Beschlussvorschlag:
Die Beschlussfassung wird anheim gestellt.
„Dem Antrag der
CDU-Fraktion wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt die
jeweils zu Jahresbeginn zu präsentierende Prioritätenliste mit einem
Sachstandsbericht zur Jahresmitte zu versehen.“
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.11.2007 hat die
CDU-Fraktion den in der Anlage beigefügten Antrag gestellt. Die CDU-Fraktion
möchte, dass „zu den halbjährlich vorgelegten Listen über die bestehenden
Bebauungspläne“ Hinweise und Erläuterungen gegeben werden, welche
Bebauungspläne dringend überarbeitet werden müssen.
Zunächst ist festzustellen, dass das Planungs- und Vermessungsamt einmal
im Jahr – in der Regel in der Januar- oder Februarsitzung – dem
Stadtentwicklungsausschuss über den Stand der Bauleitplanverfahren berichtet
und den Ausschuss bittet, die Verfahren festzulegen, die im Laufe des Jahres
mit Priorität zu bearbeiten sind.
Das ist ein Bericht über alle laufenden und/oder absehbaren Verfahren,
zur Aufstellung eines neuen Bebauungs- oder Flächennutzungsplans, zur Änderung
eines bestehenden Bebauungs-, des Flächennutzungsplans oder
Flächennutzungsplanänderung oder zur Aufhebung eines Bebauungs-, des Flächennutzungsplans
oder einer Flächennutzungsplanänderung.
Seit Januar 2006 wird diesem Bericht eine Liste beigefügt, in der alle
Bebauungspläne bzw. übergeleiteten Durchführungspläne dokumentiert sind, in
denen Gewerbe-/Industriegebiete festgesetzt wurden und die Zulässigkeit von
Vorhaben sich nach der Regierungsbaupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk
Düsseldorf oder der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 und 1968 richtet.
Bezüglich der deshalb möglichen Ansiedlung von großflächigen
Einzelhandelsvorhaben mit ggfs. zentrenrelevanten Sortimenten besteht aus Sicht
des Planungs- und Vermessungsamt vor dem Hintergrund des Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzepts hier grundsätzlich der Bedarf planerisch einzugreifen.
Eine halbjährlich vorgelegte Liste über die bestehenden Bebauungspläne
hat es bisher nicht gegeben.
Die Stadt Hilden hat für das Stadtgebiet Hilden bis zum 12.11.2007 449
Bebauungspläne (oder vor 1963 Durchführungspläne, die in heutige Bebauungspläne
übergeleitet wurden,) als Satzung erlassen und gemäß geltender Hauptsatzung die
dauernde öffentliche Auslegung ortsüblich bekannt gegeben. In der Anlage 2 sind
diese Bebauungspläne unter Angabe der ungefähren Lage im Stadtgebiet sowie des
Datums der Rechtskraft (Bekanntmachung der dauernden öffentlichen Auslegung)
aufgeführt.
