes“, heute
Nove-Mesto-Platz, vor ca. 15 Jahren.
Aufgrund dieser exponierten Lage hat es für die beiden Grundstücke
bereits mehrere Anläufe gegeben, sie zu vermarkten und dann zu bebauen.
Es sei an dieser Stelle an das Investoren-Auswahlverfahren aus dem Jahr
2003/2004 erinnert, welches leider nicht zu konsensfähigen Resultaten führte.
Es wurde nach Ratsbeschluss kein Investor ausgewählt, da alle eingereichten
Arbeiten grundsätzlich die Anregungen und Vorgaben der Auslobung nicht
erfüllten und kein Vorschlag die Bewertungskommission städtebaulich und finanziell überzeugen konnte.
Ende 2007, Anfang 2008 gab es dann die Diskussion über den Bau eines
Mehrgenerationenhauses auf den betroffenen Grundstücken. Auch dieser Vorschlag
fand nicht – insbesondere aus finanziellen Gründen – die Zustimmung der
zuständigen Fachausschüsse.
Aus den geschilderten Diskussionen wurde jedoch zumindest klar, dass auf
den beiden Grundstücken an der Berliner Straße, trotz der Lage an dieser sehr
stark befahrenen Hildener Verkehrsader, nicht nur Büro- und/oder
Geschäftsnutzungen denkbar sind, sondern auch Wohnnutzungen.
Inzwischen liegen wiederum zwei Vorschläge interessierter Investoren
vor, die Bebauungskonzepte vorgelegt haben.
Bevor diese im einzelnen bewertet werden sollen hier noch einmal die
städtebaulichen Rahmenbedingungen für den Standort definiert werden.
Die Grundstücksgröße für das Grundstück westlich der Straße Am Rathaus
beträgt 1700 m², die Größe des Grundstückes östlich der Straße Am Rathaus 1391
m².
Städtebauliche
Rahmenbedingungen
(es wird hierbei
Bezug genommen auf die für das Investorenauswahlverfahren beschlossenen
Aussagen zu dem Thema)
Geschossigkeit / Gebäudehöhe
Die maximale
Geschossigkeit für den Gesamtbereich soll V Vollgeschosse betragen. Hierbei
wird differenziert; das Grundstück 1 (westlich der Straße Am Rathaus) kann mit
bis zu V Geschossen bebaut werden, das Grundstück 2 (östlich der Straße Am
Rathaus) mit maximal IV Vollgeschossen. Staffelgeschosse sind nur einmal
zulässig.
Die maximale
Gebäudehöhe (höchster Punkt des jeweiligen Gebäudes) darf bei bis zu V-geschossiger
Bauweise 71 m über NN, bei bis zu IV-geschossiger Bauweise 67 m über NN nicht
überschreiten. (Ausgangspunkt: Brücke über die Itter mit 50,8 m über NN).
Abstände
Unmittelbar südlich
der beiden betroffenen Grundstücke verläuft der Itter-Bach. Von der Oberkante
Böschung des Baches sind mind. 10 m Abstand zu halten.
Ebenso soll die
geplante Neubebauung im Bereich der Berliner Straße und an der Straße Am Rathaus
nicht schon an der Hinterkante Gehweg beginnen. Vielmehr ist auch hier
möglichst ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten.
Stellplätze
Die für die
jeweilige Nutzung erforderlichen Stellplätze sowie eventuell weitere
öffentliche Stellplätze sind in einer Tiefgarage unter den Gebäuden
unterzubringen. Hierbei ist von einer größtmöglichen Konfiguration der
Tiefgarage auszugehen; der Mindestabstand zur Itter soll aber auch unterirdisch
nicht unterschritten werden..
Freiflächen
Die für die
Grundstücke maximale Überbauung wird auf 80 % der Grundstücksgröße festgelegt.
Die Freiflächen sind - bis auf die erforderlichen Verkehrsflächen - gärtnerisch
anzulegen. Die Freiflächen sollen nicht als oberirdische Stellplatzfläche
genutzt werden.
Planungsrecht
Beide Grundstücke liegen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73 A respektive seiner jeweiligen Änderungen.
Für Grundstück 1
(B-Plan Nr. 73 A, 1. Änderung) gilt derzeit die Ausweisung „Fläche für den Gemeinbedarf“,
max. IV Geschosse, GRZ 1,0, GFZ 2,2; außerdem gibt es Baugrenzen.
Für Grundstück 2
(B-Plan Nr. 73 A, 3. Änderung) gilt derzeit die Ausweisung „Kerngebiet“ (MK),
max. IV bzw. VI Geschosse, GRZ 1,0, GFZ 2,0; auch hier gibt es Baugrenzen.
In Abhängigkeit von
der gefundenen Lösung für die Bebauung und die Nutzung der betroffenen
Grundstücke muss das Planungsrecht entsprechend angepasst werden (Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes, Bebauungsplan-Verfahren).
