Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Herr Spelter hat für die CDU-Fraktion in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 07.11.2007 mündlich den Antrag gestellt, die
Verwaltung solle Auskunft darüber geben, in welchen Gewerbegebieten Hildens die
theoretische bauplanungsrechtliche Möglichkeit besteht, dass sich dort
Lebensmittel-Discounter (oder andere Einzelhandelsnutzungen) gegen den Willen
der Stadt ansiedeln können.
Es handelt sich hierbei zweifellos um eine wichtige Frage zur
Stadtentwicklung Hildens, zum Erhalt der Versorgungsstrukturen in der Stadt und
auch zur Bewahrung der Gewerbevielfalt in den entsprechenden Gebieten der
Stadt.
Insofern gibt es schon seit mehreren Jahren den „Dauerauftrag“ an die
Verwaltung, in aktuellen Fällen die notwendigen Schritte, also zum Beispiel ein
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, einzuleiten.
Ausgelöst wurde diese „Umplanungswelle“ unter anderem durch das sog.
INTEK, das Einzelhandelskonzept des Kreises Mettmann, im Jahr 1998/2000.
Das INTEK formulierte damals folgende Empfehlung für Hilden:
„Im Vordergrund der Einzelhandelsentwicklung sollte in Hilden die
Sicherung der Zentralität und der vorhandenen Einkaufslagen stehen. Dies setzt
voraus, dass eine Zersplitterung des Angebotes und die Entwicklung neuer
Einkaufslagen an peripheren Standorten (z.B. in Teilbereichen von Gewerbegebieten)
verhindert wird. Dazu sollten Flächen, die nach der BauNVO 1962/68 ausgewiesen
sind und die damit die Ansiedlung großflächiger Betriebe erleichtern, überplant
werden. Dies betrifft vor allem Teilbereiche des Gewerbegebietes Hilden-West….“
Als Konsequenz dieser Empfehlung wurden in den Folgejahren mehrere
Bauleitplan-Verfahren durchgeführt, mit denen die o.g. Ziele (Ausschluss oder
Regelung von Einzelhandel) verfolgt wurden.
Dazu gehören
*         B-Plan Nr. 41 A, 2. Änd.
für den Bereich Hülsenstraße/ Im Hock (Rechtskraft
26.03.1999)
*         B-Plan Nr. 66, 4. Änd.
für den Bereich Westring/ Auf dem Sand (Rechtskraft
10.11.2003)
*         B-Plan Nr. 103, 2. Änd. für den
Bereich Düsseldorfer Straße/ Forststraße/ Niedenstraße (Rechtskraft 22.12.2006)
*         B-Plan Nr. 246 für den Bereich
Düsseldorfer Straße/ Weststraße/ Siemensstraße (Rechtskraft 11.05.2005)
*         B-Plan Nr. 247 für den Bereich
Düsseldorfer Straße/Walter-Wiederhold-Straße (Rechtskraft 02.03.2007)
Dazu kommen weitere Verfahren, für die zumindest Aufstellungsbeschlüsse
gefasst wurden, um die Zielsetzung – nämlich den Ausschluss von
(zentrenrelevantem Einzelhandel) – auch nach außen hin zu dokumentieren:
*         B-Plan Nr. 106, 3. Änd.
für den Bereich Stockshausstraße/Auf dem Sand/ Herderstraße
*         B-Plan Nr. 106 A, 5. Änd. für den
Bereich Stockshausstraße/ Gerresheimer Straße/ Herderstraße
*         B-Plan Nr. 228 für den Bereich ehem.
Güterbahnhofsgelände/ Ellerstraße/Bahnhofsallee
*         B-Plan Nr. 231, 1. Änd. für den
Bereich Walder Straße/ Max-Volmer-Straße.
Diese Bebauungspläne befinden sich in unterschiedlichen Stadien der
Aufstellung, was sowohl mit den Arbeitskapazitäten der planenden Verwaltung als
auch mit der Prioritätensetzung des Stadtentwicklungsausschusses für
Bauleitplan-Verfahren zusammenhängt.
Weitere Informationen über die in dem Antrag angesprochene Problemlage
enthält der jährliche Bericht der Verwaltung über den Stand der Bauleitplanung.
Seit Januar 2006 wird diesem Bericht eine Liste beigefügt, in der alle
Bebauungspläne bzw. übergeleiteten Durchführungspläne dokumentiert sind, in
denen Gewerbe-/Industriegebiete festgesetzt wurden und die Zulässigkeit von Vorhaben
sich nach der Regierungsbaupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk
Düsseldorf oder der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 und 1968 richtet.
Bezüglich der deshalb möglichen Ansiedlung von großflächigen
Einzelhandelsvorhaben mit ggfs. zentrenrelevanten Sortimenten besteht aus Sicht
des Planungs- und Vermessungsamt vor dem Hintergrund des Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzepts hier grundsätzlich der Bedarf, planerisch einzugreifen.
Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden mit dem
damit verbundenen Selbstbindungsbeschluss des Rates (an die Inhalte) von Anfang
März 2006 bietet die Grundlage für eine Veränderung der planungsrechtlichen
Beurteilungsgrundlagen als Reaktion auf einen konkreten Bauantrag für eine
unverträgliche Einzelhandelsansiedlung.
Entsprechende Bauleitplan-Verfahren müssen natürlich dann auch wirklich
bearbeitet werden, damit der planerische Wille der Stadt Hilden in konkretes
Ortsrecht umgesetzt wird und der „Steuerungseffekt“ auch tatsächlich erzielt werden kann.
Aus den Plangebieten der genannten Bebauungsplan-Verfahren sind momentan
– mit der Ausnahme des Bebauungsplanes Nr. 106 - keine aktuellen
Ansiedlungsvorhaben bekannt.
Dieses Vorhaben wird durch das Verfahren Nr. 106, 3.Änderung abgedeckt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die aktuellen Verfahren zunächst
abzuschließen und dann erst über die Einleitung anderer Verfahren zu
entscheiden.
(G. Scheib)