Hier: Beschluss über den Entwurf
Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt
den vorgelegten Entwurf der Erhaltungssatzung inklusive seiner
Begründung als Grundlage für das weitere Aufstellungsverfahren.“
G. Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Bereits im Januar 2007 beschäftigte sich der Stadtentwicklungsausschuss
mit dem Thema einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB für die Siedlung auf der
Südseite der Klusenstraße. Auf der Basis der Sitzungsvorlage Nr. 61/ 139 und
einer vorhergehenden Ortsbesichtigung fasste der Ausschuss damals folgenden
„Aufstellungsbeschluss“:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung einer Satzung
(Erhaltungssatzung)
 gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BauGB
(Baugesetzbuch) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der z.Zt. gültigen Fassung
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Klusenstraße 1-35; ungerade
Hausnummern“ aufgrund seiner heutigen städtebaulichen Gestalt.
Das Plangebiet
liegt auf der Südseite der Klusenstraße und umfasst die Flurstücke 1009, 1010,
1011, 1012, 1013, 1014, 1015, 1016, 1017, 1018, 1019, 1020, 1021, 1022, 1023,
1028, 1029, 1034, 1068 und 1069, alle in Flur 62 der Gemarkung Hilden.
Mit Hilfe dieser
Erhaltungssatzung soll erreicht werden, das Erscheinungsbild der Arbeiterhäuser
aus dem späten 19. Jahrhundert und damit ein Stück Hildener Siedlungsgeschichte
für künftige Generationen zu bewahren.“
Damit wurde der Verwaltung signalisiert, die hierzu notwendigen Arbeiten
in Angriff nehmen zu können.
Dementsprechend wurde eine umfangreiche städtebauliche Bestandsaufnahme
in Auftrag gegeben und anschließend verwaltungsseitig ausgewertet.
Ausschnitte der Bestandsaufnahme und der Auswertung sind dieser
Sitzungsvorlage beigefügt.
Auf der Grundlage dieser beiden Arbeiten wurde im Anschluss ein
Satzungstext ausgearbeitet, mit dem das Erhaltungsziel für die Klusenstraße
erreicht werden soll.
Zu der eigentlichen Satzung wurde zudem eine Begründung erarbeitet, die
sich insbesondere auch der Erhaltungswürdigkeit der kleinen Siedlung auf der
Südseite der Klusenstraße widmet.
Der Entwurf des Satzungstextes sowie die dazugehörige Begründung sind
ebenfalls Bestandteil dieser Vorlage.
Die nun vorliegenden Materialien sind präzise genug, um für jedes der
betroffenen Gebäude die erhaltenswerten Aspekte bestimmen zu können und so die
daraus resultierende städtebauliche Wirkung – die durch die Satzung erhalten
werden soll – zu beschreiben.
Daher ist nun auch die Voraussetzung gegeben, nach der Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses im städtischen Amtsblatt (ortsübliche
Bekanntmachung) im Falle eines Falles Bauvorhaben befristet auf ein Jahr (12
Monate) zurückzustellen, wenn dieses Bauvorhaben den Zielen der Erhaltungssatzung
nicht entspricht.
Die Bekanntmachung ist daher im Amtsblatt 05/2008 (13.03.2008) erfolgt.
Zum weiteren Verfahren wurde bereits im Januar 2007 ausgeführt, dass die
Aufstellung einer sonstigen städtebaulichen Satzung nicht vergleichbar mit
einem Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren ist und somit auch nicht
verfahrensmäßig gesetzlich vorgeschrieben ist.
Dennoch wird die Verwaltung im Laufe der nächsten Monate die betroffenen
Eigentümer und Bewohner über Sinn und Zweck der Satzung unterrichten und
mögliche Anregungen entgegennehmen.
Nach der Auswertung der Beteiligungsphase wird dann dem
Stadtentwicklungsausschuss und anschließend dem Rat der endgültige Satzungstext
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Dies soll nach Vorstellung der Verwaltung nach der Sommerpause
geschehen.
Â
G. Scheib
Finanzielle Auswirkungen Â
Nein
Personelle Auswirkungen
Nein