Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, das Verfahren
des Bebauungsplanes Nr. 106A, 5. Änderung auf der Basis des hier vorgestellten
städtebaulichen Entwurfes fortzuführen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan
Nr. 106A stammt grundsätzlich aus den Jahren 1983/85. Er umfasst das Gebiet
zwischen der Stockshausstraße, der Gerresheimer Straße und der Herderstraße.
Während entlang
der Gerresheimer Straße ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen ist, sind für
den Rest des Plangebietes Gewerbegebiete (GE) in verschiedenen Ausprägungen festgesetzt.
Innerhalb dieser
Gewerbegebiete kommt es aufgrund der „natürlichen“ Fluktuation der kommenden
und gehenden Betriebe und Firmen immer wieder zu Entwicklungen, die seitens der
Stadt Hilden als negativ angesehen werden. So war im Jahr 1996/97 die
Ansiedlung eines bordellähnlichen Betriebes, der in einem Bürogebäude an der
Herderstraße untergebracht werden sollte, Anlass für dieses Bebauungsplanverfahren.
Der
Aufstellungsbeschluss wurde im Jahr 1996 gefasst und Anfang 1998 öffentlich bekannt
gemacht, ebenfalls 1998 gab es eine erste BürgeranhöÂrung.
Als Planungsziel
für die 5. Änderung wurde damals beschlossen, die zulässigen bzw. nicht zulässigen
Nutzungen innerhalb der GewerÂbegebiete zu konkretisierten: „Einzelhandelsbetriebe
und Vergnügungsstätten werden durch zusätzliche textliche Festsetzungen
ausgeschlossen.“
Das Verfahren wurde
in der Folge keine Bebarbeitungspriorität zugeordnet, da das auslösende Problem
des bordellähnlichen Betriebes ordnungs- und bauordnungsrechtlich „gelöst“
werden konnte. Somit ruhte das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 106A seit Frühjahr 1998.
Im Laufe der Jahre
kamen immer wieder Anfragen hinsichtlich der Ansiedlung von kleineren und
mittleren Einzelhandelsbetrieben, des Öfteren auch mit zentrenrelevanten
Warensortimenten. Diese Entwicklung stellt aus Sicht der Stadt sowohl eine
Gefährdung der Hildener Innenstadt als auch einen unerwünschten Verlust an
Gewerbefläche dar. Der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1996 wurde durch den
Stadtentwicklungsausschuss am 22.11.2000 noch einmal bestätigt, um so zu
signalisieren, dass die beabsichtigte Zielrichtung weiterhin im Interesse der
Stadt Hilden ist.
Das Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzepts (Beschluss durch den Rat Anfang 2006) empfiehlt für
diesen Standort:
-Â Â Â Â Â Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten sind auszuschließen.
-Â Â Â Â Â Die
Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten und
nicht-nahversorÂgungsrelevanten Kernsortimenten soll ausnahmsweise zulässig
sein. Bei großflächigen Betrieben sind durch ein Sachverständigengutachten vorher
die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens nachzuweisen.
Wenn dies nicht gelingt, ist das Vorhaben unzulässig.
Die Diskussion
über die Zulassung und ggfs. der Duldung von nicht genehmigten, aber entstandenen
Einzelhandelsbetrieben hat sich in den letzten 2 Jahren verstärkt. Deshalb wurde
im Sachstandsbericht zu den Bauleitplanverfahren im Januar 2007 vorgeschlagen,
das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A mit Priorität zu
bearbeiten. Diesem Vorschlag ist der Stadtentwicklungsausschuss gefolgt.
Bei der
Erarbeitung des bebauungsplanes ist neben der Steuerung der
Einzelhandelsbetriebe vor allem auch die Gemengelage zwischen Gewerbe und
Wohnbebauung und die dadurch entstehende Konfliktlage – insbesondere bezüglich
der Lärmemissionen der Gewerbebetriebe – zu berücksichtigen.
Das bisherige
Planungsrecht nimmt keinen Bezug auf die schon vorhandene Wohnbebauung, sondern
entwickelt eine Konfliktlage ohne Lösungsansätze für ein störungsfreies Nebeneinander
von Wohnen und Gewerbe. Die Konfliktlösung bzw. -vermeidung wurde in der
Folgezeit den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen.
Zur
städtebaulichen Abwägung der beschriebenen Konfliktsituation wurde das
Ingenieurbüro grasy + zanolli engineering aus Köln beauftragt, eine
„Schalltechnische Untersuchung“ zu erarbeiten, dessen Ergebnisse in die
textlichen Festsetzungen in dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf eingeflossen
sind. Zum vorbeugenden Geräusch-Immissionsschutz werden
deshalb für einzelne Teilflächen der gewerblichen Bauflächen – analog dem
Vorgehen beim Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung für den Bereich der
Forststraße /Düsseldorfer Straße – einzelne maximale Emissionskontingente nach
DIN 45691 („immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel“) festgesetzt,
um bei zukünftigen weiterhin gewollter Ansiedlungen und Erweiterungen von
Gewerbe langfristig die zulässigen Lärmimmissionswerte in die benachbarten
Wohnbauflächen zu unterschreiten oder maximal zu erreichen. Weiterhin ist es
notwendig, zum Schutz vor VerkehrsÂlärmimmissionen im Bebauungsplan zur
baulichen Ausführung der Fassaden von neuen Gebäuden oder beim Um- und Ausbau
bestehender Gebäude Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz an Gebäudefassaden festzulegen.
Neben den oben
bereits erwähnten Planungszielen sind folgende wesentlichen Änderungen in der
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A vorgesehen:
-
Festsetzung einer größeren zusammenhängenden
privaten Grünfläche. Die bisher lediglich durch eine Nutzungsgrenze getrennten
Bereiche erfahren durch den jetzt räumlich definierten Abstand eine klar
definierte Trennung zwischen Gewerbe und Wohnen. Dies bezieht sich auf den
östlichen Bereich des Plangebietes zwischen Gerresheimer Straße und
Heinrich-Lersch-Straße.
-
Im südöstlichen Eckbereich des Plangebietes werden
die Festsetzungen der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A
übernommen.
Aufgrund der
zusätzlich konkretisierten Planungsziele durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
und der weit zurückliegenden ersten Bürgeranhörung ist eine erneute öffentliche
Beteiligung und Information der Bürger erforderlich.
Die Verwaltung könnte
bei positiver Beschlussfassung das weitere Bebauungsplanverfahren auf der Basis
des hier vorgestellten städtebaulichen Entwurfes fortzusetzen und als nächsten
Verfahrensschritt die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einleiten
sowie die neue Bürgeranhörung zur Diskussion der Planinhalte durchführen.
(G. Scheib)