Vorlage und Beratung eingegangener Bauvoranfragen und Bauan-träge in Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses
Beschlussvorschlag:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt Kenntnis von der seitens der
Verwaltung beschriebenen Behandlung von eingehenden Bauvoranfragen und
Bauanträgen und beschließt,
1)
den Antrag der CDU-Fraktion abzulehnen und
- die
informative Vorstellung der Anträge im Stadtentwicklungsausschuss wie
bisher am Ende der Sitzung im nicht-öffentlichen Teil zu belassen
oder
2)
den Antrag der CDU-Fraktion abzulehnen und
·
die informative Vorstellung der Anträge im
Stadtentwicklungsausschuss künftig zu Beginn der Sitzung in einen
nicht-öffentlichen Teil vorzuziehen, um evtl. weitergehendere, planungsrechtliche
Instrumentarien ausschöpfen zu können.“
Neuer
Beschlussvorschlag 16.1.2008:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt Kenntnis von den zusätzlichen
Erläuterungen zur Behandlung von eingehenden Bauvoranfragen und Bauanträgen der
Verwaltung und beschließt:
1.        Bauvorhaben, die für die
städtebauliche, strukturelle, ökologische und/oder nachbarschaftliche
Entwicklung in der Stadt Hilden von besonderer Bedeutung und deren rechtliche
Grundlagen vor dem Hintergrund des Planungsrechtes problematisch sind (z. B.
Befreiungserfordernisse) oder im Ermessensspielraum (gem. § 34 Bau GO) der
Verwaltung liegen, sind in der möglichst nächsten Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses zur Beratung vorzulegen
2.        derartige Bauvorhaben künftig zu Beginn
der Sitzung in einem nichtöffentlichen Teil vorzustellen, um dem
Stadtentwicklungsausschuss die Möglichkeit zu eröffnen, weitergehende
planungsrechtliche Schritte einzuleiten.“
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.11.2007 stellte die
CDU-Fraktion den als Anlage 1 beigefügten Antrag. Hierzu nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Â
Gem. § 7 (Seite 3 unter Ziffer 1) der Zuständigkeitsordnung des Rates der
Stadt Hilden vom 01.10.1999 in der derzeit gültigen Fassung (Anlage 2) „Aufgaben der übrigen Ausschüsse“ wird dem Stadtentwicklungsausschuss
die Beteiligung bei der
Zulassung von Bauvorhaben, soweit sie für die städtebauliche, strukturelle,
ökologische und/oder nachbarschaftliche Entwicklung in der Stadt Hilden von
besonderer Bedeutung sind, übertragen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Bauvoranfragen und Bauanträge, die
die vorgenannten Kriterien erfüllen, regelmäßig in den annähernd monatlichen
Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses vorgestellt werden. Gleiches gilt
für andere Vorhaben, die seitens der Verwaltung als politisch interessant,
evtl. auch brisant, eingestuft werden. Auch werden Entscheidungen der Verwaltung
mitgeteilt, die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage
gesetzlicher Vorgaben getroffen werden.
Soweit die CDU-Fraktion „erwartet,
dass Bauvoranfragen und Bauanträge, deren rechtliche Grundlage des
Bebauungsplanes nicht eindeutig ist oder im Ermessensspielraum der Verwaltung
liegt, … zur Beratung … vorgelegt werden“ ist folgender rechtlicher
Hinweis erforderlich. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vermittelt nach den
§§ 39 ff des Baugesetzbuches (BauGB) einen Vertrauensschutz gegenüber den
Grundstückseigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten. Soweit diese im
Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplanes Vorbereitungen für die Verwirklichung
von Nutzungsmöglichkeiten für ein Grundstück getroffen haben, können sie
angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit diese Aufwendungen durch
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes an Wert verlieren.
Andererseits besitzt die Untere Bauaufsichtsbehörde keine „Verwerfungskompetenz“
zu offensichtlich fehlerhaften Bebauungsplänen bei der abschließenden Entscheidung
über Bauvoranfragen und Bauanträge. Sie muss die Inhalte solcher Pläne
beachten, solange sie nicht gerichtlich oder aus sonstigen Gründen für obsolet
erklärt wurden.
Der Begriff der „Beteiligung“ der o.g. Zuständigkeitsordnung hat reinen
Informationscharakter, beinhaltet aber keine Entscheidungsbefugnis des
Stadtentwicklungsausschusses. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 30
– 35 BauGB wird im bauaufsichlichen Verfahren durch die Baugenehmigungsbehörde
entschieden. Auch das vergleichbar mit der Erwartung der CDU-Fraktion in § 36
BauGB geregelte, erforderlicheÂ
Einvernehmen der Gemeinde zu Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde
nach den §§ 31 – 35 BauGB gilt nur, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei einer
anderen Körperschaft (z.B. Landrat) als der Gemeinde selbst eingerichtet ist.
Damit wird sichergestellt, dass die Planungshoheit der Gemeinden gewahrt wird.
Eines Einvernehmens der Gemeinde zu Vorhaben im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen nach § 30 BauGB bedarf es nicht, da diese schließlich in ihrer
Satzungskompetenz liegen.
