Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.12.2007 stellte
Herr Spelter für die CDU-Fraktion den als Anlage beigefügten Antrag.
Darin wird der Vorschlag gemacht zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen
„Richtlinien-Katalog“ für die Beantragung von Vorhaben-und Erschließungsplänen
für Wohnbebauung zu erstellen.
Hierbei sollen insbesondere Aspekte des Klimaschutzes und des sparsamen
Umganges mit Grund und Boden beachtet werden.
Seitdem das Baugesetzbuch die Möglichkeit geschaffen hat, Planungsrecht
auch über den Weg eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und
Erschließungsplan) zu schaffen (§12 BauGB), wurde dieses Instrument in Hilden
ebenfalls mehrfach genutzt.
Insgesamt wurden bis heute zehn Verfahren zur Aufstellung eines
Vorhaben- und Erschließungsplanes eingeleitet. Von diesen zehn Verfahren sind
zwei noch nicht abgeschlossen, wurde ein
Verfahren durch den Vorhabenträger abgebrochen und haben sieben inzwischen
Rechtskraft erlangt:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â
VEP Nr. 01                Gerresheimer Straße                       Wohnen         rechtskräftig/ ausgeführt
VEP Nr. 02                Gerresheimer Straße                       Wohnen         rechtskräftig/ ausgeführt
VEP Nr. 03                Heinrich-Heine-Straße                                 Wohnen         rechtskräftig/ ausgeführt
VEP Nr. 04                Lehmkuhler Weg                              Gewerbe        abgebrochen
VEP Nr. 05                Schützenstraße                                            Wohnen         rechtskräftig/ ausgeführt
VEP Nr. 06               Schützenstraße                                            Wohnen         rechtskräftig/ ausgeführt
VEP Nr. 07                Westring                                            Gewerbe        rechtskräftig/ Bauantrag
VEP Nr. 08                Lehmkuhler Weg                              Gewerbe        rechtskräftig/ Bauantrag
VEP Nr. 09                Mittelstraße                                       Gewerbe        Verfahren läuft
VEP Nr. 10                Walder Straße                                              Krankenhaus Verfahren läuft
Damit hat sich das Instrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auch
in Hilden etabliert.
Es lässt sich erkennen, dass dabei die Wohnnutzung keineswegs einen
Schwerpunkt darstellt, sondern sich Wohnen und Gewerbe in etwa die Waage
halten.
Am 21.11.2007 hat der Rat der Stadt Hilden einen „Maßnahmenkatalog
Klimaschutz“ beschlossen, der auch Aussagen zu dem Thema Vorhabenbezogene
Bebauungspläne (Vorhaben- und Erschließungspläne) macht.
Danach ist die Verwaltung verpflichtet worden, im Rahmen der mit den
Vorhabenträgern zu schließenden Durchführungsverträge die Umsetzung von
Klimaschutzmaßnahmen festzuschreiben.
Ein über einen VEP umzusetzendes Projekt würde so auch zwingend
Klimaschutz-Aspekte enthalten.
Um in diese Richtung mit entsprechenden Informationen versorgt zu
werden, werden bereits jetzt Interessenten für die Aufstellung von Vorhaben-
und Erschließungsplänen seitens der Verwaltung aufgefordert, in ihren Anträgen
entsprechende Aussagen zum Thema Klimaschutz zu machen.
Dies war zuletzt bei den Anträgen für die Bereiche südlich der Walder
Straße (SV 61/194) und an der Werner-Egk-Straße/ Friedenskirche (SV 61/193)
sowie beim Antrag für den Bereich Reichshof (SV 61/200) der Fall.
Bevor diese Verfahren weitergeführt werden können, werden die jeweiligen
Vorhabenträger also noch konkrete Aussagen zur Klimaschutz-Thematik in ihren
Projekten machen müssen.
Den ersten drei Teilfragen im Antrag der CDU-Fraktion wird daher bereits
aufgrund eines Ratsbeschlusses nachgekommen, so dass der zuständige
Stadtentwicklungsausschuss diesbezüglich die Möglichkeit erhält, einen Antrag
entsprechend zu bescheiden.
Dies gilt ebenfalls für das Thema „Wohnformen für besondere
Bevölkerungsgruppen“. Auch hierzu werden i.d.R. von den Vorhabenträgern entsprechende
Auskünfte erbeten, um sie in die Diskussion einzubringen.
Im CDU-Antrag wird weiterhin die Frage angesprochen, inwieweit bei einem
Projekt der Hildener Mittelstand beteiligt wird.
Das ist eine Frage, die in die Vertragsfreiheit des jeweiligen
Vorhabenträgers eingreift und ihn gegebenenfalls in seiner Geschäftstätigkeit
einschränkt. Dies kann nicht mit den Instrumenten des Baugesetzbuches erreicht
werden und ist darüber hinaus ohnehin rechtlich äußerst fragwürdig.
Verbleiben die Aspekte einer „attraktiven und innovativen Architektur
und Stadtplanung“ sowie einer „zu starken Verdichtung“ und eines „zu hohen
Flächenverbrauches“.
Beides kann unmöglich mit einem Punkte-System- wie in dem Antrag
angesprochen – pauschalisiert werden, da derartige Bewertungen immer mit dem
jeweiligen Projekt zusammen betrachtet werden müssen.
Die Lage im Stadtgebiet, das jeweilige Grundstück mit seiner Größe und
seiner Nachbarschaft, die angestrebte neue Nutzung, der jeweilige
Vorhabenträger – derartige Kriterien und ihre jeweilige Fallbezogene Bewertung
durch die Verwaltung sind zu vielfältig, als dass sie kategorisiert werden könnten.
Dazu kommt, dass mit einer Behandlung von Anträgen in der Art, wie sie
im vorliegenden Antrag angeregt wird, der Entscheidungsvorbehalt des
Stadtentwicklungsausschusses, über einen einschlägigen Antrag abschließend zu
entscheiden, unterlaufen würde.
Aber auch jeder Antragsteller/ jede Antragstellerin hat ein Recht
darauf, dass der Stadtentwicklungsausschuss den gestellten Antrag behandelt und
bescheidet, egal wie wenig begründet der jeweilige Antrag im Einzelfall auch
sein mag.
Die Verwaltung kann daher aus ihrer Sicht nicht empfehlen, den Antrag
positiv zu bewerten.
(G. Scheib)