Aus Sicht des Planungs- und Vermessungsamts ist es sicherlich sinnvoll,
systematisch alle rechtskräftigen Bebauungspläne „ohne Anlass“ bezüglich des
Überarbeitungsbedarfs im Hinblick auf die Ausweisung der Bauflächen für
Wohnflächen, Gewerbeflächen oder Grünflächen zu untersuchen. Die systematische
Beurteilung wäre aus heutiger Sicht in folgender Form durchzuführen:
1. Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen
aus Planarchiv und Aktenkeller
2. Auswertung der Bebauungsplanzeichnung und der
Textlichen Festsetzung
3. Auswertung der Begründung des Bebauungsplans
(ggfs. auch der erstellten Gutachten und Fachbeiträge)
4. Ortsbesichtigung zur Beurteilung von
„Baulücken“ und vorhandener Nutzung sowie Bausubstanz
5. Dokumentation des Untersuchungsergebnisses
6. Rück- und Einsortierung der aus den Archiven
entnommenen Unterlagen
und später: Erstellung einer zusammenfassenden
Sitzungsvorlage (ggfs. als Zwischenberichte)
Als Arbeitsaufwand wäre hierfür je Bebauungsplan im Durchschnitt mit
zwei Arbeitstagen inkl. der „personenbezogenen Verlust- und Erholungszeiten“
(z.B. PC hoch- und runterfahren, etc.) zu kalkulieren. Auf Grund der
notwendigen Ortskenntnis und der Hildener Gegebenheiten kann die Untersuchung
aus Sicht des Planungs- und Vermessungsamts nicht an Planungsbüros vergeben
werden. Bei 449 zu untersuchenden Bebauungsplänen ergäbe das einen
Personalaufwand von 898 Arbeitstagen. Das entspricht bei einer
Vollzeitkapazität (VZK) von 1,0 mit 204,87 Netto-Arbeitstagen im Jahr (siehe
KGSt-Bericht 2/2003 ´Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft´) einer Arbeit für
eine/n tariflich Beschäftigten von ca. 4 ½ Jahren oder anders ausgedrückt einer
VZK von ~ 4,4.
Im Planungs- und Vermessungsamt stehen seit Umsetzung des
Kienbaum-Gutachtens für alle Aufgaben (inkl. ÖPNV- und Verkehrsplanung) inkl.
Amts- und Sachgebietsleitung insgesamt nur 4,8 VZK zur Verfügung.
Die Verwaltung kann deshalb auf Grund der geringen Personalressourcen
und der bereits beschlossenen durchzuführenden Bauleitplanverfahren dieses
Vorgehen nicht empfehlen, sondern bittet auch künftig flexibel auf aktuelle
Planungsanlässe zu reagieren:
Falls in den räumlichen Geltungsbereichen von
Bebauungsplänen / übergeleiteten Durchführungsplänen die Errichtung von
Vorhaben beantragt werden, die den spezifizierten planerischen Vorstellungen
widersprechen, ist die Stadt
Hilden als Trägerin der Planungshoheit befugt, gerade auch in Reaktion auf
einen Bauantrag die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen noch zu ändern.
Der entsprechende Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bauplanungsrechts muss
aber innerhalb der Bearbeitungszeit des Bauantrages, d.h. in der Regel in der
nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses, gefasst werden. Hier wäre es
künftig ggfs. sinnvoll, den „normalen“ Ablauf der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses zu ändern und die nicht-öffentliche Vorstellung
aktueller Bauvorhaben vor dem öffentlichen Teil der Sitzung zu
diskutieren. Dann könnte in der anschließenden Sitzung die Tagesordnung aus
aktuellem Anlass durch Beschluss des Ausschusses geändert werden, um noch einen
Aufstellungsbeschluss mit der Folge der evtl. Zurückstellung eines Bauantrags
fassen zu können.
Das Verfahren muss anschließend auch tatsächlich „betrieben“ werden,
d.h. es muss erkennbar sein, dass die Stadt Hilden ihren planerischen Willen
auch in die Tat umsetzt, wenn gerichtsfest die Erstellung des Vorhabens
„verhindert“ werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht reicht
„dagegen“ zu sein, sondern es muss ein erkennbares planerisches Konzept
vorliegen, das auf eine positive städtebauliche Entwicklung und Ordnung
abzielt. „Negativplanungen“ führen als unzulässige Verhinderungsplanungen zur
Nichtigkeit eines Bebauungsplans (so z.B. vom Bundesverwaltungsgericht im
Beschluss vom 18.12.1990 ausgeführt).