Bereits in einem Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr vom 11.09.1986, dessen Inhalt nachfolgend mehrfach durch die
Rechtsprechung manifestiert wurde, wird darauf hingewiesen, „dass in Gemeinden,
die selbst Bauaufsichtsbehörden sind, Zuständigkeitsregelungen über die Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens zugunsten des Rates, von Ausschüssen oder von
Verwaltungsstellen bestehen, unzulässig sind“. Insofern war die Änderung der
damaligen Zuständigkeitsordnung der Stadt Hilden im Jahr 1989 (SV 10/14 –
Anlage 3) - Ersatz des Begriffs „Entscheidung“ durch „Beteiligung“ - konsequent
und richtig und wurde folglich auch in die neue Zuständigkeitsordnung vom
01.10.1999 übernommen. Auch der Umgang mit Zurückstellungen von Baugesuchen
nach § 15 BauGB sowie Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 BauGB wurde
damit novelliert.
Auch durch das Bürokratieabbaugesetz I vom 12.03.2007 in § 2 Nr. 4 a wird
neu geregelt, dass ein nach § 36 BauGB durch eine Gemeinde rechtswidrig
versagtes Einvernehmen zu einem Vorhaben durch die zuständige
Bauaufsichtsbehörde zu ersetzen ist.
Bekanntlich werden gem. § 60 Abs. 1 Nr. 3 a der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden
von „mittleren kreisangehörigen Städten“ – wozu auch die Stadt Hilden gehört –
wahrgenommen. Planungshoheit und sonderordnungsbehördliche Aufgabenwahrnehmung
als Baugenehmigungsbehörde liegen also bei der Stadt Hilden in einer Hand,
sodass bereits aus diesem Grunde die o.g. Abstimmungsvorschrift des § 36 BauGB
(Einvernehmen der Gemeinde) keine Anwendung findet.
Wenn danach dem Stadtentwicklungsausschuss die
Beteiligung bei der Zulassung von Bauvorhaben, soweit sie für die
städtebauliche, strukturelle, ökologische und/oder nachbarschaftliche
Entwicklung in der Stadt Hilden von besonderer Bedeutung sind, übertragen ist,
so wird hiermit in zulässiger Weise dem Informationsanspruch dieses
Fachausschusses Rechnung getragen.
In diesem Bereich der sogenannten gebundenen Verwaltung sind politische
Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse juristisch allerdings nicht möglich.
Auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher und planungsrechtlicher Vorgaben haben
Antragsteller Anspruch auf Zulassung ihrer Bauvorhaben oder nicht. Gleiches
gilt bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Bei einem etwa der Entscheidung
der Unteren Bauaufsichtsbehörde entgegenstehenden Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses zu einem Einzelvorhaben müsste daher dieser, wie
in der GO geregelt, durch den Bürgermeister beanstandet werden. Das gilt
selbstverständlich bei positiven wie auch bei negativen Entscheidungen der
Unteren Bauaufsichtsbehörde.
Um der Begründung des Antrages der Fraktion der CDU in
planungsrechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, wird die in der SV 61-197
(Sitzung 05.12.07) vorgeschlagene Änderung der Ablauffolge zur Vorstellung
aktueller Bauvorhaben befürwortet. Danach würde vor dem öffentlichen Teil der
Sitzung die nicht-öffentliche Vorstellung aktueller Bauvorhaben mit der Folge
ermöglicht, anschließend planungsrechtliche Beschlüsse zweckdienlich fassen zu
können. Diesbezüglich wird allerdings auch auf die weiteren Ausführungen der genannten
SV zu unzulässigen Vorratsbeschlüssen verwiesen.
( Günter Scheib )
                                                                                                         Hilden,
den 12.12.2007
                              Zusätzliche
Erläuterungen und Begründungen                                                  Â
Im Zusammenhang mit der Diskussion der SV Nr. 60/082 in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 05.12.2007 brachte Frau Urban für die
CDU-Fraktion nachstehenden, geänderten Beschlussvorschlag ein:
„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt Kenntnis von der seitens der
Verwaltung beschriebenen Behandlung der eingehenden Bauvoranfragen und
beschließt:
Bauvoranfragen und Bauanträge, deren rechtliche Grundlage seitens des
Bebauungsplanes nicht eindeutig ist (z. B. Befreiung) oder im
Ermessensspielraum (§ 34) der Verwaltung liegt, sind ohne besondere
Aufforderung in der möglichst nächsten Sitzung des StEA zur Beratung
vorzulegen.“
Wegen bestehendem Beratungsbedarfs wurde daraufhin die Entscheidung über
das weitere Vorgehen vertagt.
Unter Hinweis auf die Erläuterungen der Verwaltung, dass der
Fachausschuss berechtigt ist, aus konkretem aktuellem Anlass per Beschluss zu
Beginn der öffentlichen Sitzung die Tagesordnung zu ändern/zu ergänzen, um
sodann z. B. einen Aufstellungsbeschluss herbeizuführen, schlägt die Verwaltung
vor, entsprechend dem modifizierten Beschlussvorschlag zu verfahren (s. a. SV
61/197). Die Tagesordnung des Stadtentwicklungsausschusses würde dann mit einem
vorangestellten auf 30 Minuten begrenzten nichtöffentlichen Teil um 17.00 Uhr
beginnen. Nach Durchführung der Einwohnerfragestunde um 17.30 Uhr könnte sodann
um 17.45 Uhr mit der öffentlichen Sitzung begonnen werden.
Eine Fortsetzung der nichtöffentlichen Beratung im Anschluss an den
öffentlichen Teil wäre im Bedarfsfall jederzeit möglich.
( Günter Scheib )