Neben diesen beschriebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen gibt es
seit kurzem eine weitere vergaberechtliche Anforderung zu beachten, die sich
auf die Notwendigkeit der Ausschreibung bei Grundstücksverträgen mit privaten
Investoren bezieht.
Betroffen sind öffentliche Grundstücksverkäufer (z.B. Stadt Hilden),
wenn die Kommune maßgeblich über den Investor entscheidet und sich der Investor
in einem Vertrag gegenüber dieser Kommune einer konkreten Bauverpflichtung
unterwirft. Das ist z.B. regelmäßig bei der Aufstellung von Vorhaben- und
Erschließungsplänen (VEP) und den dazugehörigen Durchführungsverträgen oder in
Kaufverträgen zwischen Stadt als Verkäufer und Investor der Fall.
Der Wunsch nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung – der
Investor bebaut das von der öffentlichen Körperschaft gekaufte Grundstück nach
den Vorstellungen der Stadt -Â ist ein
sog. „öffentlicher Bauauftrag“, der – nach Ansicht des OLG Düsseldorf -
europaweit ausgeschrieben werden muss. Der finanzielle Grenzwert für die
Ausschreibungspflicht liegt hier bei einer Investitionssumme von 5,150 Mio €,
wobei Grunderwerbskosten nicht zu berücksichtigen sind.
Bei einer Ãœberschreitung dieses Schwellenwertes ist zum heutigen
Zeitpunkt also bei Aufnahme einer Bauverpflichtung in den Kaufvertrag das
Projekt europaweit auszuschreiben. Nur bei einer Änderung des Vergaberechtes
oder wenn der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil dem OLG Düsseldorf
widerspricht, wäre dies nicht der Fall.
Vor diesem Hintergrund können nun zwei aktuelle Vorschläge von zwei
verschiedenen privaten Investoren vorgestellt werden, die von sich aus initiativ
geworden sind:
Vorschlag 1 stammt von den
Architekten Kolfhaus+Beele im Auftrag der Fa. KB Servicewohnen –
Projektentwicklungsgesellschaft mbH&Co.KG, beide aus Melle in Ostwestfalen.
Ihr Vorschlag bezieht sich lediglich auf das Grundstück westlich der
Straße Am Rathaus, wobei allerdings die Grundstücksfläche nach Westen hin noch
weiter ausgedehnt werden soll bis hin zum Fußweg, der die Berliner Straße in
einer Unterführung kreuzt.
Gedacht ist hier an eine u-förmige IV-geschossige Bebauung mit
Staffelgeschoss, in der insgesamt 36 „exklusive“ Wohneinheiten untergebracht
werden sollen. Das Mindestalter für die Bewohner soll bei 60 Jahren liegen.
„Servicewohnen“ bedeutet für die Investoren hier u.a. eine Sozialstation
im Erdgeschoss, eine Rezeption und Gemeinschaftseinrichtungen für die Bewohner
sowie ein bedarfsgerechtes Pflege- und Dienstleistungsangebot.
Die insgesamt 25 Stellplätze sollen laut zeichnerischem Baukonzept neben
der Sozialstation und den Gemeinschaftsräumen im Erdgeschoss untergebracht werden.
In den drei Obergeschossen befinden sich jeweils 10 Wohnungen, im
Staffelgeschoss (4. OG) sollen weitere sechs „Penthouse“-WohÂnungen geschaffen
werden.
Weitere Details sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Aus planerischer Sicht sind hier folgende Anmerkungen erforderlich:
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â die angedachte Ausdehnung des
Projektes nach Westen umfasst ca. 500 m² zusätzliche städtische Fläche.
Unmittelbar betroffen werden dadurch der Standort einer größeren
Transformatorenstation der Stadtwerke Hilden und das Pumpwerk zur
Trinkwasser-Notversorgung der Stadt Hilden. Die bei einer Umsetzung des
Projektes „Servicewohnen“ erforderliche Translokation erzeugt erhebliche
Kosten. Außerdem ergibt sich ein massiver Eingriff in die Grünstrukturen
entlang des Fußweges.
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â die vorgestellte Architektur ist
angenehm ruhig und konservativ, der angepeilten Kundschaft entsprechend. Ob und
in welcher Weise der besonderen Lärmsituation architektonisch besondere
Aufmerksamkeit gewidmet wird, lässt sich aus den vorgelegten Materialien nicht
entnehmen. Die Geschossigkeit IV mit Staffelgeschoss entspricht den
städtebaulichen Vorgaben.
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â durch die Konzentration auf lediglich
ein Grundstück bleibt das zweite Grundstück östlich der Straße Am Rathaus bis
auf weiteres in seinem jetzigen Zustand. Eine getrennte Vermarktung mit einer
unabhängigen Bebauung wird aufgrund des Grundstückszuschnittes sehr viel
schwieriger, ist aber nicht unmöglich.