Auch Vorratsbeschlüsse zur Aufstellung zur
Änderung der Bebauungspläne oder übergeleiteten Durchführungspläne „verhindern“
die mehrheitlich städtebaulich nicht gewollten Vorhaben nicht gerichtsfest,
wenn die Antragsteller nachweisen, dass die Stadt Hilden nicht das
entsprechende Bebauungsplanverfahren tatsächlich „zügig“ bearbeitet. Somit
können auch Schadensersatzansprüche gemäß § 39 BauGB und § 40 ff BauGB oder
nach § 839 BGB (Amtshaftung) gegenüber der Stadt Hilden nicht auf Grundlage von
Vorratsbeschlüssen ausgeschlossen werden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in
seinem Urteil vom 28.08.2006 im Rahmen eines Rechtsstreits über die
Zulässigkeit einer Ansiedlung eines Einzelhandelsvorhabens ausgeführt:
„Eine Gemeinde kann ein von ihr
dem Grundsatz nach beschlossenen Einzelhandelskonzept nicht nur dann
zulässigerweise umsetzen, wenn sie die für die Umsetzung des Konzepts im
Gemeindegebiet erforderlichen verbindlichen Bauleitplanungen zeitgleich bzw.
zumindest zeitnah einleitet und zum Abschluss bringt. Selbstverständlich kann
sie sich – nicht zuletzt auch mit Blick auf die ihr nur begrenzt zur Verfügung
stehenden Planungskapazitäten – darauf beschränken, zunächst nur in den
Bereichen intensive planerische Aktivitäten zu entfalten, in denen konkreter
aktueller Handlungsbedarf besteht.“
Wie aus der Sitzungsvorlage zum letzten Sachstandbericht über den Stand
der Bauleitplanverfahren (SV 61/140) zu erkennen ist, führt die Stadt Hilden
bereits eine Reihe von Bebauungsplanverfahren zur Ãœberarbeitung des heute
verbindlichen Bauplanungsrechts durch. Deshalb empfiehlt die Verwaltung
weiterhin, zunächst diese aktuellen, bereits beschlossenen Verfahren zu
bearbeiten und abzuschließen. Diese Liste wird aus aktuellen Anlässen – wie
z.B. Anträge auf Aufstellung von (ggfs. vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen,
Bauanträge, etc. – immer wieder verändert und ergänzt.
Wie bereits in den Sachstandsberichten immer wieder dargelegt, sollten
auf Grund der Bündelung der geringen Kräfte im Bereich Stadtplanung maximal 15
Verfahren zur vorrangigen Bearbeitung festgelegt werden. An dieser Stelle soll
noch einmal deutlich gemacht werden, dass aus der bisherige Erfahrung der
vergangenen Aufstellungsverfahren für vorhabenbezogene Bebauungspläne, die ja
alle grundsätzlich von privaten Ingenieurbüros bearbeitet und betreut wurden,
festzustellen ist, dass der Arbeitsaufwand in der Verwaltung für derartige
Verfahren im Vergleich zu „normalen“ Verfahren nicht geringer wird, nur die Art
der Arbeit und der möglichen Einflussnahme ändert sich erheblich. Es entsteht
viel mehr Koordinations- und Prüfaufwand wobei die eigentliche Sachbearbeitung
sich etwas reduziert.
Mit Blick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden
Personalressourcen im Bereich der Stadtplanung und der immer vorliegenden
Einzelfallentscheidung bei Bauanfragen ist es wichtig, dass die vorhandene
Kapazität auf die Bereiche konzentriert wird, in denen aus unterschiedlichsten
Gründen aktueller Handlungsbedarf besteht. Dieser Bedarf wird neben den
diversen anderen StadtÂentwicklungsprojekten (wie z.B. zuletzt der Rahmenplan
für die „Nördliche Unterstadt“, das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept,
der Verkehrsentwicklungsplan, die Gestaltungssatzung für Werbeanlagen in der
Fußgängerzone, etc.) für die Bauleitplanverfahren einmal jährlich über die „Prioritätenliste“
festgelegt. Erfahrungsgemäß wird die Prioritätsliste immer wieder – im Rahmen
der dynamischen Entwicklungsprozesse – angepasst.
( Günter Scheib )