Vorschlag 2 wurde von OWP
Architekten, Düsseldorf, im Auftrag der Fa. Paeschke GmbH, Langenfeld,
eingereicht.
In diesem Vorschlag werden beide städtischen Grundstücke westlich und
östlich der Straße Am Rathaus berücksichtigt. Weitere Grundstücke bzw.
Grundstücksteile werden nicht in Anspruch genommen.
Beabsichtigt ist der Bau zweier unterschiedlich großer Wohngebäude in
IV-geschossiger Bauweise mit jeweils einem Staffelgeschoss. Das größere Gebäude
erstreckt sich winkelförmig entlang von Berliner Straße und Straße Am Rathaus,
während das kleinere Gebäude parallel zur Berliner Straße ausgerichtet ist. Es
sollen insgesamt 42 „großzügige“ Wohneinheiten entstehen, die notwendigen
Stellplätze sollen in zwei einzelnen Tiefgaragen nachgewiesen werden, die
zusammen über 49 Stellplätze verfügen würden.
Auch hier sind weitere Aussagen den beigefügten Materialien zu
entnehmen.
Folgende Anmerkungen sind aus planerischer Sicht zu machen:
-          die Architektur beider Gebäude ist,
folgt man den vorliegenden Materialien, aufeinander abgestimmt und soll für die
Straße Am Rathaus eine Art „Einfahrt-/ Tor-Situation“ erzeugen. Die
Entwurfsskizzen müssten sicher im Detail, was Materialien u.ä. angeht, noch
überarbeitet werden. Ob und in welcher Weise die Architektur die besondere
Lärmsituation an der Berliner Straße beachtet, lässt sich aus den Unterlagen
nicht erkennen.
           Die IV-Geschossigkeit mit
Staffelgeschoss entspricht den städtebaulichen Vorgaben.
-          durch die Berücksichtigung beider
Grundstücke kann hier eine zusammenhängende neue Bebauung entstehen, die die
bestehende städtebauliche Lücke an dieser Stelle schließen kann.
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â aufgrund des Umfanges des
Bauprojektes, wie durch den Investor beschrieben, wird ein bestimmter
finanzieller Grenzwert überschritten, der u.U. eine europaweite Ausschreibung
erforderlich macht. Bei einer Entscheidung für das Konzept wird es nicht
unbedingt der jetzige Investor sein, der letztlich den Zuschlag erhalten würde.
Zusammengefasst hat die Entwicklung der städtischen Grundstücke Am
Rathaus 21 und Am Rathaus 40 auf Basis des Vorschlags Nr. 1 die Nachteile, das
zunächst nur das Grundstück Am Rathaus 21 bebaut wird – und unter Einbezug von
Teilflächen der benachbarten öffentlichen Grünanlage. Das östliche Grundstück
Am Rathaus 40 wird in absehbarer Zeit nicht bebaut und weiterhin als provisorischer
Parkplatz genutzt. Eine eigenständige Vermarktung der Restfläche ist auf Grund
des ungünstigeren Grundstückszuschnitts schwierig zu erreichen. Außerdem ist
eine städtebauliche gewollte einheitliche Gestaltung öst- und westlich der
Straßeneinmündung Am Rathaus so gut wie nicht umzusetzen.
Eine Entwicklung auf Basis des Vorschlags Nr. 2 beinhaltet diese
Nachteile nicht, jedoch ist die europaweite Ausschreibung der
Grundstücksvermarktung sehr wahrscheinlich erforderlich.
Aus
stadtplanerischer Sicht ist dem Vorschlag 2 aus konzeptionellen Gründen der
Vorzug zu geben.
Die bisherigen Diskussionen über den betroffenen Standort haben gezeigt,
dass auch eine ausschließliche Wohnnutzung an dieser Stelle möglich ist,
vorausgesetzt, die Architektur nimmt bei Fassaden und Grundrissgestaltung
Rücksicht auf die besondere Lärmproblematik. Eine gemeinsame Planung für beide
Grundstücke bringt größere gestalterische Chancen.
Bei einer Entscheidung für diesen Vorschlag 2 gilt es in der Folge zu
klären, ob eine europaweite Ausschreibungspflicht besteht und wie ggfs. eine
europaweite Ausschreibung formuliert, organisiert und umgesetzt werden kann.
Die jetzige Situation bedeutet für alle deutschen Städte Neuland.
Insofern ist es aus Sicht der Verwaltung sicher erforderlich, sich externer
juristischer Hilfe zu versichern.
Dies wird zu gegebener Zeit in einer separaten Sitzungsvorlage durch das
Liegenschafts- und Wirtschaftsförderungsamt für den Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschuss ausgearbeitet und dargestellt.
G. Scheib
Ja Je nach
Entscheidung fallen die Grundstückserlöse für die Stadt Hilden höher aus. |
|
|||
Produktnummer: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Mittel
stehen zur Verfügung: |
|
|||
Investitions-Nr.: |
|
|
||
Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sichtvermerk
Kämmerer |